21.3417 · Interpellation · 2021-03-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Laut einer Meldung der Tribune de Genève vom 5. März 2021 wurde im Kanton Genf eine Untersuchung eingeleitet im Zusammenhang mit den Preisen für Pflegematerial. Im zitierten Fall geht es um ein zu einer Holding-Gesellschaft gehörendes Unternehmen, das Kontaktlinsen zu niedrigen Preisen einkauft und zu horrenden Preisen an die anderen Einheiten der Gruppe weiterverkauft. Diese erbringen in der Folge medizinische Leistungen und verrechnen den Versicherten die Kontaktlinsen zum vollen Preis. Der Gewinn wird danach unter den Eigentümern der Holding aufgeteilt. Anscheinend sind solche Praktiken weit verbreitet, mit nicht zu vernachlässigenden Auswirkungen auf die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesen Praktiken?
2. Sind diese Praktiken legal?
3. Wenn ja: Welche gesetzlichen Bestimmungen müssten geändert werden, damit diese skandalösen Praktiken künftig verboten wären und der Wille des Gesetzgebers respektiert wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Dem Bundesrat war der von der Interpellantin angesprochene Sachverhalt durch die Medien, insbesondere durch den erwähnten Presseartikel bekannt. Er weist darauf hin, dass die betreffenden Fakten zurzeit Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens sind und dass er sich in diesem Rahmen deshalb dazu nicht äussert. Der Bundesrat hält jedoch fest, dass die Frage der finanziellen Anreize im Heilmittelbereich zur Revision der Bestimmungen über die Integrität, die Transparenz und die Weitergabe von Vergünstigungen geführt hat, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist (AS 2017 2745, 2019 1393). Erst seit diesem Zeitpunkt ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit der Kontrolle und der Überwachung der Umsetzung beauftragt. Die beschriebene Praxis wird somit auch hinsichtlich dieser Revision analysiert.
2. und 3. Aus juristischer Sicht kann das Vorgehen des Augenzentrums aus mehreren Perspektiven beurteilt werden. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verlangt, dass sämtliche Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Wirtschaftlich bedeutet, dass sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass beschränken muss, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG).
Diese Bestimmungen betreffend Wirtschaftlichkeit gelten auch für Verbrauchsmaterial und Implantate. Wenn nun die Preise von Implantaten mit einem oder mehreren Zwischenhändlern künstlich erhöht werden, verstösst dies nach Einschätzung des Bundesrates gegen das im KVG verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Gegen Leistungserbringer, welche dagegen verstossen, können von den Versicherern Sanktionen ergriffen werden (Verwarnung, gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, Busse, Ausschluss von Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung).
Des Weiteren können die Bestimmungen zur Integrität und Transparenz im Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) herangezogen werden. Die Integritätsbestimmungen betreffen alle Leistungen im Zusammenhang mit der Verschreibung rezeptpflichtiger Arzneimittel. Da der Bundesrat keinen Gebrauch von seiner Kompetenz zur Ausweitung der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf weitere Heilmittelkategorien gemacht hat (Art. 55 Abs. 3 HMG), kommen bei Linsen daher nur die Transparenzbestimmungen zur Anwendung: Sämtliche beim Einkauf gewährten oder angenommenen Rabatte und Rückvergütungen müssen transparent ausgewiesen und auf Verlangen dem BAG offengelegt werden (Art. 56 HMG). Das Amt ist neu sowohl für den Vollzug (Art. 82 Abs. 1 HMG) als auch die Strafverfolgung (Art. 90 Abs. 1 HMG) zuständig.
Gemäss der Weitergabepflicht von Vergünstigungen, die im Übrigen bereits seit 1996 gesetzlich verankert ist (Art. 56 Abs. 3 KVG), müssen die Leistungserbringer die direkten und indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihnen durch Personen oder Einrichtungen gewährt werden, die Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern, die gemäss dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden (Art. 56 Abs. 3 Bst. b KVG). Diese Pflicht obliegt also den Leistungserbringern (Art. 35 Abs. 2 KVG): Die Lieferanten, Vertreiber oder Zwischenhändler sind nicht dazu verpflichtet. Das BAG ist seit dem 1. Januar 2020 für die Kontrolle der Weitergabepflicht zuständig und befugt, sämtliche dafür notwendigen Angaben zu erheben (Art. 82a KVG). Ferner kann es die Widerhandlung gegen diese Weitergabepflicht strafrechtlich verfolgen, sofern es sich dabei nicht um ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches handelt (Art. 92 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 KVG). Vorliegend wäre dies der Fall, da die Genfer Justiz ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung eröffnet hat.
Sollte das BAG eine Widerhandlung gegen diese Bestimmungen feststellen, würde es als Aufsichtsbehörde entsprechende Massnahmen anordnen und gegebenenfalls ein Strafverfahren gemäss dem Willen des Gesetzgebers eröffnen.
Was die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Ärztinnen und Ärzte angeht, so obliegt diese den Kantonen, welche basierend auf dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) auch die Einhaltung von Berufspflichten zu kontrollieren haben. Verstösst eine Ärztin bzw. ein Arzt gegen diese Berufspflichten, können die Aufsichtsbehörden Disziplinarmassnahmen anordnen (eine Verwarnung / Verweis / Busse bis zu 20 000 Franken / ein (befristetes oder unbefristetes) Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung). Auch eine allfällige Strafverfolgung der Leistungserbringer ist Sache der Kantone.
Antwort des Bundesrates.