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21.3643 · Interpellation · 2021-06-07

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Artikel 8 BV ist dem Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Menschen gewidmet. Dieser Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit in der Berufswelt ist im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz GlG) konkretisiert.

Das Diskriminierungsverbot bezieht sich auf alle Etappen einer Arbeitsbeziehung: von der Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuweisung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung bis hin zur Entlassung, Artikel 3 Absatz 2 GlG.

Auch in der Bundesverwaltung erleben Frauen oftmals eine Diskriminierung, da ihr zeitlich befristeter Ausfall während dem Mutterschaftsurlaub, nicht durch das Bereitstellen von zusätzlichen Ressourcen aufgefangen wird, obwohl der Ausfall zu 80 Prozent durch die Mutterschaftsversicherung finanziell abgegolten wird. Ihre Teamkolleg*innen werden dadurch einer unnötigen Mehrbelastung ausgesetzt, was zu Vorurteilen gegenüber schwangeren Frauen führen kann.

Der Bundesrat wird deshalb gebeten die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Mitarbeiter*innen haben im vergangenen Jahr in der Bundesverwaltung Mutterschaftsurlaub bezogen?

2. Wie viele Abwesenheiten während dem Mutterschaftsurlaub wurden durch das Bereitstellen von zusätzlichen Ressourcen (Erhöhung von Stellenpensen; Mutterschaftsvertretung) aufgefangen?

3. Ist die Bundesverwaltung bereit konsequent Ressourcen bereitzustellen um zeitliche befristete Abwesenheiten während dem Mutterschaftsurlaub aufzufangen?

4. Ist der Bundesrat bereit auch bei anderen Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wie z. B. die Betreuung von kranken Angehörigen oder auch Sabbaticals durch das Bereitstellen von Ressourcen aufzufangen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Jahr 2020 haben 476 Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung einen Mutterschaftsurlaub bezogen.

2. Es ist im System nicht ersichtlich, ob allfällige zusätzliche Ressourcen oder Pensumserhöhungen im Zusammenhang mit einem Mutterschaftsurlaub stehen. Diese Informationen müssten bei den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung für jeden einzelnen Mutterschaftsurlaub erhoben werden. Der daraus entstehende Mehraufwand rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundesrates nicht.

3. Das Neue Führungsmodell für die Bundesverwaltung (NFB) ermöglicht die Bereitstellung der Ressourcen, die es zur Überbrückung der vorübergehenden Absenzen während des Mutterschaftsurlaubs braucht. Zudem spielen nicht nur finanzielle Überlegungen eine Rolle, wenn es darum geht zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine Angestellte während ihres Mutterschaftsurlaubs zu ersetzen. Angesichts dessen, dass es sich oftmals um sehr fachspezifische Aufgaben handelt, die eine mehr oder weniger lange Einarbeitungszeit erfordern, bis die neue Person voll einsatzfähig ist, wird es häufig als effizienter angesehen, die Arbeit der abwesenden Person auf die anderen Angestellten mit bereits vorhandener Dossierkenntnis aufzuteilen. Die Lagebeurteilung muss auf der Stufe Verwaltungseinheit und Führungskräfte erfolgen, denn jeder Einzelfall ist nach der Art der Arbeit und der Fähigkeit zur Dossierübernahme seitens der Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen und der Einschätzung der oder des Vorgesetzten zu beurteilen.

4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Bundesverwaltung über zahlreiche Instrumente verfügt, die dazu dienen, die Abwesenheiten aufgrund von Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben aufzufangen bzw. zu kompensieren (z. B. bezahlter Urlaub in Notfällen, mobile Arbeitsformen, Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeitmodelle, Sabbaticals). Zudem gelten bei solchen Abwesenheiten auch die in der Antwort zu Frage 3 genannten Punkte. Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, zusätzliche Ressourcen breitzustellen.

Antwort des Bundesrates.