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21.4344 · Postulat · 2021-11-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, das im April 2021 lancierte Programm "Leute für Lonza", mit dem das Unternehmen Lonza bei der Rekrutierung von hochqualifiziertem Personal für dessen Produktionsstandort in Visp unterstützt wurde, zu evaluieren und seine Schlussfolgerungen in einem Bericht darzulegen.

Der Bundesrat wird zudem ersucht, in diesem Zusammenhang zu erläutern, welche allgemeinen Lehren aus diesem Fall für das künftige Krisenmanagement gezogen werden können.

Der Bundesrat wird ferner gebeten, darzulegen, inwieweit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c des Bundespersonalgesetzes als Rechtgrundlage für das Programm "Leute für Lonza" ausreichend war und ob das geltende Recht angesichts der Erkenntnisse aus diesem Fall für die Zukunft angepasst werden muss.

Begründung

Dieses Postulat wird im Rahmen des Berichts der GPK-N vom 16. November 2021 mit dem Titel "Kontakte der Bundesbehörden mit den Unternehmen Lonza und Moderna betreffend die Herstellung und die Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen" eingereicht. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission, die das Einreichen dieses Postulats begründen, finden sich in den Kapiteln 5.7, 6.2 und 7.4 des Berichts. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Bund lancierte im April 2021 das Programm "Leute für Lonza", nachdem er davon Kenntnis genommen hatte, dass das Unternehmen Lonza Probleme bei der Personalrekrutierung für die Produktionsketten an seiner Produktionsstätte in Visp hat und sich diese Probleme auf die Lieferfristen der Covid-19-Impfstoffe auswirken könnten. Dieses Programm zielte darauf ab, dem Unternehmen Fachleute der Bundesverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Abklärungen der GPK-N zeigten, dass mit diesem Programm letztlich rund 30 Mitarbeitende der Bundesverwaltung und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen rekrutiert und für eine bis Ende 2021 befristete Dauer Lonza zur Verfügung gestellt werden konnten. Alle mit dem Einsatz dieser Personen in Visp verbundenen Kosten gingen zulasten von Lonza.

Die GPK-N zog auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine positive Zwischenbilanz dieses Programms. Sie kam zum Schluss, dass mit diesem Programm erstens dazu beigetragen wurde, dass Lonza seine Verpflichtungen einhalten und die Impfstrategie plangemäss umgesetzt werden konnte, und zweitens unterstrichen wurde, wie wichtig es der Schweiz ist, eine solche Produktion im Land zu haben. Zudem war dieses Programm anscheinend mit ausschlaggebend für den Entscheid der beiden Unternehmen von Ende April 2021, zusätzliche Investitionen in die Impfstoffproduktion am Standort Visp zu tätigen und dort drei weitere Produktionslinien aufzubauen.

Es war ein Novum, dass der Schweizer Staat ein Privatunternehmen bei der Personalrekrutierung unterstützt und diesem seine eigenen Mitarbeitenden zur Verfügung stellt. Die GPK-N teilt die Auffassung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), dass ein solches Vorgehen im vorliegenden Fall angesichts der kritischen Lage und der Notwendigkeit, die rasche Umsetzung der Impfstrategie sicherzustellen, gerechtfertigt war. Allerdings wirft dieser Fall in ihren Augen mehrere Fragen hinsichtlich staatlicher Eingriffe in privatwirtschaftliche Tätigkeiten auf. Sie erachtet es deshalb als wichtig, dass der Bundesrat dieses Programm nachträglich evaluiert, namentlich die Geeignetheit dieser Massnahme aus gesundheits- und krisenpolitischer Sicht, die Vereinbarkeit dieser Massnahme mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Bundesbehörden und Privatunternehmen beim Krisenmanagement. Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen, welche Lehren aus diesem Fall für das künftige Krisenmanagement gezogen werden können, und zu definieren, unter welchen Bedingungen eine solche Unterstützung eines Privatunternehmens künftig möglich sein soll.

Das EDI räumte gegenüber der Kommission ein, dass nicht abgeklärt wurde, auf welche Rechtsgrundlage das Programm "Leute für Lonza" gestützt werden kann. Die GPK-N bedauert, dass dies nicht getan wurde. Kurz vor Abschluss des Berichts der GPK-N teilte das Departement mit, dass dieser Personalverleih auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b und c des Bundespersonalgesetzes gestützt werden kann. Die Kommission erachtet es als notwendig, dass der Bundesrat diesen Aspekt vertieft, insbesondere um zu eruieren, ob diese Rechtgrundlage für ein solches Vorgehen ausreichend war und ob das geltende Recht für die Zukunft allenfalls angepasst werden muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

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