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21.4301 · Motion · 2021-10-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bund wird beauftragt, im Rahmen der Agrareinfuhrverordnung, die u. a. den Import von Milchprodukten regelt, die Bedingungen zur Bewilligung für Butterimport so zu ändern, dass bei Verfügbarkeit von Butter im Inland kein Butterimport mehr bewilligt wird, solange der Milchpreis in der Schweiz nicht die Produktionskosten deckt und die Milchsegmentierung nicht zur Wertsteigerung von Schweizer Milch beiträgt.

Begründung

Die aktuelle Situation auf dem Milchmarkt ist hochgradig unbefriedigend. Am 20. September 2021 wurden für Mondelez erneut 900 Tonnen Butter importiert, zu Toblerone verarbeitet und wieder exportiert. Dies, obwohl genügend Butter im Inland verfügbar wäre und der Milchpreis in der Schweiz noch immer nicht kostendeckend ist. Das ist nur eines von zahlreichen Beispielen von bewilligten Importgesuchen, die dazu führen, dass der Schweizer Milchpreis unter Druck gerät, worunter primär kleinere Bauern leiden.

Wenn wir auch künftig eine kleinbäuerliche und standortgerechte Milchproduktion wollen, müssen wir dafür sorgen, dass der an die Milchproduzent*innen bezahlte Preis steigt und die Kosten deckt.

Die Anzahl Milchproduzent*innen geht seit Jahren zurück: 1996 waren es noch 44 000, Ende 2020 nur noch 18 396. Das entspricht einem Rückgang von mehr als 50 Prozent.

Der Druck auf den Milchpreis führt dazu, dass immer mehr Industriemilch im Flachland produziert wird, wo die Produktionskosten niedriger als im Berggebiet sind. Dies führt zu einem Wettbewerb um Land, das eher für menschliche Nahrung als für die Beweidung eingesetzt werden könnte. Je mehr Milch und Butter importiert wird, obwohl das Angebot auf dem Markt die Nachfrage decken könnte, desto grösser wird die Machtposition von Seiten Verarbeiter und Detailhandel. Dies führt zum ruinösen Milchpreisdumping, das vor allem Kleinbauern in eine prekäre Situation bringt. Solange der Milchpreis daher nicht kostendeckend ist, darf keine Butter importiert werden, die ein künstliches Überangebot auf dem Markt zur Folge hat und letztlich nur der verarbeiteten Industrie und dem Detailhandel dient.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In der Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) wird die ordentliche Einfuhr von Butter geregelt. Gestützt auf diese wird jährlich ein Teilzollkontingent von 100 Tonnen zum Import freigegeben, was dem Bedarf der Schweiz von knapp einem Tag entspricht. Nach Artikel 36 der Agrareinfuhrverordnung kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Teilzollkontingent bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. Das BLW hat für das laufende Jahr auf Antrag der Branchenorganisation Milch (BO Milch) das Teilzollkontingent auf Grund von drohenden Versorgungsengpässen um 2 500 Tonnen Butter erhöht.

Innerhalb der BO Milch ist die Kommission Butterimporte dafür zuständig, die aktuelle Situation bei der Butterversorgung regelmässig zu analysieren und bei einer sich abzeichnenden Unterversorgung dem BLW einen Antrag um Erhöhung des Teilzollkontingents zu stellen. Die Kommission ist paritätisch zusammengesetzt mit fünf Mitgliedern aus der Reihe der Produzenten und fünf Mitgliedern der Verarbeiter / Detailhandel. Der Prozess vom definitiven Antrag der Branche bis zur effektiven Freigabe eines zusätzlichen Kontingents durch das BLW dauert mindestens sechs Wochen.

Butterimporte nur noch zuzulassen, wenn A) einheimische Butter nicht mehr verfügbar ist oder B) kostendeckende Milchpreise bezahlt werden, ist in der Praxis nicht umsetzbar. Fall A) würde auf Grund der Fristen dazu führen, dass das Land für mehrere Wochen mit Butter unterversorgt ist. Für Fall B) müsste die gesamte Milchmarktordnung geändert werden.

Milchproduktionsbetriebe weisen sehr unterschiedliche Produktionskosten aus. Um diese Bandbreite abzudecken, müsste der Staat auf Grund der geforderten Verknüpfung einen sehr hohen Milchpreis garantieren. Der garantierte, einheitliche Milchgrundpreis wurde 1999 aufgehoben und die staatliche Milchkontingentierung ist 2009 ausgelaufen. Die produktgebundene Milchmarktstützung wurde schrittweise reduziert und in Direktzahlungen zugunsten der Milchproduzenten (Flächenzahlungen) umgelagert. Dabei wurden die Berggebiete stärker berücksichtigt, um die erwähnten Standortnachteile auszugleichen. Die von der Motionärin geforderte Verknüpfung zwischen kostendeckenden Milchpreisen und der Erhöhung des Teilzollkontingents Butter würde klar den bisherigen Entwicklungen im Schweizer Milchmarkt und in der Agrarpolitik entgegenlaufen. Überproduktion und hohe Kosten für die Allgemeinheit wären die Folge. Die Milchpreise und Milchmengen sollen daher nicht vom Staat festgelegt werden.

Der Import von 900 Tonnen Butter im Fall Mondelez wurde im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs bewilligt. Der aktive Veredelungsverkehr ist im Zollgesetz (SR 631.0) geregelt. Eine Kompetenz des Bundesrates, die Agrareinfuhrverordnung im Sinne der Motion anzupassen, fehlt im geltenden Recht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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