21.3588 · Interpellation · 2021-05-05
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
In den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates für die Abstimmung vom 13. Juni dieses Jahres ist das Covid-19-Gesetz in der Fassung abgedruckt, die das Parlament am 25. September 2020 beschlossen hat. Seither wurde dieses Gesetz jedoch zweimal geändert, am 19. Dezember 2020 und am 19. März 2021. Am letztgenannten Datum hat das Parlament eine der umstrittensten Bestimmungen beschlossen, nämlich Artikel 6a, der die gesetzliche Grundlage bildet für einen "Gesundheitsnachweis", von dem zahlreiche Bürgerinnen und Bürger befürchten, dass er zu einem sehr wirkungsvollen und gefährlichen Instrument der Diskriminierung werden könnte.
Vor der Bundesversammlung hat der Bundesrat klipp und klar gesagt, dass das Covid-19-Gesetz mit seinen zwei späteren Änderungen ein Ganzes bilde, dessen Schicksal gesamthaft am 13. Juni 2021 von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern entschieden werde.
Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. Stimmt es, dass der Gesetzestext, über den wir de facto am 13. Juni 2021 abstimmen, derjenige ist, der aktuell in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert ist, also einschliesslich der beiden späteren Änderungen?
2. Stimmt es, dass der Gesetzestext, der in den Abstimmungserläuterungen abgedruckt ist, die im Hinblick auf diese Volksabstimmung an alle Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verschickt werden, nicht dem Text entspricht, über den wir abstimmen werden?
3. Muss man daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nicht vollständig informiert werden über die Tragweite ihrer Meinungsbekundung über diese Vorlage, ja mehr noch: dass sie recht eigentlich getäuscht werden (z. B. wenn sie nicht merken, dass in diesem Gesetz die Grundlage für die Schaffung des "Covid-Passes" enthalten ist)?
4. Tangiert diese Lücke in der Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nicht die Rechtmässigkeit der Volksabstimmung über diese Vorlage und müsste sie nicht zu deren Annullierung führen?
5. Ist es nicht angezeigt, sofort die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Versand der Abstimmungserläuterungen, die gegenwärtig nur auf den Internetseiten des Bundes zugänglich sind, zu stoppen und stattdessen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern rechtzeitig Erläuterungen zuzustellen, die das ganze geltende Covid-19-Gesetz enthalten, das heisst auch die Änderungen des Gesetzes, die nach dem 25. September 2020 hinzugekommen sind.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Gegenstand der Abstimmung ist das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), wie es vom Parlament am 25. September 2020 verabschiedet wurde und wie es in den Erläuterungen des Bundesrates abgedruckt ist. Gegen diesen Erlass wurde das Referendum ergriffen. Die vom Parlament nach dem 25. September 2020 beschlossenen Änderungen des Gesetzes unterstanden oder unterstehen jeweils separat dem Referendum, das bisher jedoch nicht ergriffen wurde. Diese Änderungen sind also formell nicht Gegenstand der Abstimmung. Jedoch sind sie auf den Grunderlass - also das Gesetz in der Fassung vom 25. September 2020 - angewiesen und können rechtlich und praktisch nicht ohne diesen existieren: So gelten etwa Artikel 1 (Gegenstand und Grundsätze) sowie Artikel 21 (Inkrafttreten und Geltungsdauer) des Grunderlasses für das ganze Gesetz. Überdies beziehen sich die Änderungen zum Teil auf den Kontext des Grunderlasses und sind auch darum auf ihn angewiesen. Würde er in der Volksabstimmung abgelehnt, könnten die Änderungen darum ebenfalls nicht mehr weiterbestehen.
3./4. Die Stimmbürgerinnen und -bürger wurden nicht lückenhaft informiert. In den Abstimmungserläuterungen weist der Bundesrat darauf hin, dass das Parlament Änderungen am Covid-19-Gesetz beschlossen hatte und dass sich zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (5. März 2021) weitere Änderungen abzeichneten. Auf der Webseite des EDI zum Covid-19-Gesetz wird erklärt, worüber wir formell abstimmen und dass die vom Parlament am 18. Dezember 2020 und 19. März 2021 beschlossenen Änderungen bei einem Nein zum Gesetz ebenfalls dahinfielen. Dies wurde auch in der Medienkonferenz des Bundesrates vom 12. April 2021 zur Abstimmung über das Covid-19-Gesetz deutlich gemacht. Insbesondere sagte Bundesrat Alain Berset damals, dass das Covid-19-Gesetz die rechtliche Grundlage für ein Covid-Impfzertifikat sei und ohne diese Grundlage kein solches Zertifikat entwickelt werden könne. Zum Schicksal der nachträglich vom Parlament beschlossenen Änderungen nach einer allfälligen Ablehnung des Gesetzes hat die Bundesverwaltung überdies zahlreiche Medienanfragen beantwortet.
5. Es kommt immer wieder vor, dass zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses der Erläuterungen des Bundesrates noch Punkte offen sind, die für die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wichtig sein können. Darauf muss hingewiesen werden. Dies geschah im vorliegenden Fall. Die Bedingungen für eine reguläre Abstimmung sind erfüllt. Der Bundesrat sieht in Bezug auf die Erläuterungen zu den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 13. Juni 2021 keinen Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.