21.7322 · Fragestunde. Frage · 2021-03-10
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Auf meine Frage 21.7048 sagt der Bundesrat, das VBS äussere sich "nicht zu einer allfälligen Schadenersatzklage. Rechtliche Schritte bleiben vorbehalten." Die LBA-Emix-Vereinbarung über den Maskentausch hält in Ziffer 4 aber fest: "Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen."
- Was von beidem trifft zu?
- Was unternimmt der Bundesrat gegen eine Verjährung seiner Ansprüche?
- Sorgt er dafür, dass die Emix den Schaden zurückvergütet und gegen die Zuständigen eine Verantwortlichkeitsklage erhoben wird?
Stellungnahme des Bundesrates
Die LBA hat mit der Emix Trading AG eine Vereinbarung zum Austausch von bisher gelieferten Atemschutzmasken durch neue Atemschutzmasken abgeschlossen. Ziffer 4 der Vereinbarung regelt lediglich allfällige Ansprüche betreffend die neuen Masken. Sollten diese neuen Masken nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen, hat die Logistikbasis der Armee einen Anspruch auf Umtausch durch Masken der vereinbarten Qualität. Anfällige Ansprüche aus den bisherigen Maskenlieferungen werden durch Ziffer 4 der Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Wie bereits in der Antwort zur Frage 21.7048 festgehalten, führt die Interne Revision VBS derzeit eine betriebswirtschaftliche Analyse zur bisherigen Beschaffung von Masken durch. Sollte diese Prüfung rechtlich relevantes Fehlverhalten aufdecken, bleiben rechtliche Schritte weiterhin Vorbehalten.