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21.3822 · Interpellation · 2021-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat am 07. April 2021 ihren Bericht zur Prüfung der Oberaufsicht über Schuldbetreibung- und Konkurs (OA SchK) publiziert. Darin richtet sie acht Empfehlungen an die OA SchK. Unter anderem wird bemängelt, dass keinerlei Indikatoren vorliegen würden, welche schweizweit verlässliche Aussagen zur Anzahl Fälle pro Vollzeitäquivalent, zur Messung von Qualität, zur Implementierung eines Benchmarks oder zu einer gesammelten Erhebung der den Gläubigern abgelieferten Erträgnisse vorliegen. lm Prüfauftrag wurde sodann erwähnt, dass die Arbeit in den Betreibungs- und Konkursämtern unter schwierigen Umständen erfolge, was zu häufigem Personalwechsel und hohen Krankenständen führe.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist die OA SchK bereit, in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stakeholdern im Betreibungswesen Leistungs- und Wirkungsindikatoren auszuarbeiten? Besteht die Bereitschaft, bei den Kantonen auch rückwirkend die erforderlichen Daten betr. Personalwechseln, Krankenständen, Anzahl Fälle pro VZÄ sowie Anzeigen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte abzufragen?

2. Mittels welcher Vorgaben sollen schweizweit verbindliche Standards zur Qualitätsmessung im SchK definiert werden? Ist die OA SchK bereit, je kantonal zeitliche Längsvergleiche vorzunehmen, um das Verhältnis von (ggf. gläubigerspezifisch) fortgesetzten Forderungen, den Erträgnissen für die Gläubiger sowie Anzahl und Höhe der Verlustscheinforderungen zu untersuchen sowie je dem allfälligen Zusammenhang mit den eingesetzten Personalressourcen?

3. Vor gut zwei Monaten wurde ein neuer eSchKG-Standard eingeführt (Version 02.02.01). Es wurde somit (einmal mehr) die Chance für eine niederschwellige, effiziente und nachhaltige Datenerhebung vertan, dies obwohl bereits in Beantwortung der Interpellation 18.3546 vor drei Jahren auf die Anpassung des eSchKG-Standards verwiesen wurde und die Gespräche mit dem BfS seit längerer Zeit andauern. Welches sind die Gründe für diese Verschleppung einer innovativen, niederschwelligen Datenerhebung? Weshalb wurde mit dem neuen eSchKG-Standard 02.02.01 wiederum diese Möglichkeit ausgelassen? ist das BJ bereit mit den Vertretern der Wissenschaft (insbes. FHNW) und dem Dachverband Schuldenberatungsstellen zusammen die Erhebung von zweckmässigen Daten zu evaluieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1:

Die OA SchKG arbeitet mit dem Bundesamt für Statistik (BfS) bereits an der Verbesserung der Indikatoren. Diese Arbeiten haben sich verzögert, weil die zuständigen Ämter im Rahmen der COVID-Situation neue Aufgaben zu übernehmen hatten. Eine Wiederaufnahme ist noch im Sommer 2021 geplant. Konkret sollen etwa neu die Erträgnisse aus den Verwertungsverfahren (nicht nur die Verluste) erfasst werden, was zusätzliche Rückschlüsse erlaubt.

Eine rückwirkende Ermittlung von Daten ist nicht nötig, weil die meisten in der Frage genannten Daten aufgrund der bisherigen kantonalen Berichte vorliegen. Vergleichende Schlussfolgerungen aus Zahlen zu ziehen, erweist sich jedoch als schwierig, ja sogar unseriös: soziokulturelle und ökonomische Faktoren können ebenso für kantonal unterschiedliche Ergebnisse verantwortlich sein wie die Arbeitsweise der Ämter.

Zu Frage 2:

Die Berichterstattung durch die Kantone enthält unter anderem Angaben über die Anzahl Beschwerden, deren Ausgang und die Bearbeitungsdauer. Diese Angaben werden ausgewertet und es erfolgen Rückfragen an die Kantone bei Auffälligkeiten. Solche konnten bislang nur in Einzelfällen beobachtet werden (in einem Kanton etwa bezüglich der Anzahl Beschwerden, in einem anderen bezüglich der Dauer). Eine eigentliche Qualitätsmessung der Arbeit der Kantone in der Anwendung des Bundesrechts stösst zudem auf verschiedene Schwierigkeiten, die sich auch mit der Erhebung zusätzlicher Daten nicht beheben lässt, nicht zuletzt etwa die Definition von "Qualität" in der Rechtsanwendung. Eine Ausweitung der ermittelten Kennzahlen ist zwar vorgesehen (etwa eine Ermittlung der Erträge statt bisher lediglich der Verluste), jedoch im Rahmen der mit verhältnismässigem Aufwand ermittelbaren Daten.

Zu Frage 3:

Mit dem revidierten eSchKG-Übermittlungsstandard 2.2.01 besteht nach wie vor die Möglichkeit, Kennzahlen niederschwellig und effizient zu ermitteln. Diese Arbeiten rund um die Ausweitung der Auswertung der mittels eSchKG ermittelbaren Daten haben sich verzögert, weil die zuständigen Ämter prioritäre Aufgaben im Rahmen der COVID-Situation auferlegt erhalten haben. Eine Wiederaufnahme ist noch im Sommer 2021 geplant.

Der eSchKG-Standard ist ein Übermittlungsstandard, keine Anwendung. Die Auswertung der Übermittlungsdaten kann zwar wichtige Kennzahlen liefern, erlaubt jedoch keinen Einblick in bestimmte Einzelheiten einer Vollstreckungshandlung (namentlich in sozioökonomische Gläubiger- oder Schuldnereigenschaften). Diesen Einblick haben grundsätzlich - datenschutzrechtliche Fragen vorbehalten - nur die Kantone als Halter und Verwalter dieser Daten (der Bund stellt lediglich Regeln über den Datenaustausch auf). Einzelne Kantonen haben denn auch schon entsprechende Auswertungen vorgenommen.

Die OA SchKG ist in regelmässigem Austausch mit der Wissenschaft (Konferenzen, EKSchK-Sitzungen), wobei dieser Austausch pandemiebedingt in den letzten 18 Monaten eingeschränkt war.

Antwort des Bundesrates.