21.7452 · Fragestunde. Frage · 2021-06-02
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Ist der Bundesrat bereit, die Rechtssicherheit bei der Pauschalbesteuerung von Personen mit VR-Präsidium in einer operativen Schweizer Konzerngesellschaft gerichtlich zu klären?
Speziell bei Allein-Aktionären, einzigem VR Mitglied, Einzelunterschriftsberechtigung, starker physischer Präsenz im Konzern.
Bekanntlich gibt es zwei verschiedene Lehrmeinungen, ob solche Fälle Art. 14 DBG entgegenstehen (vgl. Rechtsgutachten Simonek, April 2019, Interpellation Zwahlen, März 2019 Grand Conseil VD).
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Erwerbstätigkeit führt die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Kreisschreiben Nr. 44 vom 24. Juli 2018 wie folgt näher aus: "Eine die Besteuerung nach dem Aufwand ausschliessende Erwerbstätigkeit in der Schweiz liegt vor, wenn eine Person hier einem irgendwie gearteten Haupt- oder Nebenberuf nachgeht und daraus im In- oder Ausland Einkünfte erzielt. Dies trifft insbesondere auf Künstler, Wissenschaftler, Erfinder, Sportler und Verwaltungsräte zu, die in der Schweiz persönlich zu Erwerbszwecken tätig sind. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Besteuerung nach dem Aufwand; vielmehr ist die ordentliche Steuer vom Einkommen zu entrichten.". Zudem wurde die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 2020 zur Motion 20.3850 geschildert. Das geltende Recht sieht keine Möglichkeit vor, dass der Bundesrat oder Bundesbehörden einem Gericht eine spezifische Frage - losgelöst von einem individuellkonkreten Sachverhalt - in abstrakter Weise unterbreiten können. Die Eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde über die direkte Bundessteuer kann im Einzelfall verlangen, dass die Veranlagung oder der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird und gegen diese Beschwerde erheben, wenn die Beurteilung in diesem Einzelfall nicht dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und der Verwaltungsanweisung entspricht. In diesem Fall muss die Eidgenössische Steuerverwaltung darlegen, welche rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall nicht richtig angewandt wurden.