Zentraler Gedenkort für die in der Armee Verstorbenen ohne Gedenken an die durch die Armee Verstorbenen?
21.4409 · Interpellation · 2021-12-13
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
1. Die Schweizer Armee lancierte Ende 2020 einen Wettbewerb für die Gestaltung eines zentralen Gedenkortes für jene Armeeangehörigen, die seit 1874 im Militärdienst ihr Leben gelassen haben, sowie für Zivilpersonen, die als Folge eines Militärunfalls verstorben sind. Warum wird allein diesen gedacht und nicht auch jenen, die durch die Armee ihr Leben verloren haben? Sei es durch Armeeeinsätze im Innern oder durch die Abwehr und Zurückweisung von Geflüchteten an der Schweizer Grenze, was in Tausenden von Fällen einem Todesurteil gleich kam?
2. Laut Ausschreibung geht es um einen "symbolischen Ort des Respekts (...) und der Versöhnung". Wo bleiben Respekt und Versöhnung, wenn der Gedenkort nicht auch an die drei Arbeiter erinnert, welche Schweizer Soldaten am letzten Tag des Landesstreiks von 1918 in Grenchen von hinten in Rücken und Hinterkopf geschossen und getötet haben? Oder an jene, welche die Schweizer Armee im August 1919 bei der Mittleren Brücke in Basel oder 1932 in Genf tötete?
3. Das damalige Eidgenössische Militärdepartement veröffentlichte 1971 in der Reihe "Studien zur Agitation" die amtliche Schrift "Die Schweizer Armee im Ordnungsdienst 1856-1970", welche behauptet, die Armee habe mit ihren Einsätzen keineswegs gegen die Interessen der Arbeiter gehandelt. Schliesst der geplante Gedenkort die von der Armee getöteten streikenden oder demonstrierenden Arbeiter und Arbeiterinnen vom kollektiven Erinnern aus, damit das VBS solch unhaltbare Behauptungen nicht endlich korrigieren muss?
4. Gehören zum angestrebten Respekt und Versöhnung auch Transparenz und Wahrheitssuche? Wird das VBS aus Anlass dieses Gedenkorts endlich den Untersuchungsbericht über das Explosionsunglück am Steingletscher veröffentlichen, bei dem 1992 sechs Personen ums Leben kamen, weil die Armee Kriegsmunition mit Feuerwerkskörpern mischen wollte, um ein farbenprächtiges Spektakel zu veranstalten, dabei aber 280 illegal gelagerte Bloodhound-Raketen zur Explosion brachte?
5. Wer gab den Gedenkort in Auftrag? Wer wurde konsultiert? Wer wird in die künftige Gestaltung der kollektiven Erinnerung einbezogen? Wer sitzt im Preisgericht? Wie setzt der Gedenkort die Prinzipien des kollektiven Erinnerns um, welche die Schweiz unter dem Titel "Dealing with the Past" erarbeitet und erfolgreich der UNO unterbreitet hat? Wie gross ist das Budget? Wo ist dieses im Bundesvoranschlag eingestellt?
Stellungnahme des Bundesrates
1., 2. und 3. Seit der Revision der Bundesverfassung 1874 und der damit einhergehenden Übertragung der "Verfügung über das Bundesheer" von den Kantonen an den Bund haben mehrere tausend Armeeangehörige beim Grenzdienst während der beiden Weltkriege, in den Luftkämpfen von 1940, bei Flugzeug- oder Helikopterabstürzen, durch Schiess-, Munitions- oder Verkehrsunfälle oder bei Gebirgsunglücken ihr Leben gelassen. Die Schweizer Armee wird immer wieder mit Todesfällen konfrontiert, die sich auch in Friedenszeiten bei der Ausübung der in der Verfassung festgehaltenen Militärdienstpflicht für die Wahrung der Sicherheit der Schweiz ereignen.
