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22.3119 · Interpellation · 2022-03-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Mit der Änderung des Waldgesetzes (in Kraft seit 1.1.2017) wurde auch eine neue Rechtsgrundlage für die Arbeitssicherheit bei Forstarbeiten geschaffen. Eine Übergangsfrist von 5 Jahren betreffend die Notwendigkeit von Holzerkursen für bestimmte Tätigkeiten im Wald ist Ende 2021 abgelaufen. Vereinfacht auf einen Nenner gebracht benötigen ab dem 1. Januar 2022 alle Arbeitskräfte, die gegen Entgelt Holzerntearbeiten ausführen, einen Holzerkurs.

Ich möchte festhalten, dass nichts gegen eine fundierte Ausbildung für Waldarbeiter spricht, denn die Tätigkeit im Forst gehört zu den gefährlichsten überhaupt. Aber wie das Ganze momentan reguliert oder eher überreguliert ist, führt es zu mehr Problemen als solche gelöst werden.

Wie so oft bei solchen Erlassen, treten die Probleme in der Praxis dann erst bei der Umsetzung auf.

Themen und Fragen:

A: Es bestehen Unsicherheiten, für welche Arbeiten nun welche Kurse notwendig sind und führt zu folgenden Fragen:

1. Was gilt konkret bei einer Nachbarschaftshilfe?

2. Ab wann gilt eine Nachbarschaftshilfe als Arbeit gegen Entgelt?

3. Wie steht es bei Lernenden in der Landwirtschaft, die mit ihren entsprechend ausgebildeten Berufsbildnern im Wald Arbeiten ausführen, die notwendigen Kurse aber in der Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren können, Dürfen Lernende bis zum Ausbildungsabschluss nur zuschauen?

B: Unsicherheiten existieren auch in Gartenbau- und Obstbaubetrieben:

4. Sind diese Mitarbeiter auch zu Holzerkursen verpflichtet, wenn sie beispielsweise mit einer Motorsäge eine Hecke pflegen oder einen Obstbaum fällen?

C: Personen mit einer langjährigen Erfahrung in der Waldarbeit können eine Gleichwertigkeitsanerkennung beim kantonalen Forstamt beantragen. Es zeigt sich nun, dass die Vergaben von solchen Anerkennungen je nach Kanton aufgrund unterschiedlicher Kriterien vorgenommen werden. Die im Waldgesetz erwähnten Gleichwertigkeitsanerkennung wie auch die notwendigen Sensibilisierungskurse sollten in der Waldverordnung verankert werden. Der Artikel war damals sehr umstritten. Um die Revision zu retten, ist man ganz am Schluss auf lediglich "Sensibilisierungskurse" umgeschwenkt, nun ist aber davon keine Rede mehr. Das wurde in Beratung im Nationalrat am 16. September 2015 von der damaligen Bundesrätin Leuthard versprochen:

5. Wann wird die Waldverordnung entsprechend angepasst?

D: Weiter muss man feststellen, dass die Kurskosten, selbst unter Berücksichtigung von Bundes- und Kantonsbeiträgen weit über 200 Schweizer Franken- betragen, die von Bundesrätin Leuthard am 9. März 2017 im Ständerat erwähnt wurden: Zitat Bundesrätin Leuthard: "Ein Kurs kostet 200 Franken":

6. Was tut der Bund, dass diese Kosten in diesem Rahmen angeboten werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2) Zweck von Art. 21a des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) ist es, Unfälle zu vermeiden. Die Mehrzahl der im Privatwald verunfallten Personen verfügt über keine forstliche Berufsausbildung. Deshalb ist es angezeigt, den Kreis der Nachweispflichtigen möglichst weit zu fassen. Für die Anwendbarkeit von Art. 21a WaG ist entscheidend, dass die Arbeiten gegen Entgelt ausgeführt werden. Der Begriff Entgelt umfasst nicht nur die geldmässige Bezahlung, sondern auch Gegenleistungen in Form von Arbeit, Holz oder anderen Naturalien. Bei der Nachbarschaftshilfe ist somit entscheidend, ob dem Helfer eine Gegenleistung versprochen wird bzw. dieser eine solche erwartet. Wird abgemacht, dass sich der Waldeigentümer zu einem späteren Zeitpunkt in irgendeiner Form erkenntlich zeigen wird, ist von einem Entgelt auszugehen. Lediglich bei einer nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlung, die gewöhnlich nur einmalig geleistet wird, von kurzer Dauer ist und nur bei Gelegenheit erfolgt, kann von einer nichtentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen werden.

3) Die Ausbildung dauert insgesamt mindestens 10 Tage und setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Teil 1 umfasst den 5-tägigen Basiskurs, Teil 2 den darauf aufbauenden 5-tägigen Weiterführungskurs. Im Sinne der Förderung der Arbeitssicherheit ist es angezeigt, dass Lernende in der Landwirtschaft erst dann bei Holzerntearbeiten im Wald mithelfen können, wenn sie den 5-tägigen Basiskurs erfolgreich absolviert haben. Ihre Arbeiten sollen sich auf diejenigen Tätigkeiten beschränken, die Inhalt des Basiskurses waren und somit ihrem Ausbildungsstand entsprechen. Zudem muss die lernende Person unter Aufsicht und Anleitung eines Berufsbildners stehen, der oder die nachweislich über die entsprechenden Kompetenzen verfügt. Das heisst, er oder sie muss selber über den Kursnachweis gemäss Artikel 21a WaG sowie mehrjährige praktische Erfahrung in der Holzernte verfügen.

4) Gartenbau- und Obstbetriebe gehören in der Regel nicht zum Waldgebiet, weshalb es nicht den Ausbildungsnachweis gemäss Artikel 21a WaG braucht. Für angestellte Mitarbeitende inklusive Lernende ist jedoch die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Richtlinie Forstarbeiten (N° 2134) zu beachten, welche auch ausserhalb des Waldes gültig ist.

5) Eine Änderung der Waldverordnung (WaV; SR 921.1) für die Regelung der Gleichwertigkeitsanerkennungen ist nicht beabsichtigt. Da Artikel 21a WaG umstritten war, verzichtete der Bundesrat darauf, den Kantonen diesbezügliche Vorgaben zu machen. Es liegt deshalb in der alleinigen Kompetenz der Kantone, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen für Teile des Kurses oder für den gesamten Kurs Gleichwertigkeitsanerkennungen zugelassen sind.

6) Pro Kurstag entrichtet der Bund im Rahmen der Programmvereinbarungen einen Beitrag von 85 Franken. Die Bundessubventionen werden den Kantonen überwiesen, wobei die Kantone ihre eigenen Subventionen hinzufügen, bevor sie den gesamten Beitrag den Kursteilnehmenden zugutekommen lassen.

Antwort des Bundesrates.

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