21.4250 · Interpellation · 2021-09-30
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen für Veränderungen von Hausbrennereien sind u.a. im Artikel 14 Absatz 6 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 festgehalten. Im Artikel 8 der Alkoholverordnung ist vorgesehen, dass die Vergrösserung des Blaseninhalts einer landwirtschaftlichen Brennerei auf maximal 150 Liter von der EZV gestattet werden kann. Bei der Direktvermarktung von Destillaten sind sortenreine, örtliche Frucht- und Obstbrände, die nur in kleinen Mengen hergestellt werden, gefragt. Für eine ökologische, ökonomische und qualitativ gute Produktion dieser Mengen sind kleine Brennblasen vorteilhafter. Die Konzession wird jedoch nur auf 1 Brennblase mit einem Inhalt von maximal 150 Liter erteilt.
Warum ist es nicht möglich die bewilligte Brennleistung von 150 Liter auf mehrere Brennblasen aufzuteilen?
Ist es ökologisch und ökonomisch sinnvoll Kleinstmengen mit einer 150 Liter Brennblase zu produzieren?
Welche gesetzlichen Änderungen wären nötig, damit Kleinstmengen von Destillaten in mehreren Brennblasen hergestellt werden können und gleichzeitig die bewilligte Brennmenge von 150 Liter pro landwirtschaftlicher Brennerei ausgenützt werden kann?
Stellungnahme des Bundesrates
Aufgrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen ist es konzessionierten Hausbrennereien nicht gestattet, mehrere Brennapparate zu besitzen (Art. 14 Alkoholgesetz [SR 680] in Verbindung mit Art. 8 Alkoholverordnung [AlkV; SR 680.11]). Im Rahmen der laufenden Revision des Zollgesetzes ist vorgesehen, Artikel 8 AlkV dahingehend zu ändern, dass die Verwendung mehrerer Brennapparate künftig erlaubt wird. Dies, sofern die Gesamtkapazität der Blaseninhalte 150 Liter pro Konzession nicht übersteigt. Die übrigen Bedingungen für konzessionierte Hausbrennereien sollen unverändert bleiben.
Antwort des Bundesrates.