21.4260 · Interpellation · 2021-09-30
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat überprüft, ob die von der Krankenkasse vergüteten medizinischen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Sie wollte kontrollieren, ob es finanzielle Anreize gibt, Leistungen über das notwendige Mass hinaus zu erbringen, und ob diese Anreize überprüft werden können.
Die EFK hat verschiedene finanzielle Fehlanreize im Krankenversicherungssystem identifiziert, insbesondere die Versicherungsdeckung des Patienten. Sie kommt zum Schluss, dass die Verbesserung der Indikationsqualität ein wichtiger Hebel zur Vermeidung von Über- und Fehlversorgung darstelle.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus dem Bericht der EFK "Evaluation der Massnahmen zur Förderung oder Begrenzung der Anzahl chirurgischer Eingriffe"?
2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Indikationsqualität ein wichtiger Hebel zur Vermeidung von Über- und Fehlversorgung darstellt?
3. Wenn ja, wie gedenkt er, die Indikationsqualität zu verbessern? Wenn nein, warum nicht?
4. Für die EFK sollten die Versicherer prüfen, ob die dem KVG verrechneten Leistungen die gesetzlichen Auflagen erfüllen. Sie hätten jedoch kaum eine Möglichkeit, die Richtigkeit der medizinischen Indikationen zu überprüfen. Wäre der Bundesrat bereit, für die Versicherer die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, damit ihnen seitens der Leistungserbringer die erforderlichen Instrumente und Daten zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Indikationsqualität und die Zweckmässigkeit eines Eingriffes überprüfen können?
5. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten dafür angepasst werden?
6. Sieht der Bundesrat weitere Möglichkeiten, um die Über- und Fehlversorgung zu bekämpfen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Strategie Gesundheit 2020 (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Gesundheit2020 > Eine umfassende Strategie für das Gesundheitswesen) im Jahre 2013 auf die von Experten geschätzte 20 Prozent Effizienzreserven und auf die Notwendigkeit von Effizienzsteigerungen hingewiesen. Die im Bericht gemachten Ausführungen hinsichtlich Problematik von unnötigen Eingriffen, Über- und/oder Fehlversorgung und Fehlanreizen oder Schwachstellen teilt der Bundesrat daher grundsätzlich. Der im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) erarbeitete und 2017 veröffentlichte Expertenbericht schlägt 38 Kostendämpfungsmassnahmen vor, welche verschiedene bestehende Schwachstellen und Fehlanreize adressieren, wie sie auch im vorliegenden Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) identifiziert werden.
2./3. Der Bundesrat hat im Jahre 2018 ein Kostendämpfungsprogramm lanciert, das zwei Massnahmenpakete beinhaltet. Ein Teil des Kostendämpfungsprogramms ist die Beseitigung von Über-, Unter- und Fehlversorgung. Neben den zwei Paketen zur Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) mit Massnahmen zur Kostendämpfung wurden im Jahr 2020 Vorbereitungsarbeiten für das Projekt "Förderung der angemessenen Patientenversorgung (Angemessenheit)" aufgenommen, welches unter anderem auch verschiedene Massnahmen des Expertenberichts (Medizinische Boards, Behandlungsleitlinien, Zweitmeinung) aufnimmt und innerhalb eines übergeordneten Konzepts die Förderung einer angemessenen Versorgung integrativ betrachten und bearbeiten soll. Aufgrund der Pandemiebewältigung musste das Bundesamt für Gesundheit (BAG) diese Arbeiten zurückstellen und wird sie im Jahr 2022 wiederaufnehmen.
4./5. Das erste Kostendämpfungspaket wurde im Sommer 2021 durch das Parlament verabschiedet. Ein Bestandteil dieses Paketes war die Stärkung der Rechnungskontrolle, indem die Leistungserbringer den Patienten eine Rechnungskopie zustellen müssen. Nach Einschätzung des Bundesrates besteht kein Rechtssetzungsbedarf bei der Rechnungskontrolle der Versicherer, da sie bereits mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des KVG die Möglichkeiten haben, im Rahmen ihrer Rechnungskontrolle die Richtigkeit der medizinischen Indikation zu überprüfen. Insbesondere steht es den Versicherern bereits heute offen, bei den Leistungserbringern zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur zu verlangen. Artikel 56 Absatz 2 KVG (Verweigerung bzw. Rückforderung der Vergütung für Leistungen, die über das notwendige Mass hinausgehen) muss durch die Versicherer aber entschlossener umgesetzt werden.
6. Neben den bereits beschriebenen Massnahmen (Medizinische Boards, Behandlungsleitlinien, Zweitmeinung) sieht das Kostendämpfungsprogramm auch weitere Massnahmen zur Vermeidung der Über- und Fehlversorgung vor. Diese sind die Verlagerung stationär zu ambulant, Stärkung von Health Technology Assessments (HTA), Stärkung der koordinierten Versorgung und regionale Spitalversorgungsplanung.
Antwort des Bundesrates.