21.3762 · Motion · 2021-06-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung so zu ändern, dass nicht zwingend eine Bündelung vorzusehen ist und nicht unterstellt wird, dass eine Bündelung wirtschaftlicher ist.
Begründung
Gemäss Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung Artikel 2 Absatz 2 soll zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit die Beschaffung gebündelt werden. Grosse Lose drängen vor allem KMU aus dem Wettbewerb, weil diese nicht in der Lage sind, Grossaufträge zu erledigen. Hinzu kommt ein hoher administrativer Aufwand, dem die KMU nicht gewachsen sind. Es ist nicht Aufgabe der Bundesbeschaffungspolitik über eine Bündelung hohe Schwellenwerte zu erreichen, die WTO-Ausschreibungen bedingen und Schweizer-KMU von einer Teilnahme am Beschaffungswettbewerb abschrecken. Im Interesse der KMU-Wirtschaft muss die Bündelung so eingeschränkt werden, dass Beschaffungen dennoch zu Wettbewerbspreisen möglich sind und haushälterisch mit den Bundesgeldern umgegangen wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung der KMU bewusst. Er möchte ihre Chancen bei Vergaben des Bundes erhöhen, so dass diese mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln in der Regel an den Beschaffungsverfahren des Bundes teilnehmen können. Die Teilnahme von KMU stärkt den Wettbewerb. Der Bundesrat hat deshalb am 28.10.2020 in der Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung 2021-2030 u.a. folgendes beschaffungsstrategisches Ziel festgehalten: Die Beschaffungsbehörden gestalten die Beschaffungsverfahren in der Regel so, dass auch KMU die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen (Beschaffungsstrategie, Seite 14).
Bündelungen nehmen einen anderen wesentlichen Grundsatz des Beschaffungsrechts auf, nämlich denjenigen des wirtschaftlichen und des volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatzes der öffentlichen Mittel (Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB).
Die vom Motionär erwähnte Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) steht diesen beiden Zielsetzungen - der KMU-Verträglichkeit sowie dem wirtschaftlichen und nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel - nicht entgegen: Sie verlangt nicht zwingend Bündelungen. Vielmehr sind jeweils alle Aspekte des Beschaffungsgegenstands zu berücksichtigen, und es wird je nach Fall entschieden, ob eine Bündelung sinnvoll ist. Weil eine Bündelung gelegentlich in einem Spannungsfeld zur KMU-Verträglichkeit stehen kann, werden zudem jeweils andere Massnahmen geprüft wie beispielsweise die Losbildung: Durch die Aufteilung einer Vergabe in Lose werden die Volumen kleiner, und somit ist es für KMU einfacher, an umfangreichen Ausschreibungen teilzunehmen und anschliessend einen entsprechenden Auftrag zu erfüllen. Des Weitern kann etwa die Zulassung von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen die KMU-Verträglichkeit von Ausschreibungen stärken.
Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Org-VöB bezieht sich zwar noch auf das alte Beschaffungsrecht, er wird aber bereits seit dem 1.1.2021 im Lichte des revidierten BöB ausgelegt, wonach die Nachhaltigkeit, inkl. die Wirtschaftlichkeit und die Volkswirtschaftlichkeit, im Vordergrund stehen. Eine allfällige Anpassung der Terminologie an das revidierte Beschaffungsrecht wird im Rahmen der nächsten Verordnungsrevision daher geprüft. Bündelungen sollen aber in den geeigneten Fällen nach wie vor ein Element der Wirtschaftlichkeit darstellen.
Ergänzend wird der vor einem Jahr initialisierte Austausch auf Fachebene zwischen den KMU-Vertretungen (bestehend aus sgv/usam, bauenschweiz, SBV) sowie den Vertretungen der drei föderalen Ebenen (BKB/KBOB, BPUK, Städte-/Gemeindeverband) fortgesetzt. Dieser KMU-Dialog ermöglicht es, konkrete Anliegen der Branchen am runden Tisch zu besprechen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.