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21.3559 · Motion · 2021-05-05

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, mit der die Zuständigkeit des Bundesrates für das Resettlement von Gruppen von Flüchtlingen auf 200 Personen pro Jahr begrenzt wird. Was darüber hinausgeht, soll in die Zuständigkeit des Parlaments zurückfallen.

Begründung

Humanitäre Krisen, die ein Resettlement nötig machen, sind keine neue Erscheinung. In den letzten 65 Jahren ist die Schweiz regelmässig den Aufrufen der UNO gefolgt, so etwa 1956 bei den Menschen, die vor dem ungarischen Regime geflohen sind, oder später bei den Menschen aus Tibet, aus dem Sudan, aus Uganda oder aus dem Iran. 1995 hat die Schweiz - ohne allerdings damit ihre humanitäre Tradition aufzugeben - dieser Praxis ein Ende gesetzt aufgrund der grossen Zahl von Menschen aus den Ländern Ex-Jugoslawiens, die in der Schweiz Zuflucht suchten. Die Eidgenössische Migrationskommission hat 2008 dem Bundesrat den Vorschlag gemacht, die Hilfe vor Ort zu ergänzen um ein Resettlement von 200 bis 300 Flüchtlingen pro Jahr. Ende 2018 hat der Bundesrat beschlossen, jährlich ein bestimmtes Kontingent von Personen in der Schweiz aufzunehmen, und zwar aufgrund willkürlicher Kriterien und ohne Bezug zu irgendwelchen humanitären Krisen.

Dabei geht es nicht um eine Nebensächlichkeit. Der Entscheid belastet die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sehr stark; diese Kosten kommen zu den Kosten hinzu, die das Asylwesen ohnehin schon verursacht. Die Ausgaben des Bundes für die Sozialhilfe zugunsten von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen beliefen sich 2008 auf 363 Millionen Franken. Seither sind sie kontinuierlich gestiegen und erreichten 2018 den Betrag von 1,3 Milliarden Franken. Anschliessend ist die Belastung leicht zurückgegangen auf 990 Millionen Franken im Budget für 2021. Da der Bund nach 5 bis 7 Jahren seine Unterstützungsleistungen einstellt, müssen die Kantone und die Gemeinden danach die Kosten tragen.

Die Politik des Bundesrates in diesem Bereich entspricht nicht dem Willen des Parlaments. Darum muss der Gesetzgeber die Sache wieder in seine eigene Zuständigkeit zurückholen. Mit der vorliegenden Motion hat der Bundesrat nach wie vor die Möglichkeit, den Aufrufen der UNO zu folgen und damit die humanitäre Tradition der Schweiz fortzuführen, ohne allerdings diese Praxis dadurch zu korrumpieren, dass fix vorgegebene und willkürlich bestimmte Kontingente von schutzbedürften Personen aufgenommen werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In der Schweiz entscheidet gemäss Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) der Bundesrat über die Aufnahme von grösseren Flüchtlingsgruppen im Rahmen von Resettlement; bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD (Art. 56 AsylG). In der Praxis spricht man von einer grösseren Flüchtlingsgruppe, wenn diese mindestens 100 Personen umfasst.

Nach Ansicht des Bundesrates ist bei der Kompetenzverteilung im Bereich von Resettlement der Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren. Es obliegt dem Parlament als Träger der gesetzgebenden Gewalt, die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür festzulegen. Der Bundesrat ist dann für die Umsetzung der Parlamentsbeschlüsse zuständig.

Der Bundesrat unterstreicht, dass dieser Punkt bei der Vorstellung des Umsetzungskonzepts Resettlement in der SPK-N am 21. Februar 2019 erörtert wurde. Dabei wurde die Frage der Kompetenzverteilung zwischen Bundesrat und Parlament aufgrund der parlamentarischen Initiative 17.527 Steinemann "Parlamentskompetenz für die Übernahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen von anderen Staaten" geprüft. Diese wollte die Zuständigkeit für Entscheide im Bereich Resettlement vom Bundesrat an das Parlament übertragen. Die parlamentarische Initiative wurde abgelehnt. Die geltende Kompetenzverteilung entspricht somit dem Entscheid des Parlaments von 2019.

Gemäss den Empfehlungen der SPK-N vom 21. Februar 2019 greift das Umsetzungskonzept Resettlement das Anliegen des Parlaments zu mehr Mitsprache auf. Daher werden bei jedem neuen zweijährigen Resettlement-Programm die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte (SPK-N und SPK-S) informiert und die Kantone konsultiert, bevor der Bundesrat darüber entscheidet. Ihren Empfehlungen wird bei der Ausarbeitung der Resettlement-Programme Rechnung getragen.

Die Planung des Resettlement-Programms ist im Hinblick auf die Beratung, die operative Umsetzung und die Entscheidfindung zeit- und ressourcenintensiv. Das Resettlement bedarf einer aufwendigen Vorbereitung sowie einer langfristig ausgelegten Organisation unter Einbezug von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden. Die Aufnahme von anerkannten Flüchtlingsgruppen soll daher vorausschauend geplant und umgesetzt werden können. Folglich soll dasjenige Entscheidungssystem zur Anwendung kommen, das am ehesten eine gewisse Vorhersehbarkeit gewährleistet. Das bestehende System, das der Bundesrat am 29. Mai 2019 genehmigt hat und das vorsieht, dass der Bundesrat alle zwei Jahre ein Resettlement-Programm für die Aufnahme von 1500 bis 2000 Flüchtlingen verabschiedet (Umsetzungskonzept Resettlement), deckt die Bedürfnisse bezüglich Stabilität und Planung am besten ab.

Es ist auch festzuhalten, dass das dem Bundesrat vorgeschlagene Kontingent die Unterbringungskapazitäten der Kantone, die aktuellen Asylgesuchszahlen und die verfügbaren Personalressourcen berücksichtigt. Insofern sind sowohl das Umsetzungskonzept Resettlement als auch die Vorschläge für die Zweijahresprogramme das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden. Dies wird namentlich über die Sitzungen der Begleitgruppe Resettlement sichergestellt, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund (SEM, EDA), Kantonen, Städten und Gemeinden sowie weiteren Organisationen (darunter die Schweizerische Flüchtlingshilfe und das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge) zusammensetzt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.