21.4367 · Interpellation · 2021-12-01
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
1. Der Kommunikationschef VBS lobte im August 2021 auf Social Media eine private Pro-F-35-Kampagneorganisation und fügte den Link "Zur Mitgliedschaft" an.
a. Gehört es zu den Aufgaben eines departementalen Kommunikationschefs, privaten Kampagnenorganisation Noten zu erteilen und für diese Mitgliederwerbung zu machen?
b. Wie beurteilt der Bundesrat den Kampagnenmodus des VBS, bevor Parlament und Volk über den F-35 entschieden haben?
2. Der Kommunikationschef VBS verbreitete am 2. Oktober 2021 über Social Media einen F-35-Propaganda-Artikel aus der NZZ.
a. Nach welchen Kriterien wählt er Zeitungsmeldungen aus, die er in seiner amtlichen Funktion zur Lektüre empfiehlt?
b. Kam der NZZ-Journalist zu dieser Ehre, weil er als Chef Kommunikation der mechanisierten Brigade 4 in strategischer Informationskriegführung ausgebildet ist?
3. Nationalrätin Franziska Roth liess sich in den Medien mit der Aussage zitieren, der F-35 habe die Serienreife noch nicht erreicht - dies in Anspielung darauf, dass der F-35 in den USA den rechtlich definierten Full-Rate-Production-Status nicht erreicht hat; erst ab diesem Status kann die US-Regierung mit einem Hersteller Fixpreise aushandeln. Wenige Stunden nach Publikation veröffentlichte das VBS eine angebliche "Richtigstellung": "Die Aussage von NR Roth, wonach der F-35 die Serienreife nicht erreicht habe, ist falsch."
a. Gehört es zu den Aufgaben der VBS-Kommunikation, von Volksvertreterinnen in den Medien geäusserte Einschätzungen als "richtig" oder "falsch" einzustufen?
b. Auf welcher Rechtsgrundlage übt sich das VBS als Wahrheitsorakel, das politische Aussagen in "richtig" und "falsch" einordnet?
c. Hochrangige Angehörige des VBS und der Luftwaffe verbreiteten die VBS-Aussage über E-Mail und Social Media weiter, wonach "Nationalrätin Franziska Roth die Integrität des Bundesrates in Frage" stelle. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das VBS mit solchen Aussagen eine Grenze des Anstandes und Respekts überschreitet?
4. Lockheed Martin hat kürzlich der PR-Agentur Dynamics Group ein Mandat erteilt, um die öffentliche Meinung zum F-35 zu beeinflussen.
a. Schliesst der Bundesrat in den Beschaffungs- und Offsetverträgen aus, dass direkt Interessierte Einfluss auf die politische Meinungsbildung in der Schweiz nehmen?
b. Führt er eine Protokollierungspflicht für Kontakte zwischen VBS-Mitarbeitenden mit Kampagneorganisationen ein?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Die Kommunikation VBS kommt der gesetzlichen Informationspflicht des Bundesrates nach. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz schreibt vor: Der Bundesrat "sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren" (Art. 10 Abs. 2 RVOG, SR 172.010). Bei der Information der Stimmberechtigen hat der Bundesrat zudem gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte "die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit" zu beachten (Art. 10a BPR, SR 161.1).
Zudem erfolgt die Kommunikation gemäss dem Leitbild der Konferenz der Informationsdienste, das die Grundsätze für die Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung sowie alle rechtlichen Grundlagen enthält (siehe https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/bk/organisation-der-bundeskanzlei/ueberdepartementale-gremien/konferenz-der-informationsdienste-kid.html).
Des Weiteren gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung der Leitfaden "Umgang mit Social Media" des Eidg. Personalamtes (EPA). Dieser gibt unter anderem vor, dass Mitarbeitende keine "Aussagen, Kommentare oder Dokumente veröffentlichen, welche die Bundesverwaltung schädigen können".
All diese Vorgaben wurden und werden vom Kommunikationschef VBS, als Angestellter des Bundes, eingehalten.
3. Das Gefäss für Klar- oder Richtigstellungen auf der Website des VBS ist ein Beitrag zum gesetzlichen Informationsauftrag (siehe Antworten 1 und 2). Das VBS hält in seinen "Richtlinien für Richtig- und Klarstellungen" zudem die Voraussetzungen fest: "Nur Fakten können richtig- oder klargestellt werden, keine Wertungen/Meinungen" und "die Richtig- oder Klarstellung muss einen Sachverhalt betreffen, der politisch oder bezüglich unserer Reputation (als Departement oder Verwaltungseinheit) relevant ist".
Fakt ist: Bereits heute sind weltweit über 750 F-35 ausgeliefert und im Einsatz. Mit diesen werden Luftpolizei- und Kampfeinsätze geflogen. Dereinst sollen über 3000 F-35 eingesetzt werden. Derzeit haben 13 Staaten, davon 7 in Europa, das Kampfflugzeug bestellt und mit dem Entscheid Finnlands Mitte Dezember 2021 ist ein weiterer europäischer Staat hinzugekommen. Vom F-35 wurden jetzt schon mehr Flugzeuge ausgeliefert als bei den anderen evaluierten Kandidaten, und jährlich kommen rund 150 weitere Einheiten dazu. Der F-35 ist also offensichtlich in Serienproduktion und die Serienreife ist gegeben.
4. Das VBS hat den Kandidaten für ein neues Kampfflugzeug seit Anfang des Prozesses empfohlen, öffentlich zurückhaltend zu kommunizieren. Es steht dabei dem Hersteller des neuen Kampfflugzeuges wie jedem Zulieferer eines Produktes an den Bund frei, auf die Dienste einer Kommunikationsagentur zu setzen.
Das VBS erteilt auch einer Kommunikationsagentur wie jeder Bürgerin und jedem Bürger Auskunft zu Sachfragen, wenn sie danach fragt.
Zudem hat das VBS für seine Angestellten und die Armeeangehörigen Handlungsrichtlinien für die Teilnahme an Veranstaltungen sowie Regelungen betreffend das öffentliche Engagement im Zusammenhang mit Air2030 erlassen. Diese Vorgaben erachtet der Bundesrat als ausreichend und es besteht kein Anlass für die Einführung einer Protokollierungspflicht.
Antwort des Bundesrates.