Lexipedia

21.4610 · Motion · 2021-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Feuerbrand - Schutzmassnahmen sind künftig auf privatrechtlicher Basis zwischen Obstbauern zu treffen und nicht staatlich zu verfügen. Dazu ist der Bundesrat angehalten, entsprechende Verordnungen aufzuheben oder gegebenenfalls anzupassen.

Begründung

Zu Beginn des Jahres 2020 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Feuerbrand vom Quarantäneschädling zur gewöhnlichen Krankheit herabgestuft. Damit ist diese Bakterienkrankheit künftig weder melde- noch bekämpfungspflichtig. Auf Drängen von Anlage-Obstbauern hat das BLW nachträglich die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die zuständigen kantonalen Amtsstellen neue "Feuerbrand-Schutzzonen" erlassen können. Begründet wird diese Massnahme damit, dass man in Obstbaugebieten den "Infektionsdruck" tief halten müsse.

Kantonale Amtsstellen haben darauf um Obstanlagen herum umfangreiche Gebiete ausgeschieden, in denen sie weiterhin Feuerbrand-Massnahmen verfügen und durchsetzen können.

Der Hochstamm Obstbau hat in der Vergangenheit schwer durch die staatlich verordneten Feuerbrand-Rodungen gelitten. Unzählige landschaftsprägende Hochstammbäume sind diesen Massnahmen zum Opfer gefallen. Die bisherigen Feuerbrand Rodungsaktionen von Hochstamm Obstbäumen haben über 100 Millionen Franken an Staatsmitteln gekostet und wertvolle ökologische Lebensräume zerstört. Die Feuerbrand-Probleme im Intensiv Obstbau konnten jedoch nicht gelöst werden.

Hochstamm Obstbäume sind für Bauern eine wichtige Einkommensquelle, bilden für bedrohte Tierarten überlebenswichtige Nischen und prägen unser Landschaftsbild. Damit ist der Hochstamm Obstbau schützens- und erhaltenswert. Obwohl in der neuen BLW Verordnung nur eine "Sanierung" und keine Rodungspflicht für befallene Bäume mehr besteht, ist deren Schutz nicht gewährleistet. Während Jahrzehnten haben zuständige Feuerbrand Verantwortliche eine Rodung von befallenen Hochstammbäumen als unverzichtbar für den angrenzenden Anlage Obstbau bezeichnet und Sanierungen mittels Rückschnitt abgelehnt.

Zum Schutz des Hochstamm Obstbaus sind künftig Bekämpfungsmassnahmen in gegenseitiger Absprache unter Berufskollegen zu regeln. Solche privatrechtlichen Übereinkünfte führen dazu, dass vorhandene Probleme besprochen und gemeinsame Bekämpfungsstrategien entwickelt werden. Die eingesparten Staatsmittel, die bisher in eine staatlich verordnete Feuerbrand-Bekämpfung geflossen sind, könnten in die Beratung und zur Unterstützung bei Umstellung auf feuerbrandtolerante Sorten im Anlage-Obstbau eingesetzt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das nationale Pflanzengesundheitsrecht unterteilt für Pflanzen besonders gefährliche Schadorganismen in zwei Hauptkategorien: Quarantäneorganismen und geregelte Nicht-Quarantäneorganismen. Die Nicht-Quarantäneorganismen sind im Gegensatz zu den Quarantäneorganismen in der Schweiz oder in der Europäischen Union bereits verbreitet. Gegen sie werden deshalb keine Tilgungsmassnahmen mehr ergriffen. Da sie jedoch wirtschaftliche Schäden verursachen, sind sie in Bezug auf Saat- und Pflanzgut für die gewerbliche Nutzung weiterhin geregelt. Die Departemente WBF und UVEK haben den Erreger des Feuerbrandes aufgrund seiner Verbreitung und seines Schadpotenzials im Jahr 2020 als Nicht-Quarantäneorganismus geregelt.

Der Feuerbrand bleibt trotz der neuen Einstufung als Nicht-Quarantäneorganismus eine ernstzunehmende Pflanzenkrankheit. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass in bestimmten Gebieten der Schweiz nach wie vor gezielte staatliche Massnahmen notwendig sein können. Dies, um grosse Schäden im Kernobstbau zu verhindern und um die Produktion von gesundem Pflanzgut in Baumschulen sicherzustellen. Der Bund hat deswegen den zuständigen kantonalen Dienststellen die Kompetenz übertragen, in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sogenannte Gebiete mit geringer Prävalenz auszuscheiden. Um die Häufigkeit des Auftretens des Krankheitserregers möglichst gering zu halten, haben Besitzerinnen und Besitzer von Wirtspflanzen von Feuerbrand in diesen Gebieten eine Überwachungs-, Melde- und Bekämpfungspflicht. Pflanzen mit Feuerbrand-Befall müssen nicht mehr entfernt werden. Es ist lediglich ein Rückschnitt oder Rückriss zur Entfernung der sichtbar befallenen Triebe vorgeschrieben.

Mit einer Arbeitsgruppe, in der auch der Hochstammobstbau vertreten war, hat das BLW in der Richtlinie Nr. 3 "Überwachung und Bekämpfung von Feuerbrand" die Verordnungsbestimmungen konkretisiert. Dabei wurde ein besonderes Augenmerk auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gelegt. So stimmt das BLW der Ausscheidung eines Gebiets mit geringer Prävalenz nur zu, wenn (a) das Gebiet geeignet ist, wertvolle Wirtspflanzenbestände zu schützen, (b) es für diesen Schutz notwendig ist und (c) es den Wirtspflanzenbesitzerinnen und -besitzer zumutbar ist. Dazu muss der Kanton auch unterschiedliche Interessen, die in der betreffenden Region vorhanden sein können, gegeneinander abwägen.

Bisher haben zwölf Kantone mit Zustimmung des BLW Gebiete geringer Prävalenz ausgeschieden. Der Gesamtaufwand der Kantone für diese Gebiete wird vom Bund jährlich mit einem Betrag von maximal 100 000 Franken mitfinanziert. In vielen Regionen der Schweiz gibt es dagegen seit 2020 keine staatlichen Massnahmen gegen den Feuerbrand mehr.

Angesichts der obigen Erläuterungen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf auf Verordnungsebene.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Feuerbrand effektiv bekämpfen! | Lexipedia | Lexipedia