Auswahl der Gebäudelabels, bei denen Anspruch auf eine Subvention besteht, durch das Bundesamt für Energie. Rechtmässigkeit und Gleichbehandlung
21.3366 · Interpellation · 2021-03-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Energie (BFE) hat im Januar 2018 seine Vision für den Gebäudepark Schweiz im Jahr 2050 publiziert. Diese enthält die "Gebäudelabelfamilie", die aus dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK), Minergie, dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS Hochbau) und den 2000-Watt-Arealen besteht.
In seiner Stellungnahme zur Interpellation 20.4532 hält der Bundesrat fest, dass die vier Gebäudelabels vom BFE ohne vorherige Ausschreibung ausgewählt wurden. Laut dem Bundesrat gibt es keine weiteren Labels auf dem Markt, die in der Branche so gut abgestützt sind wie die vier ausgewählten. Dies ist aber nicht wahr. Es gibt heutzutage auch andere gleichwertige Labels, zum Beispiel THPE oder CAP2050.
In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat auch darauf hin, dass das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) die Grundlage für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Gebäudeprogramms bildet. Im HFM sind jedoch nur der GEAK bzw. GEAK Plus und Minergie bzw. Minergie-P aufgeführt, sodass Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eines dieser Labels verwenden müssen, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Der Bundesrat hält zudem fest, dass das Gebäudeprogramm in der heutigen Form und ohne Änderung in Bezug auf die Labels weitergeführt wird, auch wenn es über den Klimafonds finanziert wird, der im CO2-Gesetz vorgesehen ist, das am 13. Juni dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wird.
1. Ist die Auswahl von vier Gebäudelabels durch das BFE ohne vorherige Ausschreibung rechtskonform? Steht dieses Vorgehen im Einklang insbesondere mit der Gesetzgebung zum öffentlichen Beschaffungswesen?
2. Ist die Weigerung des BFE, die derzeitige Liste der "offiziellen" Labels mit anderen gleichwertigen Labels zu ergänzen, rechtskonform? Wird auf diese Weise nicht eine Monopolsituation zugunsten dieser vier Labels geschaffen?
3. Das HFM wurde von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren angenommen. Dabei handelt es sich um einen privaten Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches. Ist es zulässig, dass ein solcher Verein die Labels erheblich einschränkt, bei denen die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern einen Anspruch auf staatliche Subventionen haben? Warum kann das HFM nicht aktualisiert werden, wie dies in der Vergangenheit bereits mehrfach getan wurde?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu den Fragen 1 und 2:
Bei der "Vision für den Gebäudepark Schweiz 2050" des Bundesamtes für Energie (BFE) handelt es sich nicht um ein Dokument mit Vertragscharakter. Es werden daraus keine finanziellen Verpflichtungen abgeleitet. Zielsetzung der Vision für den Gebäudepark ist es, im Markt durch einfach nachvollziehbare Labels schweizweit eine Orientierungshilfe zu erarbeiten. Die vier Labels der Vision für den Gebäudepark wurden durch die Kantone und das BFE entwickelt, weil solche Labels einerseits politisch gewünscht waren, es aber keine solchen gab und es auch nicht absehbar war, dass solche ohne Zutun der öffentlichen Hand entwickelt werden würden. Es hat Jahre gedauert, diese schweizweiten Labels unter breitem Einbezug von privaten und öffentlichen Trägern aufzubauen und zu etablieren. Wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation 20.4532 Feller "Wie hat das Bundesamt für Energie die vier von ihm geförderten Gebäudelabels ausgewählt?" erwähnt, gibt es heute keine weiteren auf Schweizer Normen und der Schweizer Baukultur basierenden Labels, welche in der Branche so gut abgestützt sind. Die vier genannten Labels sind nach Kenntnis des BFE zurzeit die einzigen Labels, die in diesem Bereich national einheitlich zur Anwendung kommen. Es steht weiteren Labels frei, in den Markt einzutreten, es besteht keine Monopol- bzw. Oligopolsituation. Die Vision für den Gebäudepark kann auch ergänzt werden, wobei dies aber nur für Labels gilt, die schweizweit zum Einsatz kommen und mit den anderen Labels qualitativ vergleichbar sind. Andernfalls droht, dass die Labellandschaft zersplittert und der Sinn der Labels - ein schweizweit übersichtlicher und vergleichbarer Standard für die Kunden - verloren geht.
Zur Frage 3:
Der Bund darf an die Förderprogramme der Kantone nur dann Globalbeiträge ausbezahlen, wenn die Kantone gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a CO2-Gesetz harmonisierte Massnahmen im Gebäudebereich vorsehen. Dieser gesetzlichen Vorgabe sind die Kantone mit dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) nachgekommen. Dieses wurde von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) anlässlich der Plenarversammlung vom 21. August 2015 verabschiedet und bildet die zentrale Grundlage für die Ausrichtung der kantonalen Förderprogramme. Das HFM stellt nebst der Harmonisierung sicher, dass die im Energiegesetz (Art. 52 Abs. 4 EnG; SR 730.0) geforderte Wirksamkeit der kantonalen Förderprogramme nach einheitlichen Standards ermittelt werden kann. Das HFM kann angepasst werden, es muss aber immer die erwähnten gesetzlichen Vorgaben gewährleisten. Damit neue Labels von der EnDK ins HFM aufgenommen werden können, müssen sie demnach, analog zu den Bestehenden, qualitative Vorgaben erfüllen und schweizweit einheitlich angeboten und verwendet werden. Andernfalls ist das Erfordernis der harmonisierten Umsetzung nicht erfüllt. Die hier genannten kantonalen Labels erfüllen diese Kriterien nicht.
Antwort des Bundesrates.