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21.4362 · Interpellation · 2021-12-01

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Hat die Schweiz die Absicht, bezüglich des Projekts zur Lagerung von Inertabfällen in den Standorten "Grand Chauvilly" und "l'Ouche" (Departement Ain, Frankreich) unter Berufung auf das Übereinkommen von Espoo bei Frankreich vorstellig zu werden?

Auf dem Gelände, auf dem früher Hausmüll deponiert wurde, der immer noch dort vergraben ist und zu einer starken Wasserverschmutzung führt, sollen über einen Zeitraum von zwölf Jahren weitere 960 000 Kubikmeter Inertabfälle endgelagert werden.

Die Deponie liegt am Zusammenfluss von Oudar und Maraichet, zwei Nebenbächen des Flusses Versoix, der einige Kilometer weiter bei Versoix (Kanton Genf, Schweiz) in den Genfersee mündet. Das Grundwasser beider Flüsse befindet sich nahe der Oberfläche und steht daher in direktem Kontakt mit den vergrabenen Abfällen, was zu einer starken Verschmutzung durch polychlorierte Biphenyle (PCB) und Arsen führt. Aufgrund ihrer geringen biologischen Abbaubarkeit und ihrer Fettlöslichkeit reichern sich PCB im Fettgewebe von Fischen an, ziehen die Tiere so in Mitleidenschaft und wandern über die Nahrungskette bis zum Menschen. Laboranalysen von Eurofins Scientific bestätigen den Verschmutzungszustand des Wassers.

Dass man die stark verschmutzten, unter der Erde vergrabenen Abfälle nun mit fast einer Million Kubikmeter weiterer Abfälle zu bedecken plant, bedeutet, dass jegliche Säuberung des Geländes verunmöglicht wird. Die Dringlichkeit besteht heute darin, das verschmutzte Gelände zu sanieren, bevor man beschliesst, dort neue Abfälle zu deponieren.

Derartige Mülldeponien gehören zu den Vorhaben, die erhebliche, grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Der Bundesrat könnte sich auf Artikel 10 des Übereinkommens von Espoo stützen. Sollte eine Mülldeponie mit nachweislicher Verschmutzung in Schweizer Gewässern nicht unter die in Anhang I aufgelisteten Vorhaben fallen, könnte sich der Bundesrat auf Artikel 2 Absatz 5 beziehen, wodurch es möglich ist, Gespräche mit Nachbarländern aufzunehmen, wenn ein Projekt schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, obwohl es nicht in der Liste in Anhang I aufgeführt ist. Es ist daher angemessen, sich zu fragen, ob die Schweiz, die ja direkt vom Projekt betroffen ist, beabsichtigt, Gespräche mit Frankreich aufzunehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Zusammenhang mit Deponien für Inertabfälle sind Benachrichtigungen im Sinne der Espoo-Konvention nicht verpflichtend. Bei einem Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben könnte, kann die betroffene Partei jedoch Gespräche darüber aufnehmen, ob dieses Vorhaben gleich behandelt werden sollte wie ein Vorhaben, für welches eine Benachrichtigung verpflichtend ist. Ob dies zum Erfolg führt, ist allerdings ungewiss, denn die Ursprungspartei ist nicht verpflichtet, diesem Ersuchen Folge zu leisten.

Was das fragliche Vorhaben betrifft, so werden derzeit im Rahmen des periodischen Monitorings der Genfer Fliessgewässer chemische Analysen durchgeführt. Die Analyseergebnisse werden Anfang 2022 vorliegen. Auf dieser Grundlage kann der Kanton Genf beurteilen, ob das Vorhaben voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hat. Sollte der Kanton zu diesem Schluss gelangen, ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereit, die französischen Behörden um eine Benachrichtigung zu ersuchen. Diese Benachrichtigung würde sodann an den Kanton Genf weitergeleitet, der in der Folge den Austausch mit den französischen Behörden koordinieren und das BAFU laufend über die weiteren Entwicklungen informieren würde.

Antwort des Bundesrates.