21.464 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Artikel 276 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) wird wie folgt angepasst:
Wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Artikel 98 Ziffer 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (SR. 321.0) wird wie folgt angepasst:
Wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Begründung
Die Artikel 276 StGB und 98 MStG sind inhaltlich weitgehend identisch. Sie setzen öffentliche Aufrufe zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, Dienstverletzungen, Dienstverweigerungen oder Ausreissen unter Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist die Wehrkraft der Armee und damit die militärische Sicherheit der Schweiz.
Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich insofern, als dass Artikel 276 StGB nur in Friedenszeiten und gegenüber Zivilpersonen anwendbar ist. Sie kommen - insbesondere was den Tatbestand gemäss Satz 1 angeht - selten zur Anwendung und bedürften in diesem Fall gar einer Ermächtigung des EJPD (Art. 66 Abs. 1 StBOG). Seit 1978 ist nur noch eine Verurteilung nach Artikel 276 StGB erfolgt. Die Delikte sind, nachdem sich die Haltung gegenüber Militärdienstverweigerern in der Schweiz geändert hat und seit Einführung des zivilen Ersatzdienstes ohne praktische Relevanz (BSK STGB-WEHRENBERG, ART. 276 N 3). Es scheint, dass insbesondere Ziffer 1 Satz 1 von Artikel 276 StGB einzig noch im Rahmen von politischen Meinungsäusserungen zur Sprache kommt.
Beide Artikel beschränken jedoch die Meinungsäusserungsfreiheit. Es ist deshalb in jedem Fall eine Abwägung vorzunehmen, ob die Wichtigkeit des geschützten Rechtsgutes diese Beschränkung rechtfertigt. Gerade deshalb setzt Artikel 276 StGB gemäss Artikel 66 Absatz 1 StBOG eine Ermächtigung voraus. Diese Abwägung zeigt, dass die Rechtfertigung im heutigen Umfeld nicht mehr gegeben ist. Die Situation hat sich insofern stark verändert, als dass heute ein ziviler Ersatzdienst zur Verfügung steht und ein grosser Teil der Dienstpflichtigen diesen anstelle des Militärdienstes leistet. Ein Aufruf zur (Militär-)Dienstverweigerung ist entsprechend praktisch nicht mehr geeignet, das geschützte Rechtsgut zu verletzen und die Wehrkraft der Armee zu schwächen. Die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ist damit nicht mehr gerechtfertigt.
Würden Artikel 276 StGB und 98 MStG gemäss dem Antrag modifiziert, würde eine Gleichbehandlung mit anderen Sachverhalten bzw. anderen geschützten Rechtsgütern geschaffen und ein Aufruf zu Delikten (Art. 259 StGB), welche die Schwere eines Verbrechens erreichen oder Gewalt gegen Personen oder Sachen beinhalten, wäre weiterhin strafbar. Insofern würde der Aufruf, keinen Militärdienst zu leisten, strafrechtlich zum Beispiel mit dem Aufruf, keine Steuern zu bezahlen, gleichgesetzt.
Die konkrete Anstiftung (heute Satz 2 und folgende) würden gemäss dem vorliegenden Antrag bestehen bleiben und wären damit nach wie vor strafbar. Dieser kann noch relevant sein und beschränkt die Meinungsäusserungsfreiheit deutlich weniger. Strafbefreit würde einzig der abstrakte öffentliche Aufruf. In diesem Fall ist die Meinungsäusserungsfreiheit höher zu gewichten.