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21.528 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Volk und Stände haben die Revision des Covid-19-Gesetzes im November 2021 gutgeheissen. Die gesetzliche Grundlage, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Covid-19-Gesetzes festgelegt ist und damit nur für die heutige Pandemie und nur vorübergehend gilt, ist unabhängig von diesem Gesetz zu verstetigen.

Der Gesetzesartikel soll folgenden Wortlaut erhalten:

Um die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern sicherzustellen, kann der Bundesrat solche Güter selber beschaffen oder herstellen lassen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung oder der Herstellung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden.

Die aktuelle, nur vorübergehend geltende Bestimmung kann so angepasst werden, dass sie sich besser in das Rechtssystem einfügt und ihre Wirksamkeit verbessert wird. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere im Hinblick auf eine neue Gesundheitskrise die Beschaffung oder die eigene Herstellung medizinischer Güter frühzeitig an die Hand zu nehmen, statt abzuwarten, bis ein neues dringliches Gesetz verabschiedet wird, wie dies bei der Corona-Pandemie der Fall war.

Begründung

Verschiedene politische Akteure haben öffentlich ihr Bedauern geäussert, dass der Bund und insbesondere das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) während der Covid-19-Pandemie im Bereich der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern und vor allem im Bereich von deren Produktion im Inland keinerlei Anstrengungen unternommen haben. Damals zeigte sich, dass für ein Tätigwerden des Bundesrates die gesetzliche Grundlage fehlte, und dies, obwohl klar ist, dass bei Aufkommen einer Pandemie es, je länger sie dauert, immer schwieriger wird, solche Vorkehrungen zu treffen.

Damit der Bund auf Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben tätig werden kann, hat das Parlament das Covid-19-Gesetz mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e ergänzt. Diese Bestimmung erlaubt es dem Bundesrat, die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern an die Hand zu nehmen, entweder durch eigene Herstellung oder auf anderen Wegen. Bei Einreichung dieser parlamentarischen Initiative konnte sich der Bundesrat bereits einige Monate auf diese Bestimmung abstützen. Die Kritik am Bundesrat wurde aber schon viel früher laut. Darum liegt es auf der Hand, dass der richtige Platz für diese Bestimmung nicht unbedingt in einem dringlichen Gesetz ist, das irgendwann abläuft, sondern im ständigen Recht.

Natürlich würde das Gesetz bei einer neuen Krise von Corona-Ausmass entsprechend angepasst, um Massnahmen zu erlauben, wie dies der Fall war. Es wäre aber von Vorteil, dass die Massnahmen, die vor einer solchen Anpassung ergriffen werden müssen, bereits in die ständige Rechtsordnung aufgenommen werden. Selbstverständlich kann die Formulierung der geltenden Bestimmung so angepasst werden, dass das Ziel erreicht wird und deren Anwendung auf den zwingenden oder dringlichen Bedarf beschränkt wird.