21.7844 · Fragestunde. Frage · 2021-09-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Für Berufsleute aus dem Landwirtschafts- und Bausektor, Handwerker, Monteure und Chauffeure gelten gemäss Covid-Gesetz Artikel 4 Absatz 4 dieselben Bedingungen bezüglich Schutzmassnahmen (Masken, Abstand) und Öffnungszeiten wie bei Betriebskantinen privater Unternehmen und öffentlichen Institutionen. Gemäss VO Artikel 12 Absatz 3 können Betriebskantinen unter Einhalten der Schutzmassnahmen auf die Zertifikate verzichten.
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass diese Berufsgruppen weiterhin gleichbehandelt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Artikel 4 Absätze 3 und 4 Covid-19-Gesetz betreffen den Fall, dass die Restaurationsbetriebe wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie geschlossen werden müssen. Gerade weil der Bundesrat Schliessungen verhindern will, hat er mit der Ausweitung der Zertifikatspflicht auf die bedrohliche Situation in den Spitälern reagiert und auf Schliessungen verzichtet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 4 Covid-19-Gesetz ist somit nicht gegeben. Berufsleuten aus dem Landwirtschaftssektor und dem Bausektor sowie Handwerkerinnen und Handwerkern und Berufstätigen auf Montage stehen dieselben Möglichkeiten zur Verpflegung zur Verfügung, wie allen anderen Personen. Ferner fördert und empfiehlt der Bundesrat die repetitive Testung in Betrieben. Diese Tests können ebenfalls zu einem Zertifikat führen.