22.3123 · Motion · 2022-03-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Altersvorsorge ist eines der wichtigsten Anliegen der Schweizer Bevölkerung. Der demografische Wandel und die langfristigen Ertragsaussichten stellen grosse Herausforderungen dar. Die Reformen zur Stabilisierung und langfristigen Sicherung der Altersvorsorge verlaufen schleppend, es werden jedoch stets neue Massnahmen, Auflagen und Kosten ins System eingeführt. Es wird daher immer komplexer und teurer, die festgelegten Ziele zu erreichen, um die Renten der Pensionierten zu gewährleisten.
Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) wurde das Prinzip und die Berechnung der Unternehmensabgabe überarbeitet. In einigen Fällen kann eine Pensionskasse bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen erfasst sein und somit auch der Radio- und Fernsehabgabe unterstehen.
Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, dass Pensionskassen diese Abgabe entrichten müssen, schliesslich handelt es sich nicht um Unternehmen im üblichen Sinne des Wortes. Ihr Vermögen gehört den Versicherten und Pensionierten und dient allein einem Vorsorgezweck. Ausserdem entrichten Versicherte und Pensionierte die Abgabe bereits individuell und die Unternehmen, die sie beschäftigen, bezahlen sie ebenfalls. Daraus ergibt sich also eine dreifache Belastung. Diese Situation ist uns bereits von Firmenkonsortien bekannt, welche die Abgabe doppelt entrichten.
Abgesehen vom Prinzip der Abgabepflicht an sich ist auch die Berechnung der Radio- und Fernsehabgabe für die Pensionskassen problematisch: Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird auf Grundlage eines Tarifs bestimmt, der vom Umsatz abhängt. Dieser Umsatz setzt sich aus dem Gesamtbetrag zusammen, der gemäss Mehrwertsteuergesetz deklariert werden muss, unabhängig davon, ob er überhaupt der Mehrwertsteuer untersteht.
Der Umsatz einer Pensionskasse, der für den Betrag der Abgabe massgeblich ist, schliesst aus diesem Grund auch Beträge ein, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Darunter fallen die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Teil der oder gar alle Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Dies hat zur Folge, dass viele Pensionskassen eine sehr hohe Radio- und Fernsehabgabe bezahlen müssen.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, dem Parlament einen Revisionsentwurf des RTVG zu unterbreiten, um die Pensionskassen und anderen Vorsorgeeinrichtungen von der Radio- und Fernsehabgabe zu befreien.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Aus der Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) geht hervor, dass an das neue Abgabesystem die folgende Anforderung gestellt worden ist: Sowohl für die Erhebung der Abgabe als auch für die Befreiung von ihr sollten einfache Verfahren gewählt werden, welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursachen. Derzeit gibt es ein einfaches und automatisiertes Rechnungsstellungssystem für die Abgabe, das auf Grundlage der in den Mehrwertsteuerabrechnungen angegebenen Umsätze funktioniert. Als Unternehmen gilt gemäss Gesetz jede Einheit, die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmen im herkömmlichen Sinne handelt oder nicht.
Einfache Gesellschaften wurden von der Abgabepflicht befreit, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die für die Berechnung der Abgabe relevanten Umsätze werden nämlich sowohl in den Mehrwertsteuerabrechnungen dieser Einheiten als auch in jenen ihrer Gesellschaftern deklariert. Die Situation der Vorsorgeeinrichtungen ist nicht damit vergleichbar, weil der von ihnen erzielte Umsatz nur einmal in der eigenen Abrechnung angegeben wird. Die Beiträge, die die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden an diese Einrichtungen zahlen, finden nicht Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Abgabe, die die abgabepflichtigen Arbeitgebenden zu entrichten haben. Dies liegt daran, dass es sich für diese nicht um einen Umsatz handelt, der für die Mehrwertsteuer deklariert werden muss. Bei den Vorsorgeeinrichtungen ergibt sich somit keine Doppel- oder Dreifachbelastung bei der Unternehmensabgabe.
Die Motion zielt darauf ab, Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen, darunter insbesondere Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen (Säule 3a), von der Radio- und Fernsehabgabe zu befreien. Das Verfahren zur Befreiung der einfachen Gesellschaften konnte einfach und automatisiert eingeführt werden, da die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) über die Informationen zur Rechtsform dieser Einheiten verfügt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es um die Qualifikation als Vorsorgeeinrichtung geht.
Durch jede neue Befreiung wird das System komplizierter und eine automatische Erhebung der Abgabe schwieriger. Damit entfernt man sich vom Ziel des Gesetzgebers. Ausserdem sollten Gesetzesänderungen zugunsten einer bestimmten Kategorie von Unternehmen vermieden werden, da dies der Gleichbehandlung der verschiedenen abgabepflichtigen Einheiten zuwiderläuft.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.