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21.4504 · Interpellation · 2021-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Kantone, resp. die Gemeinden sind zum Schutz der Gewässer vor schädlichen stofflichen Einträgen verpflichtet, Gewässerräume auszuscheiden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des ausgeschiedenen Gewässerraumes hat Gemäss Artikel 36a GschG extensiv zu erfolgen. Dünger und Pflanzenschutzmittel dürfen im ausgeschiedenen Gewässerraum nicht ausgebracht werden.

Wird der Gewässerraum landwirtschaftlich genutzt, muss die Bewirtschaftung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung für Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Uferwiesen entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden oder Waldweiden entsprechen (Art. 41c GschV). Einzelne landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften den Gewässerraum extensiv, melden diesen jedoch als düngbare Fläche an, da ihnen diese Möglichkeit gegeben wird. Dies kann sich auf die Nährstoffbilanz eines Betriebes auswirken.

Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:

1. In welchen Kantonen besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer düngbaren Fläche im Gewässerraum bzw. im ausgeschiedenen Gewässerraum?

2. Wie viele Betriebe melden wie viele Hektaren düngbare Flächen im (ausgeschiedenen) Gewässerraum an?

3. Welches sind die Gründe für die Möglichkeit zur Anmeldung einer düngbaren Fläche im (ausgeschiedenen)

Gewässerraum, auch wenn diese nicht gedüngt wird?

4. Welche Auswirkungen hat die Anmeldung von düngbaren Flächen im (ausgeschiedenen) Gewässerraum auf die Nährstoffbilanz eines landwirtschaftlichen Betriebes?

5. Besteht das Risiko, dass durch die Anmeldung einer düngbaren Fläche im (ausgeschiedenen) Gewässerraum der anfallende Dünger eines Betriebes nicht dem Nährstoffbedarf des Betriebes entspricht? Wenn nein, warum nicht?

6. Angesichts der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der Zielerreichung in Bezug auf den Absenkpfad Nährstoffe: Welchen Handlungsbedarf ortet den Bundesrat, bezüglich der Möglichkeit der Anmeldung von düngbaren Flächen im (ausgeschiedenen) Gewässerraum (insbesondere auch vis-à-vis der Kantone)? Wenn keinen, warum nicht

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss dem im Auftrag des BAFU und in Zusammenarbeit mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) erstellten Bericht "Festlegung des Gewässerraums in den Kantonen - Auswertung der Kantonsumfrage per Ende 2019" (Ecoplan, 2020) können die Flächen im Gewässerraum in den Kantonen folgendermassen angemeldet werden:

- Nur als Biodiversitätsförderflächen: 9 Kantone (AG, JU, LU, NW, SH, SZ, TG, TI, VS);

- Als Biodiversitätsförderflächen oder als Dauergrünflächen: 9 Kantone (AI, BE, BL, BS, GL, OW, SO, UR, ZH);

- Noch nicht geklärt: 7 Kantone (AR, FR, GR, NE, SG, VD, ZG);

- Keine Angabe: 1 Kanton (GE).

Per Ende 2019 war es also in neun Kantonen möglich, Dauergrünflächen im Gewässerraum anzumelden (weitere acht Kantone hatten diesen Punkt noch nicht geklärt bzw. machten keine Angaben). Die Dauergrünflächen im Gewässerraum dürfen jedoch nicht gedüngt werden.

2. Die Festlegung des Gewässerraums in den Kantonen ist gemäss dem unter 1. genannten Bericht in Umsetzung und Stand Ende 2019 erst im Kanton Genf abgeschlossen. Diese Frage kann zum heutigen Zeitpunkt deshalb nicht beantwortet werden.

3. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass der Effekt der Berücksichtigung von düngbaren Flächen im Gewässerraum marginal ist. Der Effekt kann natürlich je nach betroffener Fläche und Betriebsstruktur variieren. Unter den bestehenden Bedingungen und in Bezug auf die durchschnittlichen Strukturen der Schweizer Betriebe sind jedoch die im Gewässerraum betroffenen Flächen im Verhältnis zu den übrigen bewirtschafteten Flächen relativ klein und daher nicht ausschlaggebend für u.a. die Nährstoffbilanz.

Die Tatsache, dass düngbare Flächen gemeldet werden, kann folgende Gründe haben:

- Je nach festgelegter Grenze des Gewässerraums weisen die Parzellen einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Gewässerraums auf. Die Bereinigung der Erfassung der Teilparzellen ist noch nicht erfolgt.

- Dauergrünflächen im Gewässerraum werden akzeptiert, um zu verhindern, dass viele kleine, teils sehr schmale Biodiversitätsförderflächen im kantonalen geografischen Informationssystem administriert werden müssen.

- Der im Gewässerraum zugelassene Biodiversitätsförderflächen-Typ "extensiv genutzte Weide" zählt per Definition als düngbare Fläche (gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.16, Juli 2020).

4. - 6. Wie bereits aufgeführt, hat die Anmeldung von düngbaren Flächen im Gewässerraum lediglich eine marginale Auswirkung auf die Nährstoffbilanz eines Betriebs. In der Suisse-Bilanz werden Flächen nicht nach ihrem Anmeldecode, sondern nach ihrer Bewirtschaftungsintensität kategorisiert.

Die Biodiversitätsförderflächen-Typen "extensiv genutzte Wiesen" und "Uferwiesen entlang von Fliessgewässern" werden in der Suisse-Bilanz als "Extensive Wiesen" eingetragen. Dauergrünflächen im Gewässerraum können in der Bilanz entweder als "Extensive Wiesen" oder als "Übrige Wiesen mit Düngeverbot" bezeichnet werden. Beide Kategorien werden in der Nährstoffbilanz als nicht gedüngte Flächen betrachtet. Die Bestimmungen zum Gewässerraum können in beiden Fällen korrekt umgesetzt werden. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat in Bezug auf die Anmeldung von Flächen im Gewässerraum keinen Handlungsbedarf. Zu beachten ist, dass die Suisse-Bilanz die Möglichkeit des "innerbetrieblichen Nährstofftransfers" bietet: Das geerntete Futter von ungedüngten Wiesen entzieht der Parzelle Nährstoffe, die den betriebseigenen Tieren verfüttert werden. Da solche Wiesen ungedüngt bleiben, müssen diese Nährstoffe auf der übrigen Nutzfläche ausgebracht werden, was dort im Vergleich zum Bedarf gemäss Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUD) 2017 zu einer leichten Überdüngung führt. Die GRUD wird kontinuierlich angepasst; das BLW wird das Thema "innerbetrieblicher Nährstofftransfer" in diesem Rahmen analysieren.

Antwort des Bundesrates.