21.8224 · Fragestunde. Frage · 2021-12-08
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit Mai 2021 besteht ein historisches Recht des Grenzwachtkorps nicht mehr: Ausser auf dem Weg zur Arbeit oder zum privaten Schiesstraining dürfen die Angestellten der EZV ihre persönliche Dienstwaffe nicht mehr ausserhalb der Dienstzeiten tragen.
- Ist diese Änderung der Dienstordnung auf die mit dem Transformationsprogramm DaziT verbundene Integration von Personal zurückzuführen, das nicht über die Ausbildung zur Grenzwächterin oder zum Grenzwächter verfügt?
- Zeigt sich darin nicht ein Mangel an Vertrauen in diese Personen?
Stellungnahme des Bundesrates
Es ist richtig, dass der entsprechende Dienstbefehl dahingehend angepasst wurde, dass das Tragen der Dienstwaffe ausserhalb der Arbeitszeit nicht mehr vorgesehen ist. Eine Ausnahme besteht für den Arbeitsweg und den Weg zu Schiesstrainings. Die Gefahr, im Einsatz nicht als Angehörige respektive Angehöriger der Eidgenössischen Zollverwaltung erkannt zu werden, sondern als "Gegner", wird als grösser erachtet als die Chance, dadurch ein Delikt verhindern zu können. Dies insbesondere in fremden Kantonen oder in Kantonen, bei denen das Tragen der Dienstwaffe ausserhalb der Arbeitszeit selbst für Polizisten nicht erlaubt ist. Die Anpassung des Dienstbefehls ist kein Ausdruck mangelnden Vertrauens.