21.7558 · Fragestunde. Frage · 2021-06-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Mit der Änderung vom 17. Mai 2021 hat das EDI die Entschädigung von Probenentnahmen neu geregelt. Nasenabstriche werden bis 18 Jahre, Speicheltests nur noch bis 12 Jahre vergütet. Die Regelung schafft Probleme. Nasenabstriche stossen bei vielen Jugendlichen und Eltern auf Ablehnung. Bei hyperaktiven oder behinderten Kindern sind Nasenabstriche kaum möglich.
Ist der Bundesrat bereit, die Änderung rückgängig zu machen und alle Probenentnahmen für Kinder und Jugendliche gleichermassen zu entschädigen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die in der Frage erwähnte Regelung vom 17. Mai 2021 hatte keineswegs zum Ziel, dass bei Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren wieder vermehrt Nasenabstriche durchgeführt werden sollen. Bei Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sind nach wie vor sowohl Nasenabstriche wie auch Speicheltests möglich und werden vom Bund vergütet. Die genannte Regelung beinhaltet lediglich die Kosten für den Aufwand der Probeentnahme. In der Covid-19-Verordnung 3 ist festgehalten, dass Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt werden kann, die Probenentnahme nicht verrechnet werden darf. Ab einem Alter von 12 Jahren geht man davon aus, dass Kinder und Jugendliche den Speicheltest selbst durchführen können. Daher werden die Kosten der Probeentnahme bei Speicheltests nur noch bis zu einem Alter von 12 Jahren vom Bund getragen. Bei Menschen mit Behinderung, welche nicht ohne Hilfe einen Test durchführen können, wird unabhängig des Alters die Probeentnahme vergütet.