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21.7824 · Fragestunde. Frage · 2021-09-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Kantone haben keinen Zugang zu den relevanten Informationen und sind praktisch gezwungen, sich auf die Aussagen oder Dokumente der Täter zu verlassen.

- Welche Lösungen stehen den Vollzugsbehörden für Informationen offen, wenn diese Personen eine neue Stelle antreten?

- Kommt eine Meldepflicht über die AHV in Frage?

- Gibt es noch andere Wege?

Stellungnahme des Bundesrates

Tätigkeitsverbote können mittels "Sonderprivatauszug" aus dem Schweizerischen Strafregister eingesehen werden. Jede Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde sowie jeder private Arbeitgeber kann einen solchen Auszug bestellen, wenn sich die vom Verbot betroffene Person um eine Stelle mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen oder im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt bewirbt. Diese Möglichkeit wird in der Praxis auch rege genutzt (Bestellungen im Jahr 2021 bis dato heute rund 67 200). Für den Vollzug der Verbote sind die kantonalen Strafvollzugsbehörden zuständig. Sie haben deshalb auch direkte Einsicht in das Schweizerische Strafregister und sind folglich jederzeit über die ausgesprochenen Verbote informiert (Art. 367 Abs. 1 Bst. d Strafgesetzbuch; SR 311.0). Auf eine gesetzliche Pflicht zur Einholung eines Sonderprivatauszuges im Vorfeld einer Anstellung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" bewusst verzichtet. Dieser Verzicht bedeutet jedoch nicht, dass Bund, Kantone und Gemeinden für gewisse Tätigkeiten im Rahmen ihrer Bewilligungs- oder Aufsichtsgesetzgebung nicht eine Pflicht zur Einholung eines Sonderprivatauszuges vorsehen können. Dasselbe gilt für die Festlegung der Anstellungsvoraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten. Eine Meldepflicht über die AHV ist deswegen nicht notwendig.