21.4248 · Interpellation · 2021-09-30
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
INOBAT ist im Auftrag des BAFU mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (vRG) auf Batterien beauftragt. Diese kann Marktteilnehmer gestützt auf besondere Marktverhältnisse (bMv) oder im Rahmen einer Branchenlösung (Anhang 2.15 Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV) auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreien.
INOBAT teilte Unternehmen, die seit 2012 von der Gebührenpflicht auf Blei- und Industriebatterien befreit waren, am 18. März 2021 mit, dass die bisherige Befreiung Ende 2021 ausläuft. Aufgrund des steigenden Absatzes von Lithium-Ionen-Batterien (Li Ion) insbesondere in E-Fahrzeugen verfasste INOBAT Merkblätter für eine Weiterführung der Gebührenbefreiung.
Kann eine Unternehmung weder einer Branchenlösung beitreten, noch bMv geltend machen, entrichtet sie INOBAT eine vRG von Fr 1.60/kg auf Li-Ion Batterien. Bei einem VW ID-3 mit einer Batterie von 58kWh und einem Gewicht von 385kg resultiert eine vRG von Fr. 616.
Ist der Bundesrat der Ansicht, dass
1. INOBAT ihre Ermessens,- resp. Auslegungskompetenz überschritten hat, weil 1. dem Erforderniskatalog für die Branchenlösung die gesetzliche Grundlage fehlt und 2. bei bMv eine unzulässige Praxisänderung vornimmt, in dem (i) mangels gesetzlicher Grundlage eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Blei- und Li Ion-Batterien getroffen wird, für die es bisher keine separate Behandlung gab und (ii) für die Entsorgung von Li-Ion-Batterien unverhältnismässig hohe Kriterien aufstellt, welche bisher nicht Gegenstand der Praxis waren?
2. Torpediert die Erhebung der vRG von Fr. 616 nicht die erwünschte Absenkung des CO2-Ausstosses? Soll die vRG dem Konsumenten weiter verrechnet werden? Soll die vRG auf der Rechnung ausgewiesen werden? Braucht es hierzu Anpassungen bspw. bei der PBV?
3. Mit welchen Kosten für die Entsorgung/kg und mit welcher Menge zu entsorgenden Li Ion Industriebatterien rechnet der Bundesrat 2021 -2024? Ist es nicht verfrüht, angesichts der vielen Unklarheiten diese Gebühren bereits ab 2022 zu erheben?
4. Ist der Bundesrat gewillt, Studien über die zu erwartenden Volumen in Auftrag zu geben und währenddessen die bestehenden Branchenlösungen zu verlängern bis 31. Dezember 2024?
5. Ist der Bundesrat gewillt, mit der Gebührenerhebung zuzuwarten, um diese mit der geplanten EU-Verordnung zu harmonisieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Gemäss der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) wird die umweltgerechte Entsorgung von Industriebatterien, worunter auch die Lithium-Ionen-Batterien (LiB) fallen, seit 2011 über eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) sichergestellt. Herstellerinnen können sich auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreien lassen. Die 2017 verfügte Gebührenbefreiung läuft Ende 2021 aus. Die Herstellerinnen müssen für die Gebührenbefreiung ab 2022 in einem Gesuch unter anderem darlegen, wie sie die umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten. Eine Differenzierung zwischen LiB und Bleibatterien ist gerechtfertigt, weil bei den Bleibatterien die Verkaufserlöse der zurückgewonnenen Stoffe die Entsorgungskosten vollständig decken, bei den LiB hingegen noch nicht.
2) Der Bundesrat unterstützt den Ausbau der Elektromobilität, denn sie trägt zur Reduktion des CO2-Ausstosses bei. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft und eines effizienten Ressourcenverbrauchs muss aber sichergestellt werden, dass bereits bei der Herstellung einer Batterie an deren Kreislauffähigkeit und Entsorgung gedacht wird. Die Kosten dafür müssen die gebührenbefreiten Hersteller gemäss geltender ChemRRV bereits heute tragen. Die Entsorgungsbeiträge oder -gebühren können auf der Rechnung separat ausgewiesen werden. Die Erhebung der VEG torpediert die Absenkung des CO2-Ausstosses nicht.
3) Aktuell machen die zugelassenen Elektroautos und die Plug-in-Hybride mehr als 20 Prozent aller neuen Personenwagen aus. Diese Batterien haben eine lange Lebensdauer, weswegen bis heute nur geringe Mengen zur Entsorgung anfallen. Die Höhe der Gebühr muss gemäss ChemRRV angepasst werden, wenn sie die anfallenden Kosten nicht deckt. Das UVEK wird die Entwicklung der Kosten daher weiter beobachten und die Gebührenhöhe gegebenenfalls anpassen.
4 und 5) Es bestehen bereits genügend Studien über die zu erwartende Entwicklung der Elektromobilität (z.B. Energieperspektiven 2050+). Der Bundesrat sieht in einer zusätzlichen Studie keinen Mehrwert. Die bis zum Ablauf der Frist vom 1. November 2021 eingereichten Gesuche um eine Gebührenbefreiung werden aktuell geprüft. Sind die Anforderungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt, soll diese vorläufig für zwei Jahre gewährt werden. In dieser Zeit wird der Bundesrat die Entwicklung des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien weiterhin eng verfolgen. Er wird zu gegebener Zeit über eine allfällige Harmonisierung mit der geplanten Verordnung entscheiden.
Antwort des Bundesrates.