21.7896 · Fragestunde. Frage · 2021-09-22
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Welche Vorteile sieht der Bundesrat bei der Strafermittlung durch die Gesichtserkennung?
2. Bei welchen Vorkommnissen könnte der Staat die Gesichtserkennung einsetzen?
3. Bedarf es noch rechtlichen Anpassungen, damit die Gesichtserkennung systematisch durchgeführt werden könnte?
Wenn ja, welche?
4. Ist eine internationale Zusammenarbeit bezüglich der Gesichtserkennung vorgesehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Gestützt auf die existierenden rechtlichen Grundlagen sind biometrische Gesichtsdaten für die Identifizierung einer Person in Ermittlungen und Strafverfahren einsetzbar. Dies ist insbesondere von Nutzen, wenn das zur Verfügung stehende Spurenmaterial nur aus einem Gesichtsfoto besteht, wie dies z. B. bei einem Kreditkartenbetrug am Bankomaten der Fall sein könnte. Darüber hinaus können die bei den heutigen Verfahren anfallenden grossen Datenmengen - Bilder und Videos - mit Methoden der Gesichtserkennung effizienter triagiert werden, indem beispielsweise auf sichergestellten Geräten gezielt nach Fotos von bestimmten Personen gesucht wird. Dies beschleunigt die forensische Analyse von Beweismaterial und führt zu einer Effizienzsteigerung bei den Ermittlungen.
3. Ein verdachtsunabhängiger Einsatz, beispielsweise eine automatisierte und systematische Identifizierung von Personen in Echtzeit via Überwachungskamera - ein sogenannter LiveScan - ist aus grundrechtlichen Überlegungen nicht zulässig und kommt nicht zum Einsatz. Bei der Gesichtserkennung, welche eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglicht, handelt es sich nach dem vom Parlament am 25. September 2020 verabschiedeten neuen Bundesgesetz über den Datenschutz um eine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten. Für die Bearbeitung solcher Daten durch Bundesorgane ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich. Soll eine Gesichtserkennung in einem bestimmten Bereich eingeführt werden, bedarf es somit einer rechtlichen Grundlage im jeweiligen Spezialgesetz, das auf den konkreten Sachverhalt Anwendung findet.
4. Eine systematische internationale Zusammenarbeit zum Abgleich von Gesichtsbildern ist nicht vorgesehen.