Der Armee ist es ein Anliegen mit dem "Gedenkort für die Verstorbenen der Schweizer Armee" einen zentralen Ort zu schaffen, um diesen Verstorbenen gemeinsam mit Angehörigen und Freunden in einem würdigen Rahmen zu gedenken.
Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 08.3995 Rechsteiner ausgeführt, kann der Bundesrat das Geschehene während des Landesstreiks 1918/1919 oder anlässlich der Unruhen von Genf 1932 nicht neu beurteilen, sondern überlässt dies der historischen Forschung und der öffentlichen Diskussion.
Gedenkorte, welche die Erinnerung an die durch Militäreinsätze Verstorbenen aufrechterhalten, sind bereits vorhanden. Im jüngst durch die Armee publizierten Inventar der Armee- und Kriegsdenkmäler erhalten diese dezentralen Gedenkorte für die in der Interpellation angesprochenen Ereignisse Sichtbarkeit, so beispielsweise die Denkmäler für die Unruhen von Genf 1932 oder den Generalstreik 1918 in Grenchen.
Im Zusammenhang mit den beiden Motionen 21.3181 Heer und 21.3172 Jositsch, die vom Erstrat angenommen wurden, erarbeiten das EDA, das EDI und das WBF zudem zurzeit Optionen für die Realisierung eines Schweizer Gedenkortes für die Opfer des Nationalsozialismus. Ein Gedenkort für die Verstorbenen der Schweizer Armee könnte dem Kontext der im Zweiten Weltkrieg an der Schweizer Grenze zurückgewiesenen Flüchtlinge, nicht gerecht werden. Dies muss in einer umfassenderen und bildungspolitisch relevanten Art und Weise erfolgen.
4. Die Ursache des Explosionsunglücks am Steingletscher im Rahmen von Munitionsentsorgungsarbeiten konnte nicht abschliessend geklärt werden. Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren stand unter der Leitung des Untersuchungsrichters des Amtsbezirks Oberhasli. Unterlagen zu diesen Ermittlungen können bei den kompetenten kantonalen Stellen angefragt werden.
Unterlagen des Bundesamts für Rüstung und dessen Vorgängerorganisation zum Explosionsunglück und dessen Aufarbeitung wurden dem Bundesarchiv übergeben. Ein allfälliges Einsichtsgesuch wird gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Archivierung (SR 152.1) von der zuständigen Stelle geprüft.
5. Der Wettbewerb zum Gedenkort für die Verstorbenen der Schweizer Armee wurde vom VBS ausgeschrieben und via Medienmitteilung kommuniziert. Das Bedürfnis nach einem Ort, der ein aufrichtiges Gedenken an die verstorbenen Armeeangehörigen ermöglicht, ist bei Angehörigen und Kameraden von Verstorbenen, bei der Armeeseelsorge wie auch bei der Armeeführung entstanden; der Bundesrat respektiert und anerkennt dieses Bedürfnis. Er ist zudem der Ansicht, dass der geplante Gedenkort mit dem etablierten Konzept von "Dealing with the past", das die Schweiz im Rahmen der UNO-Instanzen unterstützt, vereinbar ist.
Am Wettbewerb haben sich Personen und Teams aus den Fachrichtungen Bildende Kunst und (Landschafts-) Architektur beteiligt. Das Preisgericht setzte sich entsprechend der Vorgaben der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen aus Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern zusammen. Durch den Einbezug namhafter Expertinnen und Experten aus Architektur und Kunst konnte die nötige fachliche Expertise sichergestellt werden. Aufgrund des Standortes des Gedenkortes beim Armee-Ausbildungszentrum Luzern waren auch Vertreter aus der Stadt und dem Kanton Luzern involviert. Die Mitglieder des Preisgerichts sind transparent im Wettbewerbsprogramm aufgeführt.
Die Finanzierung wird im Rahmen des Armeebudgets sichergestellt. Das Siegerprojekt und die damit einhergehenden Umsetzungskosten werden im Februar 2022 öffentlich kommuniziert.
Antwort des Bundesrates.