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21.4636 · Interpellation · 2021-12-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3544 hat der Bundesrat eine Einordnung der Rechtsgrundlagen und Kompetenzen des Mobilen Einsatzkommando "Helvetia" vorgenommen. Trotzdem bestehen nach wie vor grosse Unklarheiten:

1. Das MEK Helvetia ist rechtlich in dem im Zollgesetz Artikel 91 Absatz 2 verankerten Grenzwachtkorps angesiedelt und untersteht dem Militärstrafrecht. Der Gesetzgeber hat die zivile von der bewaffneten und uniformierten Zollorganisation explizit getrennt. Seit dem 1. Januar 2020 ist das Grenzwachtkorps organisatorisch und führungsmässig allerdings dem zivilen Direktionsbereich "Strafverfolgung" der Zolldirektion unterstellt. Wie ist es möglich, dass eine amtsinterne Reorganisation und Umbenennungen die von Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffenen Strukturen und Zuständigkeiten verändert? Gibt es in der Bundesverwaltung weitere Beispiele von solch grundlegenden Reorganisationen ohne Anpassung der Rechtsgrundlagen?

2. Der Bundesrat weist in seiner Antwort auf die Interpellation 21.3544 darauf hin, dass es bei der Nutzung von Material und Ressourcen der Armee durch das MEK Helvetia eine Gesetzeslücke geben könnte. Das MEK Helvetia kann neben Kleidung und Ausrüstungsgegenständen bei der Armee auch Fahrzeuge, Waffen, Munition sowie Drohnen- und Helikopterstunden beziehen. Ob die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Zollverwaltung und Armee "gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgeschlossen wurden, wird derzeit geprüft. Sollte sich herausstellen, dass eine solche Grundlage fehlt, wird eine solche Bestimmung geschaffen, und wenn nötig auch dem Parlament vorgelegt werden." Ist diese Prüfung in der Zwischenzeit abgeschlossen? Mit welchem Resultat?

3. Der Bundesrat weist in seiner Antwort auf die Interpellation 21.3544 darauf hin, dass sich die Angehörigen des MEK Helvetia bei Bedarf mit der Aufschrift "Police" als Sicherheitsbehörde erkennbar machen. In kantonalen Polizeigesetzen ist allerdings festgehalten, dass niemand ausser der Kantonspolizei "Police" genannt werden kann. Wie ist diese Diskrepanz zu erklären?

4. Der Bundesrat weist in seiner Antwort auf die Interpellation 21.3544 darauf hin, dass die Aufgaben und Tätigkeiten des MEK Helvetia sowie die rechtlichen Grundlagen in der Botschaft zum neuen BAZG-VG erläutert werden. Das MEK Helvetia ist darin aber gar kein Thema. Wie ist das zu erklären?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Grenzwachkorps (GWK) ist nicht dem Direktionsbereich "Strafverfolgung" unterstellt. Es bleibt bis Inkrafttreten des neuen Zollrechts Teil des Direktionsbereichs Operationen (Zoll und GWK). Einzig das MEK Helvetia wurde per 1. Januar 2020 organisatorisch und führungsmässig in den Direktionsbereich Strafverfolgung eingegliedert, weil dieser mit über 80 Prozent der Aufträge der Hauptauftraggeber des MEK Helvetia ist und so unnötige Schnittstellen abgebaut werden konnten, wie in der Antwort auf die Interpellation 21.3544 dargelegt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Zollrechts sind die Mitarbeitenden des MEK Helvetia auch rechtlich noch Teil des GWK, welches gemäss dem aktuellen Zollgesetz weiterhin mit all seinen Rechten und Pflichten existiert. Diese organisatorische Anpassung verändert keine im Gesetz und Verordnungen geschaffenen Strukturen oder Zuständigkeiten.

2. Die erwähnte Prüfung wurde durchgeführt und ist abgeschlossen. Artikel 164 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass alle wichtigen, rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Das Kriterium der Wichtigkeit ist entscheidend für die Frage, ob Bestimmungen zwingend in einem Bundesgesetz geregelt werden müssen (Art. 164 Abs. 1 BV). Die Nutzung von Material und Ressourcen der Armee durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die durch Vereinbarungen mit der Armee geregelt ist, entspricht diesem Kriterium nicht. Der Bundesrat kommt daher zum Schluss, dass für den Bezug von Material und Ressourcen bei der Armee durch das BAZG keine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage erforderlich ist und die bestehenden rechtlichen Grundlagen ausreichend sind.

3. Das Polizeigesetz des Kantons Bern (BSG 551.1) untersagt in Artikel 18 den Gemeinden und Dritten im Zusammenhang mit eigenen Angestellten den Begriff "Police" oder "Polizei" zu verwenden. Ziel dieser Bestimmung ist es, eine klare Abgrenzung herzustellen zu Gemeindeangestellten und Angestellten privater Sicherheitsfirmen, welche von den Gemeinden beauftragt werden. Hingegen geht es nicht darum, eine Abgrenzung zu anderen Sicherheitsbehörden von Bund und Kantonen vorzunehmen. Die teleologische Auslegung dieser Bestimmung zeigt, dass es nicht das Ziel war, dass eidgenössische Behörden, welche einer Polizeifunktion nachkommen (wie z. B. fedpol oder das MEK Helvetia), oder die Polizeikorps anderer Kantone sich nicht mehr mit Polizei/Police beschriften dürfen. Sollten weitere kantonale Polizeigesetze solche Verbote vorsehen, dürften diesen Bestimmungen ähnliche Überlegungen zugrunde liegen.

4. Die Botschaft zum neuen Zollrecht wird dem Bundesrat erst in der ersten Hälfte 2022 vorgelegt und wurde somit noch nicht verabschiedet. Die Aufgaben und Tätigkeiten sowie die rechtlichen Grundlagen des MEK Helvetia werden darin dargelegt werden.

Antwort des Bundesrates.