21.4378 · Interpellation · 2021-12-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Wie steht es in der Schweiz um die Ausbildung der Polizistinnen und Polizisten mit Tasern, und wie gut sind die Polizeikorps, insbesondere die eidgenössischen Polizeikorps, mit diesen Geräten ausgestattet?
2. Wie sehen seit der Einführung des Tasers in einigen Schweizer Polizeikorps die jährlichen Statistiken über den Einsatz von Tasern beziehungsweise Schusswaffen aus?
3. Wie sehen seitdem die Statistiken von Todesfällen durch Taser-Einsätze in der Schweiz aus?
4. Wie steht der Bund - zumindest was die eidgenössischen Polizeikorps angeht - zum Vorschlag des Verbands Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB), dass zukünftig jede Polizeipatrouille mit einem Taser ausgestattet sein soll?
Begründung
Der Tod eines Verdächtigen Ende August 2021 im Bahnhof Morges hat den VSPB dazu bewogen, die Ausrüstung aller Patrouillen mit Tasern zu fordern.
Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) hat sich nur hinter dem Föderalismus, der in unserem Land in Polizeiangelegenheiten vorherrscht, verschanzt und die Existenz von eidgenössischen Polizeikorps vergessen. Sie hat auf keine meiner Fragen, die ich in der Frage 21.8015 mit dem Titel "Ein Taser für jede Polizeipatrouille?" gestellt hatte, geantwortet.
Diese verständliche und sinnvolle Achtung vor dem Föderalismus kann den Bund jedoch nicht davon entbinden und schon gar nicht daran hindern, einen gewissen Überblick über die aufgeworfene Problematik zu haben, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Koordination zwischen den verschiedenen Polizeikorps des Landes. Ebenso wenig kann sie den Bundesrat daran hindern, auf die gestellten Fragen in Bezug auf die eidgenössischen Polizeikorps, darunter die Militärpolizei und die Transportpolizei, zu antworten.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Auf Bundesebene setzen fedpol und die Militärpolizei bislang keine Destabilisierungsgeräte (Taser) ein, weshalb auch keine einschlägige Ausbildung der Mitarbeitenden erfolgt. Hingegen sind das Militärpolizei Spezialdetachement (MP Spez Det) des Kommandos Spezialkräfte der Armee und das Mobile Einsatzkommando (MEK) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit Tasern ausgerüstet und schulen ihre Mitarbeitenden entsprechend.
Bei den Polizeikorps gibt es kantonale Unterschiede: In einigen Kantonen dürfen sämtliche Mitarbeitenden in operativen Einsätzen generell Taser verwenden, in anderen sind solche Geräte dagegen nur teilweise zugelassen und beispielsweise ausschliesslich den Spezialeinheiten vorbehalten; wieder andere kantonale Polizeikorps setzen gar keine Taser ein. Im Übrigen bietet das Schweizerische Polizei-Institut (SPI) Kurse zum Thema an, wodurch eine einheitliche Ausbildung in diesem Bereich sichergestellt ist.
2. Seit der Einführung dieser Geräte beim MEK und dem MP Spez Det wurden noch keine Einsätze verzeichnet. Im Vergleich dazu kam es in den vergangenen fünf Jahren (gemäss verfügbaren Statistiken) beim BAZG insgesamt zweimal und beim MP Spez Det kein einziges Mal zu einem Schusswaffeneinsatz.
Die Taser-Einsätze in den Kantonen werden zentral durch die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) erhoben. Sobald die entsprechenden Zahlen für die ganze Schweiz vorliegen, werden sie auf der Internetseite der KKPKS veröffentlicht. Es zeigt sich, dass solche Geräte bis 2016 selten eingesetzt wurden. Seitdem gelangen Taser im Zuge ihrer vermehrten Verbreitung in den kantonalen Polizeikorps jedoch zunehmend zum Einsatz. Gemäss den jüngsten Statistiken haben die kantonalen Polizeikorps 2019 und 2020 insgesamt 73 bzw. 96 Mal Taser eingesetzt (und deren Einsatz 97 bzw. 87 Mal angedroht). Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum vermeldeten die Polizeikorps 15 bzw. 12 Schusswaffeneinsätze.
3. Seit der Ausstattung der schweizerischen Polizeikorps mit Tasern wurde bislang, soweit einschlägig bekannt, noch kein Todesfall im Zusammenhang mit dem Einsatz eines solchen Gerätes gemeldet.
4. Für die Bundesbehörden ist der Einsatz nicht tödlich wirkender Destabilisierungsgeräte durch das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG; SR 364), die Zwangsanwendungsverordnung (ZAV; SR 364.3) sowie für das Personal des BAZG zusätzlich durch die Zollverordnung (ZV; SR 631.01) geregelt. Solche Geräte dürfen insbesondere eingesetzt werden gegen Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder ernsthaft einer solchen Tat verdächtigt werden, oder um eine schwere Straftat zu verhindern.
Die Aufnahme der Taser als zugelassene Waffen im Zwangsanwendungsgesetz entfachte im Jahre 2008 heftige Kontroversen, die mittlerweile einem gewissen praktischen Konsens in der Schweizer Polizeilandschaft gewichen sind, sofern der Gebrauch gemäss Einsatzdoktrin erfolgt.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass auf Bundesebene der Einsatz von Tasern im Einzelfall und in Übereinstimmung mit den erwähnten Vorgaben der Zwangsanwendungsverordnung eine zulässige Alternative zum Schusswaffengebrauch darstellen kann. Gleichwohl hält er es für unverhältnismässig, jede zur Zwangsanwendung befugte Bundeseinheit durchs Band mit solchen Geräten auszustatten, da die einzelnen Einheiten unterschiedliche Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche haben. Die Ausrüstung und der mögliche Einsatz von Tasern bei Bundeseinheiten, die noch nicht damit ausgestattet sind, wären auf der Grundlage des jeweiligen gesetzlichen Auftrags und der Einsatzdoktrin der einzelnen Einheiten zu prüfen.
Aufgrund der Kompetenzverteilung im Bereich der öffentlichen und der inneren Sicherheit äussert sich der Bundesrat nicht zu den kantonalen Polizeikorps.
Antwort des Bundesrates.