21.3938 · Motion · 2021-06-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz an das EU-Gleichbehandlungsrecht aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben anzugleichen. Dabei geht es namentlich um den Bereich der Gleichbehandlung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit, eine Erweiterung der Beweislasterleichterung auf die Phase der Anstellung und der Schutz für Arbeitnehmende, die sich für Diskriminierungsopfer einsetzen.
Begründung
Das Gleichstellungsgesetz entspricht in weiten Teilen den Regelungen der EU. Dennoch gibt es einigen Bereichen im EU-Recht weitergehende Bestimmungen. Dies hat ein Rechtsgutachten im Auftrag des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung ergeben. Der Bundesrat hat im Nachgang zum Abbruch der Verhandlungen mit der EU für ein institutionelles Abkommen beschlossen, die Möglichkeit von eigenständigen Anpassungen im nationalen Recht zu prüfen, mit dem Ziel die bilateralen Beziehungen zu stabilisieren. In diesem Prozess soll auch das Gleichstellungsgesetz angepasst werden, um eine sinnvolle rechtliche Angleichung zu ermöglichen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Gutachten "EU-Gleichbehandlungsrecht aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben Auswirkungen auf die Schweiz" vom Februar 2021, das im Auftrag des EBG erstellt wurde, hält fest, dass das schweizerische Gleichstellungsrecht grundsätzlich über weite Strecken mit dem EU-Recht übereinstimmt. Wie die Motionärin ausführt, geht das Gleichstellungsgesetz (GlG; SR 151.1) in gewissen Bereichen allerdings weniger weit als die EU-Regeln. So hatte das Parlament beispielsweise die Anstellungsdiskriminierung bewusst vom Anwendungsbereich der Beweislasterleichterung ausgeklammert, als das GlG erlassen wurde.
Die Revision des GlG von 2018 sieht eine Evaluation der Wirksamkeit der Lohngleichheitsanalyse vor. Der Bundesrat hat dem Parlament spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten der Revision darüber Bericht zu erstatten, welche Wirkungen die neuen Bestimmungen entfaltet haben. Ob die Beweislasterleichterung auf Fälle von Anstellungsdiskriminierung ausgedehnt und ob neue Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmenden, die sich für Diskriminierungsopfer einsetzen, ins GlG aufgenommen werden sollen, sollte im Lichte der Ergebnisse dieser Evaluation diskutiert werden.
Beim dritten von der Motionärin erwähnten Punkt geht es um die Gleichbehandlung zwischen den Geschlechtern im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit. Um in diesem Bereich eine Annäherung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU zu erreichen, müsste der Anwendungsbereich des GlG auf selbständig Erwerbende ausgedehnt werden. Im GlG geht es jedoch um den Schutz von Arbeitnehmenden in privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Die selbständig Erwerbstätigen sind vom Geltungsbereich des GlG ausgeschlossen und fallen generell nicht unter die arbeitsrechtlichen Regelungen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.