22.3020 · Motion · 2022-02-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen wie folgt anzupassen:
Art. 4 Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien
1 Die Auftraggeberin kann die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit sowie einen wirksamen Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung insbesondere dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) übertragen. Das EBG bestimmt die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie. Die Auftraggeberin kann die Selbstdeklarationen der Anbieterinnen über die Einhaltung der Lohngleichheit dem EBG weiterleiten.
Eine Minderheit der Kommission (Friedli Esther, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Gössi, Regazzi, Ritter, Schneeberger, Steinemann, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Heute ist im öffentlichen Beschaffungswesen geregelt, dass Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die die "massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen" einhalten. Das beinhaltet auch die Erfüllung des Arbeitsgesetzes, insbesondere dem darin geregelten Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden. Damit sind auch Fälle von Mobbing oder sexueller Gewalt gemeint.
Dennoch ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz keine Seltenheit. Die letzte nationale Studie von 2009 ergab, dass 28,3 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer während ihres Erwerbslebens mindestens einmal sexuell belästigt werden. Und dass zwei Drittel der befragten Unternehmen keine Massnahmen zum Schutz gegen sexuelle Belästigung getroffen hatten, obschon sie als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet wären.
Es ist stossend, wenn öffentliche Aufträge an Unternehmungen vergeben werden, die die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 VöB kann die Kontrolle wirksamer Schutzmechanismen vor einer Vergabe vereinfacht werden, indem das eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann mit ihrer Expertise beigezogen werden. Gleichzeitig werden die Vergabestellen sensibilisiert, die Auftragnehmenden auf die implementierten Schutzmechanismen anzusprechen und allenfalls zu kontrollieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden liegt in der Verantwortung der Arbeitgebenden. Art. 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) verpflichtet die Arbeitgebenden, "...die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der physischen und psychischen Gesundheit sowie der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden vorzusehen...". Gegen psychosoziale Risiken durch Verletzungen der persönlichen Integrität wie Mobbing und sexuelle Belästigung haben die Betriebe entsprechende Präventionsmassnahmen zu treffen.
Auch das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) hält explizit fest, dass sexuelle Belästigung unter das Diskriminierungsverbot fällt (Art. 4 GlG) und sieht Entschädigungsansprüche vor, falls der Arbeitgebende die ihm zumutbaren Massnahmen nicht getroffen hat (Art. 5 Abs. 3 GlG). Um die Durchsetzung zu erleichtern wurde ein Schlichtungsverfahren vor spezialisierten Schlichtungsbehörden eingerichtet.
Für den Bund als Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen ist dieser Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden ein sehr wichtiges Anliegen. Öffentliche Aufträge werden deshalb nur an Anbieterinnen vergeben, welche "die massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen" einhalten.
Die Auftraggeberin hat im Rahmen des Vergabeverfahrens sicherzustellen, dass die Anbieterin die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. Zudem kann aufgrund geeigneter Vereinbarungen in den Beschaffungsverträgen abweichendes Verhalten sanktioniert werden, insbesondere durch Konventionalstrafen. Diese Ausführungen zeigen klar auf, dass die rechtlichen Vorgaben ausreichend sind und der umfassende Gesundheitsschutz inklusive dem Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung bei öffentlichen Aufträgen angemessen berücksichtigt wird. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass eine Anpassung der seit einem Jahr in Kraft stehenden Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) weder notwendig noch sinnvoll ist.
Um den von der Motion verlangten Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung zu unterstützen, ist vielmehr bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben durch die Arbeitgebenden anzuknüpfen. In diesem Zusammenhang ist auf den Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz hinzuweisen, welchen das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate von 2014 bis 2018 durchgeführt haben und für welchen eine Vielzahl von Hilfsmitteln (Broschüren, Checklisten, etc.) erarbeitet wurden.
Der Vollzug des öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetzes und seinen Verordnungen, inklusive Kontrollen in den Betrieben, Beratung und Information der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, obliegt den kantonalen Arbeitsinspektoraten. Kontrollen im Zusammenhang mit Mobbing und sexueller Belästigung fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.