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21.459 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-15

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 8 Absatz 4 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) ist so abzuändern, dass altrechtliche strukturierte Beherbergungsbetriebe (also solche, die vor dem 11. März 2012 bestanden haben) zu bis zu 100 Prozent der Hauptnutzfläche zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 ZWG ungenutzt werden können.

Begründung

Artikel 8 Absatz 4 ZWG wurde erlassen, um den Marktaustritt nicht mehr rentabler Hotels zu ermöglichen. Es war aber in der damaligen parlamentarischen Beratung ein politischer Kompromiss, dass altrechtliche Beherbergungsbetriebe (also jene, die vor dem 11. März 2012 bestanden haben) nur zu 50 Prozent in Zweitwohnungen umgewandelt werden können. Dieser arithmetische Wert hat jedoch keinerlei Praxisbezug. Es muss möglich sein, dass Hotels vollständig vom Markt verschwinden und zu Zweitwohnungen ungenutzt werden können.

Ein Hotelbetrieb, der auf 100 Prozent seiner Nutzfläche nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann wird nicht wirtschaftlicher, wenn seine Nutzfläche um die Hälfte reduziert wird. Dies führt wohl eher zu einer Minderung statt einer Steigerung der Wirtschaftlichkeit.

Die in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a bis d genannten Voraussetzungen sind bereits restriktiv genug, um die Ziele des ZWG zu erreichen. Es widerspricht zudem den Zielen des ZWG nicht, wenn unrentable Hotelbetriebe schliessen und die damit verbundene, bereits bestehende Nutzungsfläche touristisch genutzt wird.

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