21.3617 · Interpellation · 2021-06-01
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Sind die Fondation Saïd Ramadan und der Verein Genfer Islam-Zentrum (CIG) für den Bund frei von jeglichen Vorwürfen?
2. Kann die zuständige kantonale Behörde eine Baubewilligung einer Organisation erteilen, die auf die Übernahme des islamischen Rechts in unsere Rechtsordnung hinwirkt und sich unserem Verständnis von Grundrechten widersetzt?
3. Kann die zuständige kantonale Behörde eine Baubewilligung einer solchen Organisation erteilen, ohne dabei gegen folgende Gesetze zu verstossen:
- das Raumplanungsgesetz, das vorsieht, dass die Kantone mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts unterstützen
- das Ausländer- und Integrationsgesetz, das präzisiert, dass das Ziel der Integration das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz ist?
Begründung
Das CIG plant einen Ausbau, um mehr Gläubige empfangen zu können. Das derzeitige Gebäude soll abgerissen werden, um einem Gebäude mit einer dreimal so grossen Fläche Platz zu machen. Das Projekt kostet 5 Millionen Franken und es wurde ein Spendenaufruf lanciert. Eine rechtskräftige Bewilligung wurde für die Bauarbeiten jedoch noch nicht erteilt. 2015 wurde das CIG im Auftrag des Nachrichtendienstes des Bundes von einer Sondereinheit der Genfer Kantonspolizei überwacht. Der vom CIG verbreitete Islam kann als fundamentalistisch eingestuft werden, und das Ziel der Übernahmen von islamischen Rechtsnormen entspricht nicht der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Seit 2002 vertritt der derzeitige Direktor des CIG öffentlich die Meinung, dass die Steinigung von Ehebrecherinnen und Ehebrechern nicht so grausam sei, wie man sich das vorstelle, und dass die HIV-Erkrankung eine Strafe Gottes sei. 2016 hat er seine fundamentalistische Auffassung des Islams bekräftigt: Eine Frau sei wie eine Perle in einer Muschel. Wenn man sie zeige, so wecke sie Gefühle des Begehrens. Hier sei die unverschleierte Frau wie eine Zwei-Euro-Münze. Alle sähen sie und sie werde von einer Person an die nächste gereicht. 2017 hat ihm Frankreich ein Aufenthaltsverbot auferlegt und ihn dann ausgewiesen. Letztes Jahr, während der Coronakrise, erklärte der Direktor, eine der Ursachen von neuen Krankheiten sei, dass Männer sich öffentlich unsittlich verhielten, wie etwa durch Unzucht oder Ehebruch, was neue Krankheiten und Epidemien auslöse. Diese schockierenden Aussagen sind mit den Grundrechten nicht vereinbar und Frauen gegenüber entwürdigend.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Centre Islamique de Genève (CIG) ist ein privater Verein gemäss den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 1. Januar 1912 (ZGB, SR 211). Die Saïd Ramadan-Stiftung ist eine private Stiftung nach den Artikeln 80 ff. ZGB. Beide Organisationen und alle Personen, die für sie Verantwortung wahrnehmen, sind an Schweizer Recht gebunden und müssen alle einschlägigen Rechtsbestimmungen des nationalen, kantonalen und kommunalen Rechts einhalten. Wird geltendes Recht verletzt, kommen die üblichen Mechanismen des Justizsystems zum Tragen.
2. Für das Baurecht und die Erteilung von Baubewilligungen sind die Kantone und die Gemeinden zuständig. Im vorliegenden Fall sind es der Kanton und die Stadt Genf, die prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllt sind. In diesem Rahmen kann auch ein Nutzungskonzept verlangt werden, um eine rechtskonforme Nutzung der Baute, die erstellt werden soll, sicherzustellen.
3. Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) sieht in seinen Zielen unter anderem vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden bestrebt sind, mittels Massnahmen der Raumplanung auch "die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern" (Art. 1 Abs. 2 Bst. f RPG). Insbesondere die Siedlungsplanung, die durch Richtpläne (Art. 6 ff. RPG) und Nutzungspläne (Art. 14 ff. RPG) konkretisiert wird, soll dieses Ziel berücksichtigen. Jedoch erstellt nicht der Bund, sondern die Kantone die Richt- und Nutzungspläne und haben sich dabei an das Bundesrecht zu halten. Es sind auch die Kantone und Gemeinden, die prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Baubewilligung gegeben sind (vgl. Ziff. 2).
Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nennt als Ziel der Integration "das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz". Der Regelungsgegenstand dieses Gesetzes ist gemäss Artikel 1 AIG die "Ein- und Ausreise, der Aufenthalt sowie der Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz". Das AIG befasst sich infolgedessen nicht mit Bauten und deren Bewilligung, sondern mit ausländischen Personen, deren Aufenthalt in der Schweiz an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird, um ihre Integration sicherzustellen. Es ist an den kantonalen Ausländer- und Integrationsbehörden zu beurteilen, ob einzelne ausländische Personen, die einen Bezug zum CIG oder zur Saïd Ramadan-Stiftung haben, diese Voraussetzungen erfüllen.
Antwort des Bundesrates.