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21.3582 · Interpellation · 2021-05-05

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Multinationale Unternehmen nutzen heute grenzüberschreitende Steuersatz- und Steuersystemdifferenzen, um Teile ihrer Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern und auf diese Weise ihre Gesamtsteuerlast zu verringern. Im politischen Bestreben nach mehr Steuergerechtigkeit hat sich auf Ebene der OECD-, G20- und EU-Mitgliedstaaten die Forderung nach mehr Transparenz als eine zentrale Massnahme gegen aggressiven Steuerwettbewerb herauskristallisiert. Eine solche Transparenzmassnahme stellt das sogenannte Country-by-Country Reporting (CbCR) dar. Hierbei handelt es sich um die länderbezogene Offenlegung von betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Daten, der Unternehmen bestimmter Branchen oder Grössenklassen unterliegen sollen.

Nach jahrelangem Stillstand hat der Rat der Europäischen Union für Wettbewerbsfähigkeit am 25. Februar 2021 mit einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten die Einführung eines "Public Country-by-Country Reporting" (Public CbCR) befürwortet. Grosse Unternehmen, die in der EU tätig sind, sollen übersichtlich im Internet veröffentlichen, wie viel Umsatz und Gewinn sie mit wie vielen Mitarbeitern in jedem einzelnen Mitgliedstaat erzielen und wie viel Steuern sie auf den Gewinn bezahlen. Die gleichen Daten müssen die Konzerne auch für Länder angeben, die auf der schwarzen Liste der Steueroasen stehen, welche die EU herausgibt.

Dazu stellen sich die folgenden Fragen:

1. Inwiefern wäre die Schweiz als Standort vieler Hauptsitze von multinationalen Unternehmen vom einem "Public country-by-country reporting" der EU betroffen?

2. Wie beurteilt der Bundesrat das Instrument des "Public country-by-country reporting" im Hinblick auf die Vermeidung von Gewinnsteuerverschiebung und unlauterem Wettbewerb?

3. Wie bringt sich die Schweiz in die Diskussionen in der Europäischen Union ein?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Am 1. Juni 2021 haben sich der Rat der EU und das EU-Parlament auf die Regeln zur Einführung eines "Public Country-by-Country Reporting" provisorisch verständigt. Beide Institutionen müssen nun die Richtlinie noch verabschieden. Demnach wären auch Schweizer Konzerne von der Publikationspflicht betroffen, sofern sie in mindestens einem EU-Mitgliedstaat durch eine Niederlassung tätig wären und gewisse Umsatzkriterien erfüllen würden.

Da sich diese Regelung auf alle nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Konzerne gleichermassen auswirken würde, sind keine Wettbewerbsnachteile für den Standort Schweiz im Vergleich zu anderen nicht EU-Mitgliedstaaten ersichtlich.

2. Der Zweck des Austauschs länderbezogener Berichte ist die Verbesserung der Transparenz bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen. Der länderbezogene Bericht stellt ein Instrument dar, das durch eine bessere Risikobeurteilung im Bereich der Verrechnungspreise dazu beitragen soll, die Gewinnverkürzung und -verlagerung wirksam zu bekämpfen. Dies wird aus Sicht des Bundesrats erreicht, indem die zuständigen Steuerverwaltungen die Berichte erhalten. Dazu werden die in der Schweiz eingereichten Berichte bereits heute mit über 60 Ländern und Hoheitsgebieten ausgetauscht. Eine Veröffentlichung der Berichte ist nicht erforderlich und dürfte bspw. mit Bezug zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nicht unproblematisch sein.

Überdies hat sich der Bundesrat bereits mit seiner Antwort auf die Motion Béglé vom 15. Juni 2016 (16.3468 "Wahrung der "Privatsphäre" unserer multinationalen Unternehmen. Die Schweiz muss sich verpflichten, die im Rahmen des Beps-Projektes erfassten Daten nicht zu veröffentlichen") gegen eine Veröffentlichung der länderbezogenen Berichte ausgesprochen.

3. Die Schweiz hat ihren Standpunkt, dass sie eine Publikation der länderbezogenen Berichte als vom OECD/G20-Mindeststandard abweichend erachtet und eine extraterritoriale Anwendung als problematisch einstuft, gegenüber der EU-Ratspräsidentschaft, verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und den Diensten der Europäischen Kommission vertreten. Die Schweiz wird sich weiterhin für einen einheitlichen Mindeststandard einsetzen.

Antwort des Bundesrates.

"Public Country-by-Country Reporting". Wann handelt die Schweiz? | Lexipedia | Lexipedia