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21.4281 · Interpellation · 2021-10-01

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

1. Kann der Bundesrat die Nachrichten von "La Liberté" und RTS bestätigen, wonach die Armasuisse sich schon mit Saab, Boeing, Dassault, Airbus und Eurosam getroffen hat, um zu bestimmen, ob deren Daten vernichtet oder retourniert werden sollen?

2. Hat die Armasuisse eine dritte Möglichkeit vorgeschlagen?

3. Hat die Armasuisse bei dieser Gelegenheit zwischen den klassifizierten militärischen Daten und den übrigen Daten unterschieden?

4. Hat die Armasuisse in den Gesprächen die Herstellerfirmen auf andere laufende Geschäfte mit der Schweiz hingewiesen? Könnten solche Andeutungen als Druckversuche gedeutet werden?

5. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) schreibt in Artikel 49 vor: " Die Auftraggeberinnen bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf."

a. Erstreckt sich diese Aufbewahrungspflicht auch auf die klassifizierten militärischen Daten?

b. Bis wann ist die dreijährige Aufbewahrungsfrist auf die verschiedenen Beschaffungsverfahren von Air 2030 anwendbar?

c. Sind gegenwärtig noch alle Daten und Dokumente verfügbar, einschliesslich derjenigen von Saab (Offerte auf Offertanfrage vom 6. Juli 2018), Boeing, Airbus, Dassault und Eurosam?

6. Die Armasuisse ist zum Informationsschutz verpflichtet. Deshalb ist es befremdlich, dass sie im Rahmen der externen Prüfung der Ergebnisse auf deren Plausibilität die Offerten der Anbieterinnen wiederholt der Anwaltskanzlei Homburger AG übermittelt hat.

a. Zu welchen Dokumenten und Daten der Anbieterinnen hatte die Homburger AG Zugang?

b. Hat die Armasuisse mit der Übermittlung dieser Daten an die Homburger AG die Vertraulichkeitsabkommen mit den Anbieterinnen verletzt?

c. Wie hoch waren die Kosten der Plausibilitätsprüfung durch die Homburger AG?

d. Weshalb hat die Armasuisse nicht die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) mit der Plausibilitätsprüfung beauftragt? Das hätte nichts gekostet und wäre viel glaubwürdiger gewesen, da die EFK geheime Dokumente hätte überprüfen können.

7. Die Armasuisse hat für die Evaluation von Air 2030 ein in sich geschlossenes Datenzentrum und isolierte SharePoints mit den Herstellerfirmen eingerichtet. Hat der Bundesrat eine forensische Kopie davon erstellen lassen, um jegliche nachträgliche Manipulation der Daten zu verhindern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Aufgrund der geltenden Informationsschutzabkommen mit den Herstellerländern dürfen militärisch klassifizierte Daten und Dokumente, die der Schweiz von einem ausländischen Staat übergeben werden, nur für den vorbestimmten Zweck verwendet werden. Im vorliegenden Fall ist dies die Evaluation und Beschaffung eines neuen Kampflugzeuges, bzw. eines neuen Systems der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite. Deshalb muss die Schweiz diese Daten und Dokumente gemäss Absprache mit den Herstellerländern der unterlegenen Kandidaten zurückgeben oder vernichten. Das VBS hat diese Frage gegenüber den unterlegenen Kandidaten angesprochen, um frühzeitig Klarheit über das Vorgehen zu schaffen.

Die militärisch klassifizierten Daten werden nicht vor der Unterzeichnung der Beschaffungsverträge zurückgeben oder vernichtet, sondern erst nach der parlamentarischen Beratung oder nach einer möglichen Volksabstimmung.

2. Nein. Die Informationsschutzabkommen schreiben vor, dass die militärisch klassifizierten Daten und Dokumente gemäss Absprache mit den Herstellerländern der unterlegenen Kandidaten zurückgeben oder vernichtet werden müssen.

3. armasuisse hat sich in den Gesprächen ausschliesslich auf die militärisch klassifizierten Daten und Dokumente bezogen.

4. Nein, in den Gesprächen wurden keine anderen Geschäfte angesprochen.

5. a. Nein. Der Umgang mit militärisch klassifizierten Daten ist in zwischenstaatlichen Informationsschutzabkommen geregelt.

b. Die Mindestfrist zur Aufbewahrung der in Artikel 49 des Bundesgesetzes

über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) aufgeführten Unterlagen beträgt drei Jahre ab rechtskräftigem Zuschlag, das heisst im vorliegenden Fall ab Typenentscheid durch den Bundesrat (Bundesratsbeschluss vom 30.06.2021).

c. Im Falle von Saab wurden die militärisch klassifizierten Daten in Absprache mit dem Herstellerland zurückgegeben, nachdem Saab frühzeitig aus dem Evaluationsverfahren ausschied. Davon abgesehen verfügt armasuisse über alle während der Evaluation erhaltenen Daten.

6. a. Das VBS hat die Anwaltskanzlei Homburger SA damit beauftragt, Plausibilitätsprüfungen im Hinblick auf den Zuschlag im Verfahren zur Beschaffung neuer Kampfflugzeuge durchzuführen. Die Plausibilitätsprüfungen bezogen sich auf die Methodik der Bewertung, die Zuschlagskriterien sowie die finanzielle Beurteilung der Angebote, unter Berücksichtigung des vom Volk genehmigten Planungsbeschlusses. Nur die Informationen, die zur Durchführung dieser Plausibilitätsprüfungen notwendig waren, wurden Homburger SA übermittelt.

b. Nein. Der Anwaltskanzlei wurden keine militärisch klassifizierten Daten offengelegt. Damit wurden die vom Bund mit den Anbietenden geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen gewahrt.

c. Die Vergütung für die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgt nach Aufwand. Entschädigt werden nur tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Leistungen. Für den Auftrag wurde ein verbindliches Kostendach im Umfang eines mittleren sechsstelligen Betrags festgelegt.

d. Das VBS hat beschlossen, eine externe Plausibilisierung vornehmen zu lassen. Die EFK sowie die zuständigen parlamentarischen Delegationen und Kontrollorgane können jederzeit Einblick in die Daten erhalten, unter Beachtung der massgebenden Informationsschutzabkommen.

7. Nein, der Bundesrat sieht kein forensisches Duplikat vor. Der Betrieb des isolierten Datencenters untersteht umfassenden Prozessen und Massnahmen, insbesondere was die Datensicherheit und Datenintegrität betrifft. Anpassungen im Datencenter werden systematisch nachvollzogen.

Antwort des Bundesrates.