21.3570 · Interpellation · 2021-05-05
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Seit dem Ausbruch der Coronakrise hält der Bundesrat die Bevölkerung dazu an, vorzugsweise Bankkarten zu verwenden und auf Bargeldzahlungen zu verzichten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.
Die Zahlungsdienstleister VISA und Mastercard haben die Gelegenheit dazu genutzt, neue Debitkarten anzubieten, auf denen sie übertriebene Kommissionen erheben. Die Ausgabe dieser neuen Karten ist in vollem Gange. So sieht etwa die UBS vor, monatlich 30 000 Karten abzusetzen.
Diese neue Situation schadet den kleinen und mittleren Detailhändlern. Sie sind konfrontiert mit einem erheblichen Anstieg der Transaktionskosten, wodurch sich ihre oft schon kleinen Gewinnmargen verringern. Für die KMU, die bereits von den Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie hart getroffen werden, bedeutet dies eine zusätzliche Schwierigkeit.
Im Übrigen waren die Informationen zur Einführung dieser neuen Debitkarten lückenhaft. Weder die Kundinnen und Kunden noch die KMU wurden über die Kostenerhöhungen informiert, die die neuen Gebühren und Kommissionen bewirken. Die betreffenden Kartenanbieterinnen sind ihrer Informationspflicht schlicht nicht nachgekommen. Zudem scheint es, dass die grossen Detailhändler wie Coop und Migros für diese neuen Debitkarten vorteilhafte Bedingungen ausgehandelt haben, dies zum Nachteil der kleinen und mittleren Detailhändler.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie rechtfertigt der Bundesrat eine derartige Wettbewerbsverzerrung zwischen den Grossverteilern und den kleinen und mittleren Detailhändlern?
2. Wieso hat die Wettbewerbskommission nicht in die Regelung eines solchen Geschäfts eingegriffen?
3. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zu treffen, um eine derartige Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, indem insbesondere die finanziellen Belastungen der kleinen und mittleren Detailhändler reduziert werden?
4. Wie will der Bundesrat bezüglich dieser neuen Karten die Information und die Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten und für die KMU verbessern?
5. Kann der Bundesrat das Modell prüfen, das die Europäische Union in diesem Bereich eingerichtet hat, und abklären, wie weit sich die Schweiz diesem Modell annähern kann?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 3: Das Vorliegen allfälliger Wettbewerbsbeschränkungen zwischen privaten Unternehmen ist grundsätzlich eine Frage der bestehenden Wettbewerbsgesetzgebung und somit des Kartell- (KG; SR 251) und Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20). Die beiden zuständigen Behörden zur Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen sind die Wettbewerbskommission (WEKO) und die Preisüberwachung (PUE). Gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen beobachten diese beiden Institutionen fortwährend die Wettbewerbsverhältnisse und greifen ein, sobald der wirksame Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird. Demnach obliegt es nicht dem Bundesrat zu beurteilen, inwieweit durch eine privatrechtliche Vereinbarung der wirksame Wettbewerb beeinträchtigt wird. Die WEKO und die PUE haben sich dem vorliegenden Thema bereits angenommen und ihre Schritte koordiniert. Während das WEKO-Sekretariat eine Marktbeobachtung eröffnet hat, verhandelte die PUE mit den betroffenen Unternehmen und erreichte eine Senkung der Gebühren für Kleinstbeträge (vgl. Medienmitteilung vom 23. März 2021). Zudem konnte die PUE sehr rasch das Problem der hohen Händlerkommissionen bei hohen Kaufbeträgen lösen und eine einvernehmliche Regelung mit der SIX Payment Services zur Deckelung der Händlerkommissionen bei CHF 2.00 für die Debit Mastercard und CHF 3.50 für die Visa Debit abschliessen (vgl. Einvernehmliche Regelung vom 27. Mai 2021).
2. Die WEKO ist von Bundesrat und Parlament unabhängig (vgl. Art. 19 KG). Demnach äussert sich der Bundesrat grundsätzlich nicht zu der Einschätzung der Marktverhältnisse durch die WEKO sowie zu ihrer Prioritätenliste. Die WEKO beobachtet den Markt für sog. Debitkarten fortlaufend, auch hinsichtlich Händlerkommissionen hat das Sekretariat der WEKO ein Verfahren eröffnet. In der Vergangenheit hat die WEKO mittels ihrer bestehenden Instrumente verschiedentlich erreicht, die Höhe des Interbankenentgeltes im Markt für Zahlkarten zu limitieren. Beispielsweise führte eine Vorabklärung des Sekretariats der WEKO 2006 dazu, dass in der Schweiz, anders als in der Europäischen Union (EU), im meist verwendeten Debitkartensystem Maestro, keine solche Gebühr eingeführt wurde (RPW 2006/4, S.601 ff., "Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG"). Bei der Markteinführung von VPay im Jahr 2009 wurde dem Debitkartensystem von Visa in einer Vorabklärung des WEKO-Sekretariats bei Präsenzgeschäften ein durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens CHF 0.20 pro Transaktion zugestanden, insbesondere solange der Marktanteil der teilnehmenden Unternehmen unter 15 Prozent liegt (RPW 2009/2, S.122 ff., "Vorabklärung; Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY"). Diese Regelung wurde bezüglich des neuen Debitkartensystems von MasterCard, Debit MasterCard, bei dessen Einführung 2012 ebenfalls angewendet (RPW 2012/4, S.764 ff., "Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee"). Für VPay und Visa Debit wurde das höchstens erlaubte durchschnittliche Interbankenentgelt im Jahr 2017 von CHF 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt (Ergänzung vom 16. August 2017 des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO vom 27. April 2009 betreffend 22-0365: DMIF für das Debitkartensystem Visa V Pay wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG).
4. Die KMU unterhalten Verträge mit den zahlungsverarbeitenden Finanzinstituten (Acquirern). Demzufolge kann angenommen werden, dass die Unternehmen über die Gebühren informiert sind. Zudem sind die Kreditkartensysteme gezwungen, die Höhe der Interbankenentgelte öffentlich publizieren, wodurch sich grundsätzlich auch Kundinnen und Kunden informieren können.
5. In der EU ist das Interbankenentgelt für Debitkartentransaktionen auf maximal 0,2 Prozent des Transaktionswertes beschränkt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/751, über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 1). Wichtig zu präzisieren ist hier, dass es sich beim Interbankenentgelt lediglich um eine kartensysteminterne Zahlung vom Acquirer an das kartenausstellende Institut (Emittent) handelt und somit nur indirekt um einen Bestandteil der Gebühr, die dem Zahlungsempfänger, also dem Händler, in Rechnung gestellt wird. In der Schweiz existiert keine gesetzliche Regulierung des Interbankenentgeltes. Hier haben die Wettbewerbsbehörden auf der Basis des Kartellgesetzes interveniert und - wie oben in der Antwort auf Frage 2 dargelegt - Interbankenentgelte für Debitkarten festgelegt, welche vergleichbar mit dem Wert in der EU sind.
Der Bundesrat sieht demnach vorliegend keinen Handlungsbedarf ein vergleichbares Regelwerk zu jenem in der EU in der Schweiz einzuführen.
Antwort des Bundesrates.