21.4666 · Motion · 2021-12-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 3 (Gebührenfreiheit) der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) dahingehend zu ergänzen, dass die Ausstellung einer Todesurkunde von der Erhebung von Gebühren und Auslagen befreit ist.
Begründung
In der Lokalzeitung vom 14. Dezember 2021 war eine Todesanzeige für einen 22-jährigen jungen Menschen zu lesen. Die Trauerfeier ist in der Todesanzeige auf den 20. Dezember angekündigt worden. Aus der Todesanzeige war unschwer zu erkennen, dass die Todesursache Suizid war.
Für die Hinterbliebenen, insbesondere die Eltern und Geschwister, ist das ein niederschmetternder Schock, der kaum zu verstehen ist und tiefe Wunden reisst.
Am 16. Dezember 2021 (d.h. zwei Tage nach Erscheinen der Todesanzeige und vier Tage vor der Trauerfeier) hat der Vater des Verstorbenen vom zuständigen Zivilstandsamt eine auf den 15. Dezember 2021 datierte Rechnung/Verfügung über den Betrag von 31.00 Franken erhalten (Fr. 30.00 Todesurkunde, Fr. 1.00 Porto!).
Verständlicherweise hat der Vater schockiert und tief enttäuscht reagiert. Sein Glauben an den Staat ist zutiefst erschüttert worden. Noch bevor sein verstorbener Sohn beigesetzt worden ist, meldet sich der Staat mit einer todesfallbedingten Rechnung über den lächerlichen Betrag von 31.00 Franken!
Eine zeitlich bedingt sehr oberflächliche Abklärung lässt vermuten, dass die Rechnungsstellung rechtlich wohl korrekt und gestützt auf die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) erfolgt ist. Die vermutlich korrekte Geschäftsabwicklung der zuständigen Behörde wirkt stossend. Sie erscheint herzlos, übertrieben bürokratisch und für eines der reichsten Länder dieser Welt schlicht und einfach beschämend. Sie wirft ein verzerrtes Bild eines hartherzigen, pietätlosen und kleinkrämerischen Bürokratiemonsters auf unseren Staat.
Das Bild ist falsch und soll umgehend korrigiert werden. Gerade in einer sehr schwierigen und belastenden Lebensphase betroffener Angehöriger soll unser Staat solidarisch, fürsorglich und mitfühlend sein.
Der in der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 verbriefte Anspruch auf ein schickliches Begräbnis ist in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Artikel 7 (Schutz der Menschenwürde) als ungeschriebenes Verfassungsrecht eingeflossen. Der Anspruch auf ein schickliches Begräbnis und der Schutz der Menschenwürde soll nicht durch die Erhebung von Bagatellgebühren banalisiert werden.
In diesem Sinne wird der Bundesrat gebeten, die entsprechende Anpassung der genannten "Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen" vorzunehmen und die Ausstellung von Todesurkunden von Gebühren und Auslagenersatz zu befreien. Damit würde unserem Staat ein menschlicheres Antlitz verliehen.
Dies würde bei Gebühren und Auslagen von 31.00 Franken pro Todesurkunde und durchschnittlichen Todesfallzahlen von rund 68 000 Personen zu einem kumulierten Gebührenausfall für alle Kantone in der Grössenordnung von 2 Millionen. Franken pro Jahr führen. Im Verhältnis zum kumulierten Gesamtertrag aller Kantone in der Höhe von knapp 100 Milliarden Franken pro Jahr ist der Betrag vernachlässigbar.
Sollte der Bundesrat die Verordnungsanpassung im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Artikel48 Absatz 4 ZGB ohne den parlamentarischen Umweg ins Auge fassen, wird die Motion selbstverständlich sang- und klanglos zurückgezogen.
Dies wäre zweifellos der schnellste Weg und würde zeigen, dass der Staat nicht bloss bei der Rechnungsstellung sondern auch bei der Korrektur erkannter Fehler schnell ist. Dar Glaube an einen fairen und menschlichen Staat könnte damit bei den Betroffenen wieder hergestellt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Parlament hat in der vergangenen Session die Motion 21.3024 (RK-S, Gestaltung der Gebühren im Zivilstandswesen) gutgeheissen und den Bundesrat beauftragt, die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und den Kostendeckungsgrad im Bereich des Zivilstandswesens zu erhöhen. Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion wird zu diskutieren sein, wer in Zukunft für die Leistungen der Zivilstandsämter bezahlen soll. Dazu gehört auch die Frage, ob Privatpersonen weiterhin im bestehenden Umfang mit Gebühren belastet werden sollen oder ob die entsprechenden Kosten von einem anderen Leistungsempfänger übernommen werden müssten.
Der Bundesrat hat Verständnis für die schwierige Situation der Hinterbliebenen, die durch einen Todesfall mit einer Gebührenrechnung belastet werden. Allerdings ist auch zu beachten, dass jeder Verzicht auf Gebühren unmittelbare Auswirkungen auf das Gesamtgebührenaufkommen hat. Um den aufgeführten Auftrag des Parlaments, den Kostendeckungsgrad im Zivilstandswesen zu steigern, umsetzen zu können, müssten deshalb die Gebühren in einem anderen Bereich stark angehoben werden. Dies macht deutlich, dass die betreffende Diskussion in einem Gesamtkontext geführt werden muss; der laufenden Revision der Gebühren soll nicht in einem Einzelpunkt vorgegriffen werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.