22.1025 · Anfrage · 2022-06-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Krankenkassen präsentierten in diesem Frühjahr deren Rechnungen. Die Jahresergebnisse im OKP Bereich fallen unterschiedlich aus. Auffallend dabei ist: Einige Krankenkassen haben den politischen Willen aufgenommen und planen gemäss deren medialen Ankündigung - auch buchhalterisch - die prämienfinanzierten Reserven abzubauen. Die Verbuchung dieses Schrittes geschieht teilweise via Rückstellungen, was zu negativen Gesamtergebnissen führen kann.
Ich bitte den Bundesrat, um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist dem Bundesrat bekannt, welche Krankenkassen wie planen, die Reserven abzubauen?
2. Inwiefern ist es den Krankenkassen erlaubt respektive auch gefordert Rückstellungen für den Reserveabbau zu verwenden? Welche Kriterien gibt es dafür? Ist dem Bundesrat die gängige Praxis gewisser Kassen bekannt?
3. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um Rückstellungen und Reserven(abbau) aus Transparenzgründen besser zu trennen?
4. Gab es seitens RAB Beanstandungen zu Revisionen im Bereich der Krankenkassen?
5. Hat die Buchungspraxis und das ausgewiesene Gesamtergebnis der Krankenkassen Auswirkungen auf die Prämienhöhe im Herbst 2022?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Rückstellungen für den freiwilligen Abbau von Reserven, der im Jahr 2022 durchgeführt wird, werden in den Jahresrechnungen 2021 der Versicherer veröffentlicht. Der für 2023 vorgesehene freiwillige Abbau von Reserven wird Ende September 2022 zusammen mit den Prämien für 2023 genehmigt. Solange das Genehmigungsverfahren läuft, können die Versicherer ihre Prämieneingaben ändern. Um einen optimalen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Versicherern zu vermeiden, müssen die Informationen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Abbau von Reserven, der prioritär durch eine knappe Prämienkalkulation vorgenommen wird (Art. 26 Abs. 3 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAV; SR 832.121), bis zur Veröffentlichung der Prämien vertraulich bleiben.
2. Rückstellungen, die für den freiwilligen Abbau von Reserven gebildet wurden, müssen für diesen Zweck verwendet werden. Die Bildung von Rückstellungen erfolgt nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), welche die Rechnungslegungsstandards von Versicherungsgesellschaften in der Schweiz festlegen und auf denen die Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung (SR 832.121.1) sowie insbesondere der Kontenrahmen beruhen. Diese Bestimmungen legen klare Regeln fest, an die sich die Versicherer halten müssen. Die Jahresrechnung jedes Versicherers wird von der zuständigen Revisionsstelle geprüft und an das BAG weitergeleitet, welches die Rechnungen dann im Rahmen seiner Tätigkeit als Aufsichtsbehörde kontrolliert.
3. Rückstellungen, die für den freiwilligen Abbau von Reserven gebildet werden, sind unter zwei bestimmten Kontengruppen im Kontenrahmen aufgeführt (Konti 232 [Bilanz] und 715 [Erfolgsrechnung]). Da die Transparenz somit gewährleistet ist, sieht der Bundesrat in diesem Bereich keinen Handlungsbedarf.
4. Die Aufsicht der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erstreckt sich auf Revisionsunternehmen, welche Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und zu diesem Zweck über eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügen. Als Gesellschaften des öffentlichen Interesses gelten einerseits Publikumsgesellschaften und andererseits die von der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigten Finanzinstitute. Im Gegensatz dazu qualifizieren Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nach geltendem Recht nicht als Gesellschaften des öffentlichen Interesses. Die RAB beurteilt die Prüfqualität bei Krankenkassen somit nur im Verdachtsfall und im Rahmen von Gewährsverfahren gegen die leitenden Revisoren. Im Rahmen solcher Gewährsverfahren hat die RAB jedoch bisher schon längere Zeit keine Feststellungen mehr zu Sorgfaltspflichtverstössen bei der Revision der Jahresrechnungen von Krankenkassen gemacht. Auf Grund des Vorstehenden ist dies aber in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die RAB in diesem Bereich keine stichprobenbasierten Überprüfungen vornimmt, und dass ihr bisher keine Verdachtsmomente gemeldet wurden.
5. Wie in der Antwort auf Frage 2 dargelegt, werden die für den freiwilligen Abbau von Reserven gebildeten Rückstellungen für diesen Zweck verwendet. Diese Rückstellungen werden ausserhalb der für die Prämien ausschlaggebenden Combined Ratio (Verhältnis zwischen den Kosten des Versicherers und seinen Prämieneinnahmen) verbucht, und zwar nach einer für alle Versicherer einheitlichen Regelung. Daher gibt es keine Unterschiede in der Vorgehensweise der Versicherer in diesem Bereich. Die Verbuchung wirkt sich somit weder auf das Versicherungsergebnis noch auf die Höhe der folgenden Prämien aus.
Antwort des Bundesrates.