21.4446 · Postulat · 2021-12-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Lösungen vorzulegen, damit die kleinen Weinkellereien, die nur die eigene Ernte einkellern und deren Einkommen aus dem Weinbau eine Nebeneinnahme ist, von der Schweizer Weinhandelskontrolle befreit werden oder die Kontrollen für sie gelockert werden. Es kann auch untersucht werden, ob die Kantone mit dieser Kontrolle beauftragt werden könnten.
Begründung
Der Weinhandelskontrolle unterliegen die im betreffenden Bundesgesetz genannten Betriebe. Zuständig für die Durchführung dieser Kontrolle ist die Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK). Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, entsendet sie ihre Inspektorinnen und Inspektoren gegen Gebühr zur Kontrolle der Betriebe in die verschiedenen Weinkellereien des Landes.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit verlangt die SWK von den unterstellten Betrieben die Bereitstellung zahlreicher Dokumente und schreibt sehr gründliche Kontrollen vor, was für Private einen grossen administrativen Aufwand mit sich bringt.
Während die Kontrollen bei grösseren Kellereien durchaus gerechtfertigt und vertretbar sind, erfolgen die Inspektionen bei sehr kleinen Betrieben, insbesondere bei kleinen Selbsteinkellerern, ohne dass sie entsprechend angepasst würden. Und in der Tat besteht die Weinbranche auch aus einer Vielzahl von Kleinstunternehmen.
Der Zeit- und Kostenaufwand im Zusammenhang mit diesen Inspektionen und die damit verbundenen Anforderungen scheinen für die kleinsten Weinkellereien des Landes unverhältnismässig hoch zu sein. Die dort durchgeführten Kontrollen bringen auf die gesamte Weinproduktion des Landes gesehen keinen grossen Nutzen, sondern sorgen eher dafür, dass die kleinen Betriebe, die den Weinbau in den Weinbauregionen traditionellerweise meist nur nebenbei betreiben, entmutigt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Um die Empfehlungen des Berichts vom 23.03.2016 des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) über das Weinkontrollsystem umzusetzen, hatte der Bundesrat am 18.10.2017 beschlossen, die Durchführung der Weinhandelskontrolle einem einzigen Leistungserbringer, namentlich der privatrechtlichen Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK), zu übertragen. Gleichzeitig hob er die rechtlichen Bestimmungen auf, die die kantonalen Kontrollen möglich machten. Dadurch konnten die Schwächen bezüglich der zu komplexen Struktur der Kontrolle, die ihre Gesamteffizienz minderte, behoben werden. Wenn man nun die Kontrolle wieder teilweise an die Kantone delegieren würde, bestünde das Risiko, erneut mit den im Bericht genannten Defiziten konfrontiert zu werden.
Die Anforderungen und Verpflichtungen betreffend Weinhandelskontrolle, die sich in der Vergangenheit bewährt haben, wurden mit der Änderung der Weinverordnung (SR 916.140), die am 1.1.2018 in Kraft trat, beibehalten. Somit wurde darin der Vorschlag nicht berücksichtigt, dass Einkellerungsbetriebe, die ausschliesslich aus ihren eigenen Trauben gewonnene Weine in Verkehr bringen, von der Kontrollpflicht ausgenommen werden oder von gesetzlichen Erleichterungen profitieren können.
Hingegen wurden darin Traubenproduzentinnen und -produzenten, die ihre Trauben von einem Einkellerungsbetrieb keltern lassen (oft nur einen kleinen Teil ihrer Ernte), unter Einhaltung gewisser Bedingungen neu von der Kontrollpflicht befreit, insbesondere wenn die Flaschen ihrer auswärts gekelterten Weine mit einer Etikette versehen sind, auf der der Firmenname eines der Kontrollstelle unterstellten Betriebs aufgeführt ist. Bei der Festlegung der Kontrollhäufigkeit stützt sich die SWK in Übereinstimmung mit der Weinverordnung auf eine Risikoabwägung. Das heisst, dass kleine Betriebe in der Regel als Betriebe mit geringem Risiko eingestuft werden und somit weniger häufig kontrolliert werden. Die SWK trägt bei der Durchführung der Kontrollen ausserdem den Besonderheiten von kleinen Einkellerungsbetrieben Rechnung, indem sie beispielsweise die Kontrollen ausserhalb von intensiven Arbeitsphasen wie beispielsweise der Weinlese vorsieht. Im Tätigkeitsbericht 2020 der SWK werden 1223 Betriebe genannt, die ihre gesamte Ernte oder einen Teil selber keltern. Im Bericht wird ausserdem erwähnt, dass die SWK den selbsteinkellernden Weinbauern die Möglichkeit einräumt, von einer administrativen Entlastung in Form einer monatlichen Verbuchung der Flaschenverkäufe an Privatpersonen zu profitieren.
Wer Lebensmittel auf den Markt bringt, muss die Anforderungen der Lebensmittel- und Agrargesetzgebung betreffend Rückverfolgbarkeit, Produktion und Inverkehrbringung erfüllen, unabhängig von der Grösse des Betriebs. Dieses Prinzip gilt auch für alle Weine, die in Verkehr gebracht werden sollen. Die Kontrolle dieser Anforderungen dient dazu, gegen den Betrug zum Nachteil anderer Produzentinnen und Produzenten sowie gegen die Konsumententäuschung vorzugehen. Konkret müssen die im Weinkeller durchgeführten Produktionsschritte im Kellerbuch aufgeführt werden, um Herkunft und Volumenänderungen zu dokumentieren. Der Verzicht auf die SWK-Kontrolle und die Kellerbuchführungspflicht für kleine Einkellerungsbetriebe würde zu einer ungerechten Behandlung der Weinhandelsbetriebe und einer wachsenden Missachtung der gesetzlichen Anforderungen führen. Diese Entwicklung dürfte das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumentinnen in die Schweizer Weine schmälern. In ihrem Tätigkeitsbericht vom Jahr 2020 nennt die SWK einen durchschnittlichen Zeitbedarf von etwas mehr als 3 Stunden pro Kontrolle, der von der Erfahrung und den Kompetenzen des kontrollierten Betriebs abhängig ist. Das BLW ist mit der SWK und dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine im Gespräch, um zu prüfen, ob bei der Kontrolldurchführung noch stärker auf kleine Einkellerungsbetriebe Rücksicht genommen werden kann.
Um weiterhin seriöse Kontrollen zu gewährleisten, die zur Glaubwürdigkeit des Berufsstands beitragen und das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten stärken, sollten kleine Einkellerungsbetriebe nicht von der Weinhandelskontrolle ausgenommen werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.