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21.4641 · Interpellation · 2021-12-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die FINMA hat im November in einer Aufsichtsmitteilung zur Prävention und Bekämpfung von Greenwashing ihre Erwartungen bei der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen mit Nachhaltigkeitsbezug präzisiert. Daraus geht hervor, dass das aktuelle Finanzdienstleistungsgesetz keine Vorschriften zur Bekämpfung von Greenwashing beinhaltet und auch keine Pflichten enthält, wie nachhaltigkeitsspezifische Präferenzen der Kund*innen am "Point of Sale" zu berücksichtigen sind. Die FINMA stellt in ihrem neuesten Risikomonitor 2021 jedoch fest, dass Greenwashing-Praktiken im Vertrieb von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen zu beobachten sind. Gleichzeitig sei ihr Spielraum zur effizienten Greenwashing-Prävention und -Verhinderung beschränkt. Die FINMA begrüsst deshalb in der Aufsichtsmitteilung, dass der Bundesrat entsprechende Anpassungen im Finanzmarktrecht erwägt.

Der Bundesrat hatte im Dezember 2020 das EFD beauftragt, dem Bundesrat bei Bedarf Anpassungen im Finanzmarktrecht zur Verhinderung von Greenwashing vorzuschlagen. Diese Abklärungen sollten bis im Herbst 2021 abgeschlossen sein. Diesen Zeitplan bestätigte der Bundesrat in seiner Antwort vom 10. November auf meine Interpellation 21.4237. Am 17. November beauftragte der Bundesrat jedoch das EFD erneut, bis Ende 2022 Anpassungen im Finanzmarktrecht zur Vermeidung von Greenwashing vorzuschlagen.

Angesichts dieses unklaren-Kurses bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Kann die FINMA das Greenwashing im Finanzmarkt quantifizieren und falls ja, auf welchen Grundlagen lässt sich das Phänomen erhärten?

2. Welche Handhabe hat die FINMA derzeit, um Greenwashing zu verfolgen und Kundenansprüche durchsetzen zu können? Auf welche Regelungen stützt sie sich dabei?

3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die aktuellen Befugnisse und Instrumente der FINMA ausreichen, um Greenwashing wirksam zu bekämpfen? Wenn nein, wo sieht er Verbesserungsmöglichkeiten?

4. Was hat den Bundesrat bewogen, den Prüfungsauftrag bzgl. allfälliger Anpassungen im Finanzmarktrecht zur Vermeidung von Greenwashing um ein Jahr bis Ende 2022 zu verlängern?

5. Der Bundesrat verfolgt eine Strategie, welche auf dem Primat marktwirtschaftlicher Lösungen basiert. Gleichzeitig will der Bundesrat den Schweizer Finanzplatz als global führenden, glaubwürdigen und wirksamen Hub für nachhaltige Finanzdienstleistungen etablieren. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein Ansatz der Freiwilligkeit ausreicht, um in der nötigen Geschwindigkeit dieses ambitionierte Ziel umzusetzen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Greenwashing kann als bewusste oder unbewusste Täuschung hinsichtlich nachhaltiger Eigenschaften von Finanzprodukten und -dienstleistungen verstanden werden, wobei das Schweizerische Finanzmarktaufsichtsrecht, für dessen Durchsetzung die FINMA zuständig ist, keine Definition von Greenwashing enthält. Im Risikomonitor 2021 (vgl. FINMA Risikomonitor 2021) verweist die FINMA darauf, dass ihre Abklärungen deutlich zeigten, dass Greenwashing-Praktiken im Vertrieb von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen zu beobachten seien und dass Anbieter bezüglich ihrer Produkte oftmals vage bis irreführende Versprechungen machen würden. Es fehlen international breit abgestützte und faktenbasierte Standards. Das Ausmass von Greenwashing in der Schweiz kann von der FINMA zurzeit daher nicht abschliessend quantifiziert resp. die Rechtssicherheit für die Schweizer Finanzdienstleister nicht erhöht werden.

2. Die FINMA kann keine privatrechtlichen Kundenansprüche sondern lediglich die aufsichtsrechtlichen Anforderungen durchsetzen. Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen kann sich die FINMA auf rechtliche Grundlagen stützen (Art. 12 KAG [Täuschungsverbot], Art. 35a KKV [Mindestinhalt des Fondsvertrags], Anhang 6 FIDLEV [Mindestinhalt des Prospekts Schema für kollektive Kapitalanlagen] sowie Art. 20 KAG [Verhaltenspflichten]). Sie kann im Fondsbereich klar täuschendes Verhalten sanktionieren, resp. einem täuschenden Fonds die Genehmigung verweigern. Beispiele dazu finden sich in der Aufsichtsmitteilung 5/2021 vom 3. November 2021. Ebenso hat die FINMA in der erwähnten Aufsichtsmitteilung ihre Erwartung hinsichtlich der Organisation von Instituten, die kollektive Kapitalanlagen mit Nachhaltigkeitsbezug verwalten, kommuniziert.

3./4./5. Der marktbasierte Ansatz des Bundes beinhaltet sowohl freiwillige Ansätze als auch Branchenlösungen. Dieser ist bezüglich Geschwindigkeit gegenüber langjährigen Regulierungsprozessen überlegen, bedingt aber die umfassende und rasche Umsetzung durch die Marktteilnehmenden. Zudem entspricht er dem Prinzip, dass Regulierung bei Marktversagen zu prüfen ist. Entsprechend hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17. November 2021 verschiedene Massnahmen beschlossen, um mit freiwilliger Transparenz Greenwashing zu vermeiden (vgl. Medienmitteilung vom 17. November 2021).

Gleichzeitig sollen die Erkenntnisse, die während den Arbeiten im Zusammenhang zu möglichen Anpassungen im Finanzmarktrecht zur Bekämpfung von Greenwashing gewonnen wurden, und die für eine Regulierung sprechen, weiter vertieft werden. Dabei ist auch das dynamische internationale Umfeld für die Geschwindigkeit relevant. Diese Arbeiten sollen auch prüfen, ob die aktuellen Befugnisse und Instrumente der FINMA ausreichen, um ihre Rolle beim Verhindern von Greenwashing wirksam zu übernehmen. Bis Ende 2022 wird das EFD zusammen mit UVEK und FINMA dem Bundesrat vorschlagen, wie das Finanzmarktrecht allenfalls angepasst werden könnte. Dabei werden die laufenden Arbeiten der Branche mitberücksichtigt. Die Resultate dieser Arbeiten können nicht vorweggenommen werden.

Antwort des Bundesrates.