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21.3560 · Motion · 2021-05-05

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung anzupassen und alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit Banken dazu verpflichtet werden, regelmässig zu überprüfen, ob die in der Schweiz wohnhaften Inhaberinnen und Inhaber von Bankkonten sich nicht illegal in der Schweiz aufhalten.

Begründung

Gemäss der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) sind die Banken verpflichtet, bei der Eröffnung eines Kontos die Identität ihrer Vertragspartnerinnen und Vertragspartner zu überprüfen. Ausserdem müssen sie für alle Kundinnen und Kunden eine Wohnsitzadresse festhalten. Doch während eine Kontoeröffnung nicht möglich ist, wenn kein amtlicher Ausweis vorgelegt wird, besteht keinerlei Verpflichtung, zu überprüfen, ob der angegebene Wohnort stimmt und der Aufenthalt legal ist.

Daraus folgt, dass Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, durchaus Bankkonten eröffnen können oder dass Personen ihre Konten auch dann behalten können, wenn sie nicht mehr dazu berechtigt sind, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des Bundes, nämlich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalem Aufenthalt.

Der vorliegende Vorschlag ermöglicht es, den illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu bekämpfen, indem man ihn weniger attraktiv macht, während gleichzeitig die internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich eingehalten werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen - zu welchen auch die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) gehört - regeln die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Ziel ist es, die Integrität des Finanzplatzes zu schützen. Nicht Gegenstand der Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sind Fragen im Zusammenhang mit der Migrationspolitik oder der Schwarzarbeit. Gewisse schwere Straftaten in diesen Bereichen können zwar als Vortaten zur Geldwäscherei gelten (vgl. z.B. Art. 118 Abs. 3 AIG), massgeblich dafür ist jedoch die Qualifizierung als Verbrechen in den jeweiligen Gesetzen. Die Geldwäschereigesetzgebung ist daher nicht das geeignete Gefäss, um entsprechende Bestimmungen zu verankern.

Das Geldwäschereigesetz verlangt, dass dem Finanzinstitut bei der Kontoeröffnung ein Identifizierungsdokument vorgelegt wird. Gemäss den Ausführungsbestimmungen muss ausserdem die Wohnsitzadresse immer dann überprüft werden, wenn die Eröffnung der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg erfolgt ist (siehe Art. 45 GwV-FINMA, SR 955.033.0 und Art. 10 VSB). Darüber hinaus sieht die vom Parlament am 19. März 2021 verabschiedete Revision des GwG vor, dass Finanzintermediäre die Aktualität der Kundendaten - wozu auch die Wohnsitzadresse gehört - regelmässig überprüfen und wenn nötig auf den neusten Stand bringen müssen. Hat der Finanzintermediär den Verdacht, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen eingezahlt werden, hat er eine Meldung wegen Geldwäschereiverdacht an die zuständige Behörde zu erstatten. Die bestehenden Vorgaben bringen per se mehr Transparenz, der Bundesrat versteht die Umsetzung von migrationspolitischen Vorgaben aber nicht als die Aufgabe der Akteure auf dem Finanzplatz.

Um den Fragen des illegalen Aufenthalts und der Schwarzarbeit gezielt zu begegnen, verfügt die Schweiz bereits über ein Instrumentarium. Der Bundesrat hat die Problematik kürzlich ausführlich analysiert: In seinem Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats 18.3381 der SPK-N "Gesamthafte Prüfung der Problematik der "Sans-Papiers" hält der Bundesrat fest, dass Schwarzarbeit in der Schweiz kein neues Phänomen und es nicht möglich ist, alle Arbeitsbeziehungen umfassend zu kontrollieren. Sans-Papiers wird es in der Schweiz weiterhin geben, solange dafür auch eine Nachfrage besteht. Dabei stehen oft finanzielle Interessen im Vordergrund, da die betroffenen Personen auf Grund ihrer prekären Situation bereit sind, auch einen tiefen Lohn ohne Versicherungsschutz zu akzeptieren.

In dem oben genannten Bericht kommt der Bundesrat jedoch zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geeignete Instrumente enthalten, um gegen eine rechtswidrige Erwerbstätigkeit oder die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung vorzugehen. Er stellt fest, dass die ausländerrechtlichen Sanktionen mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) am 1. Januar 2008 erheblich verschärft wurden.

Generell sind Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Für deren Wegweisung sind die Kantone zuständig. Mit einer konsequenten Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, insbesondere bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und beim Wegweisungsvollzug, lässt sich die Zahl der rechtswidrig anwesenden Personen in der Schweiz verringern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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