Werden ukrainische Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt demnächst für Lohndumping und zum Ersatz einheimischer Arbeitskräfte eingesetzt?
22.3138 · Interpellation · 2022-03-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Viele ukrainische Flüchtlinge erreichen jetzt auch die Schweiz, im Moment vor allem Frauen, Kinder und ältere Menschen. Die Solidarität ihnen gegenüber ist zu Recht gross. Es handelt sich ja auch nicht um Wirtschaftsmigrantinnen und -migranten, sondern um Personen, die vor einem Krieg geflüchtet sind und die nicht im Traum daran gedacht hätten, ihr Land zu verlassen, wenn Russland nicht seinen militärischen Angriff gestartet hätte.
Der vom Bundesrat gewährte Status S ermöglicht die Einschulung der Kinder (was im Übrigen schon von der Bundesverfassung vorgesehen ist, und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus) und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Doch in diesem Zusammenhang lassen die Aussagen aufhorchen, die der Vorstand von Economiesuisse in den letzten Tagen gemacht hat. Dort scheint man die Ankunft ukrainischer Flüchtlinge überschwänglich zu begrüssen, denn laut Economiesuisse könnten diese dem angeblichen Fachkräftemangel in der Schweiz abhelfen.
Solche Äusserungen lassen den Verdacht aufkommen, dass die wahren Absichten nicht ganz so lauter sind, dass es nämlich darum geht, ukrainische Flüchtlinge anstelle von Schweizerinnen und Schweizern einzustellen, und all das unter dem Deckmantel der Solidarität.
Die Präsenz der Ukrainerinnen und Ukrainer in der Schweiz muss zeitlich begrenzt sein und darf nicht zu einer dauerhaften Immigration werden. Asyl bedeutet ja Schutz, nicht Immigration.
Ich frage den Bundesrat:
- Hat er die Absicht, über seine Behörden darüber zu wachen, dass sich die angebliche Solidarität nicht zu Formen des Missbrauchs entwickelt (Ersatz einheimischer Arbeitskräfte, Lohndumping)?
- Wie schätzt er das in der vorangehenden Frage genannte Risiko ein?
- Was gedenkt er zu unternehmen, um zu verhindern, dass die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einem Fehlanreiz wird, der die ukrainischen Flüchtlinge davon abhält, in ihr Land zurückzukehren, sobald der Konflikt (hoffentlich möglichst schnell) beendet ist?
- Wie präsentiert sich die Situation in Bezug auf das Missbrauchspotenzial im Asylbereich mit Blick darauf, dass unberechtigte Personen versuchen könnten, vom Krieg in der Ukraine zu profitieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Erteilung des Schutzstatus S an Schutzsuchende ermöglicht es, schnell und unbürokratisch ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Damit einher geht ein erleichterter Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt ohne Wartefrist; dies um eine möglichst rasche finanzielle Unabhängigkeit der Schutzsuchenden zu gewährleisten. Die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S ist jedoch bewilligungspflichtig, ebenso wie der Stellenwechsel. Mit Blick auf die Schutzsuchenden, aber auch mit Blick auf die inländischen Arbeitskräfte, gilt es, Missbräuche zu verhindern. Zum Schutz vor Missbrauch sowie Lohn- und Sozialdumping müssen die zuständigen kantonalen Behörden entsprechend vor der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit die Lohn- und Arbeitsbedingungen prüfen. Diese müssen orts-, berufs- und branchenüblich sein (Artikel 22 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG; SR 142.20). Um einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss der Gesuchsteller über eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage verfügen und auch die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllen (Artikel 19 Buchstabe b und c AIG und Art. 53 Absatz 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE). Im Nachgang zur Bewilligungserteilung erfolgt die reguläre Arbeitsmarktkontrolle durch die paritätischen und tripartiten Kommissionen der Sozialpartner und Kantone.
Im Rahmen einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Staatssekretariats für Migration SEM findet ein regelmässiger Austausch zwischen den verschiedenen Bundesstellen (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI), den Kantonen und den Sozialpartnern zum Arbeitsmarktzugang von Schutzsuchenden statt, um die unterschiedlichen Massnahmen zu koordinieren und praktische Fragen zu bearbeiten.
2. Die Bewilligungspflicht und die nachgelagerten Arbeitsmarktkontrollen ermöglichen einen adäquaten Schutz vor Missbrauch sowie Lohn- und Sozialdumping. Ausserdem werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine gezielt über das Thema Arbeitsausbeutung informiert.
3. Beim Schutzstatus S handelt es sich um eine rückkehrorientierte Aufenthaltsregelung. Der Ausweis S ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Mit Aufhebung oder Beendigung des Schutzstatus S gehen grundsätzlich sowohl die Aufenthaltsregelung als auch die Aufhebung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit einher. Ohne weitere Aufenthaltsregelung müssen die betroffenen Personen die Schweiz verlassen. Eine weitere Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit würde gemäss den regulären Zulassungsbedingungen des AIG (Artikel 18-26a AIG) erfolgen.
4. Bei jedem Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung wird individuell geprüft, ob die Zugehörigkeit zu den Personenkategorien gemäss Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586) gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, wird der vorübergehende Schutz verweigert und die Person muss die Schweiz wieder verlassen, sofern der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Ausserdem überprüft das SEM mit Spezialistinnen und Spezialisten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit die Echtheit der Reisedokumente. Das SEM hat seit der Aktivierung des Schutzstatus S im März 2022 (bis Ende April 2022) rund 0,2 Prozent der Gesuche um Gewährung des Schutzstatus S abgelehnt.
Antwort des Bundesrates.