Die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs müssen einheitlich Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigungen haben
21.3301 · Motion · 2021-03-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Regelung zur Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für die Erbringer von öffentlichen Leistungen und die vom SECO erarbeiteten und für die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung verbindlichen Weisungen anzupassen, damit auch die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (TU) diese Entschädigungen beantragen können.
Begründung
Die gegenwärtige Situation in Bezug auf die Gewährung von KAE weist für die TU eine Vielzahl von Regelungen auf. Die Entscheide über die Gewährung von KAE für die TU sind weder einheitlich noch kohärent. Der SBB und der Postauto Schweiz wurden beispielsweise keine Entschädigungen gewährt. Andere TU, darunter die SBB Cargo, die Matterhorn-Gotthard-Bahn und die Zentralbahn haben indessen Entschädigungen erhalten. In den beiden letzten Fällen wurde auch dem Regionalverkehr eine Entschädigung zugesprochen. Die BLS hingegen hat die Entschädigung nur für einige spezifische Bereiche, wie die Reisezentren und den Kundendienst, erhalten.
Alle Angestellten der TU zahlen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Doch ihr Anspruch auf KAE ist fallweise und je nach Kanton unterschiedlich. Es braucht ein einheitliches Verfahren, und alle TU, unabhängig von ihrer Rechtsform, sollen Anspruch auf Entschädigungen haben. Das SECO vertritt die Meinung, dass die TU keinen Anspruch auf diese Entschädigung haben, wenn für die Angestellten nicht aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung die Gefahr eines unmittelbaren Stellenabbaus, eines Betriebsrisikos oder eines Konkurses besteht. Die TU sind Erbringer von öffentlichen Leistungen. Im Unterschied zu anderen Erbringern von öffentlichen Leistungen hängen ihre Einnahmen von der Nachfrage (Passagieraufkommen) ab. Dadurch reagieren diese Unternehmen stärker auf wirtschaftliche oder auch epidemiologische Entwicklungen. Im Falle einer Krise wie der Covid-19-Krise können Arbeitsplatzverluste nicht ausgeschlossen werden. Die Hilfen des Bundes und der Kantone (Covid-19-Gesetz) beseitigen denn auch nicht das Risiko von Entlassungen, da sie nur einen Teil der Verluste decken. Bei der SBB sind beispielsweise die Verluste im Fernverkehr nicht gedeckt; die Liquidität muss daher in Form einer rückzahlbaren Hilfe gewährleistet werden. Ohne allgemeinen Anspruch auf KAE besteht ein grosses Risiko, dass sich die finanzielle Belastung der TU langfristig negativ auf die Entwicklung des Personals und der Unternehmen auswirken wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Regelungen zur Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) schliessen die Entschädigung der Mitarbeitenden von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs nicht aus. Öffentliche Transportunternehmen oder spezifische Betriebsabteilungen dieser Unternehmen können für ihre Mitarbeitenden ebenfalls Kurzarbeit beantragen, sofern sie die anderen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und belegen können, dass sich mit der Kurzarbeit Entlassungen vermeiden lassen. Bei den staatsnahen Betrieben ist diese Voraussetzung nicht immer erfüllt. Bei privaten oder öffentlichen Einrichtungen, die zu einem grossen Teil subventioniert sind oder über eine Staatsgarantie verfügen und die somit nicht eigenwirtschaftlich arbeiten müssen, geht es schliesslich nicht um das Überleben des Betriebs und es stehen auch keine Arbeitsplätze auf dem Spiel. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie im Auftrag des Staates Leistungen erbringen, die einem effektiven öffentlichen Bedürfnis entsprechen.
Die aktuelle Verwaltungspraxis, die sich auf die entsprechenden Regelungen stützt, besteht schon seit einigen Jahren und wurde sowohl von den Gerichten als auch von der Lehre bestätigt. Sie hat sich während der Coronapandemie nicht geändert und ist klar und einheitlich. Dennoch müssen die kantonalen Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung die Situation immer ausgehend vom Einzelfall prüfen, weshalb das KAE-Gesuch je nachdem genehmigt oder abgelehnt werden kann. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Transportunternehmen nur für eine spezifische Betriebsabteilung KAE erhält, nicht aber für die anderen.
Das SECO ist gesetzlich dazu verpflichtet, für eine gesamtschweizerisch einheitliche Anwendung des Rechts zu sorgen. So kann es gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen Einsprache erheben und gegebenenfalls beim Bundesgericht Beschwerde einlegen. Das SECO macht von diesen Mitteln umfassend Gebrauch. Es kann auch im Rahmen der Betriebskontrollen intervenieren und unrechtmässig bezogene KAE zurückfordern.
Eine Anpassung der Regelung zur Gewährung von KAE an die öffentlichen Transportunternehmen ist nicht nötig, da bereits eine klare und einheitliche Regelung besteht, die von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt wurde und die den Anspruch auf KAE für diese Art von Unternehmen nicht ausschliesst.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.