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22.1065 · Anfrage · 2022-09-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Energiesparen ist das Gebot der Stunde, und den Gemeinwesen kommt in dieser Hinsicht eine besondere Vorbildfunktion zu. Vor diesem Hintergrund ist das Ausschalten der Strassenbeleuchtung nicht nur eine Energiesparmassnahme, sondern steht auch sinnbildlich für Suffizienz und wird von der Bevölkerung verstanden und akzeptiert. Viele Gemeinden ziehen ernsthaft in Betracht, diese Massnahme ab dem Herbst umzusetzen. Der Kanton Neuenburg beispielsweise hat dies seinen Gemeinden empfohlen.

Soll die Massnahme rasch umgesetzt werden, so ist eine einfache Umsetzbarkeit wichtig. So reicht der Einbau einer Astro-Zeitschaltuhr, um die Strassenbeleuchtung in einem ganzen Quartier auszuschalten. Es bestehen aber rechtliche Unsicherheiten darüber, ob bei Fussgängerstreifen die Beleuchtung beibehalten werden muss. Diese Unsicherheiten verkomplizieren und verteuern die Umsetzung.

Man kann geteilter Meinung sein darüber, wie sinnvoll es ist, mitten in der Nacht die Fussgängerstreifen beleuchtet zu lassen, wenn gleichzeitig überall sonst in der Ortschaft die Strassenbeleuchtung ausgeschaltet ist. Die Beleuchtung bei den Fussgängerstreifen kann den Fussgängerinnen und Fussgängern ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln. Sie könnten versucht sein, gegenüber einem Auto den Vortritt zu erzwingen und unvermittelt die Strasse zu überqueren. Im Übrigen legt das Strassenverkehrsgesetz fest, dass es vollumfänglich in der Verantwortung der Fahrerin oder des Fahrers liegt, die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen (Art. 32), und in der Verantwortung der Fussgängerin oder des Fussgängers, die Fahrbahn vorsichtig zu überschreiten (Art. 49).

Gesetzlich ist die Beleuchtung der Fussgängerstreifen nirgends geregelt. Die VSS-Norm 640 241 hält jedoch fest: "Fussgängerstreifen und ihre Annäherungsbereiche müssen nachts so beleuchtet sein, dass die querenden Fussgänger erkennbar sind."

Ein vom Kanton Neuenburg in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zum folgenden Schluss: "Befolgt ein Gemeinwesen als Eigentümer einer Strasse die Empfehlungen zur nächtlichen Strassenbeleuchtung nicht, die in der Norm SN 640 241 (2016) bzw. in der Richtlinie 202 der Schweizer Licht-Gesellschaft enthalten sind, und kommt es nachts zu einem Verkehrsunfall auf einem nicht beleuchteten Fussgängerstreifen, so kann sich das Gemeinwesen nur dann von seiner Haftung befreien, wenn es ausreichend ernsthafte Gründe für die Abweichung von diesen Empfehlungen vorbringen kann."

Welche Haltung hat der Bundesrat in Bezug auf das Ausschalten der Strassenbeleuchtung bei Fussgängerstreifen in der Nacht?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Thematik der Strassenbeleuchtung bei einem Strommangel bewusst. Die Reduktion der Strassenbeleuchtung steht dabei jedoch in einem Spannungsfeld zwischen Aspekten der Verkehrssicherheit und solchen der Sicherheit im öffentlichen Raum im Allgemeinen (siehe auch 22.4123. Ip. z'Graggen- Sicherheit im öffentlichen Raum auch bei Strommangel sicherstellen).

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Roth Pasquier 22.7803 kürzlich dargelegt hat, ist die Frage der nächtlichen Strassenbeleuchtung in Ortschaften auf Bundesebene nicht geregelt. Sie fällt auf dem kantonalen oder kommunalen Strassennetz in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen oder kommunalen Behörden.

Die Norm 240 241 der Schweizerischen Vereinigung der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sieht für Fussgängerstreifen als allgemeine Regel eine punktuelle Beleuchtung der Übergänge vor, wenn die öffentliche Beleuchtung in der Ortschaft unzureichend ist. Diese Norm ist rechtlich nicht verbindlich. Daher besteht für die kantonalen und kommunalen Behörden ein gewisser Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, verschiedene Kriterien und Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehören sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Energieeinsparung. Die zuständigen Behörden müssen die Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgängern anhand der Situation vor Ort und der konkreten Umstände beurteilen.

Antwort des Bundesrates.