22.3076 · Interpellation · 2022-03-07
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Kriminalstatistiken lassen keine Rückschlüsse darüber zu,
- ob Tatwaffen durch den Täter legal erworben und ggf. getragen wurden oder nicht?
- bei wie vielen Einbruch- oder Einschleichdelikten es zu einem Kontakt zwischen der Täterschaft und zum Aufenthalt im Tatobjekt befugten Personen (Hausbesitzer, etc.) kam und ob dieser Kontakt Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit zur Folge hatte?
Begründung
Die entsprechenden Daten liegen den Polizeistellen vor (sie gehören zu einem vollständigen Polizeirapport), werden aber nicht ans BfS rnitgeteilt. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: Teil der Bundesrat die Ansicht, dass die entsprechenden Informationen ans BfS weitergeleitet und in geeigneter Weise veröffentlicht werden sollten, weil sie für die korrekte Wertung der entsprechenden Delikte relevant sind?
Stellungnahme des Bundesrates
Für die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) müssen die kantonalen Polizeibehörden gemäss einheitlichen Erfassungsrichtlinien für folgende Straftatbestände die verwendeten Tatwaffen erfassen: Tötungsdelikte (Art. 111-113 bis 116 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Raub (Art. 140 StGB). Ob die Tatwaffen legal gehalten wurden, wird dabei nicht vermerkt. Für die Wertung der erwähnten Delikte spielt diese Angabe keine Rolle. Sie ist hingegen relevant für die Anwendung des Waffengesetzes (SR 514.54) bzw. seiner Strafbestimmungen (Art. 33ff.).
Das Bundesamt für Statistik (BFS) unterscheidet bei den genannten Straftatbeständen zwischen folgenden Tatwaffenarten: Schusswaffe, Schneid-/Stichwaffe, Schlag-/Hiebwaffe, Körpergewalt, andere Tatmittel, ohne Angabe/unbekannt. Bei den mit einer Schusswaffe begangenen Tötungsdelikten wird zudem ausgewiesen, ob die Schusswaffe eine Faustfeuerwaffe oder lange Feuerwaffe war und ob es sich dabei um eine Ordonnanzpistole oder ein Ordonnanzsturmgewehr handelte, die bzw. das während des Aktivdienstes getragen oder danach erworben wurde.
Das BFS veröffentlich auch die Anzahl polizeilich registrierter Einbruch- und Einschleichdiebstähle. Ob es bei diesen Diebstählen zu einem Kontakt zwischen Täterschaft und einer sich im betreffenden Gebäude befindenden Person gekommen ist, geht nicht aus der PKS hervor. Allfällige Änderungen dieser Statistik müssen bei den Kantonen in Vernehmlassung gegeben werden, da nicht nur das BFS und der Bund, sondern - vertreten durch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) - auch die Kantone beteiligt sind. Die Statistik wird von den Kantonen mitfinanziert und richtet sich nach gemeinsam erstellten Regeln des BFS und der KKJPD.
Antwort des Bundesrates.