22.3156 · Interpellation · 2022-03-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Hat der Bundesrat bereits eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen und der Strategien zur Bekämpfung der digitalen Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt eingeleitet, um festzustellen, ob diese in Bezug auf die neue allgemeine Empfehlung der GREVIO vom 20. Oktober 2021 zuhanden aller Staaten, die die Istanbul-Konvention unterzeichnet haben, angemessen sind?
Das UVEK wurde vom Bundesrat beauftragt, bis Ende 2022 vertieft zu prüfen, ob in Bezug auf eine Regulierung der sozialen Plattformen Handlungsbedarf besteht. Wird die Empfehlung der GREVIO dabei gebührend berücksichtigt?
Wurden beim Besuch der GREVIO, bei dem die Umsetzung der Istanbul-Konvention erörtert wurde, auch die digitalen Aspekte der geschlechtsspezifischen Gewalt und die Auswirkungen der neuen Empfehlungen besprochen?
Erachtet der Bundesrat es als notwendig zu prüfen, ob es eine spezifische Ausbildung von Fachleuten braucht, die in der Lage sind, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung im Netz zu unterstützen, zu beraten und zu begleiten, und gegebenenfalls sämtliche Kantone dabei zu unterstützen, obwohl im Föderalismus eine Aufteilung der Zuständigkeiten gilt?
Bereits die Empfehlung 35 des Ausschusses zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) vom 26. Juli 2017 (namentlich die Ziff. 20 und 21) fordert die Staaten auf, sofortige Massnahmen zu ergreifen, um die vielfältigen Formen der Verbreitung von geschlechtsspezifischer Cybergewalt zu verhindern und davor zu schützen. Hat der Bundesrat bereits vertieft geprüft, ob wenigstens vorübergehend dringende Massnahmen ergriffen werden können, um die Opfer zu schützen und der Eskalationsdynamik von Hass und Gewalt im Netz entgegenzuwirken?
esteht die Möglichkeit, dass das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Mann und Frau qualifiziertes Personal bereitstellt, das die Opfer begleitet und in Bezug auf die Möglichkeiten berät, sich im Netz zu schützen und rechtliche Schritte einzuleiten, bis alle Kantone entsprechend spezialisierte Beraterinnen und Berater ausbilden und bezeichnen?
Begründung
Bereits 2006 anerkannte der Bericht des Generalsekretariats der Vereinten Nationen über die Verbreitung von Gewalt gegenüber Frauen (namentlich die Ziff. 105, 155 und 371) die Bedeutung für alle Staaten, die Formen von Gewalt, die via die neuen Technologien verübt werden, zu bekämpfen.
Die rasante Entwicklung des Internets und der multimedialen Plattformen macht ein Eingreifen des Staates schon seit vielen Jahren unabdingbar. So wird in der Empfehlung 35 des CEDAW-Ausschusses von 2017 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt im Netz und zum Schutz von Opfern vor Cybergewalt, insbesondere von geschlechtsspezifischen sexuellen und sexistischen Belästigungen und Übergriffen, dringend erforderlich sind. Virtuelle Formen der Gewaltausübung werden als schwere Menschenrechtsverletzungen anerkannt.
Die Aufforderung zum Handeln wurde an der 40. Sitzung des UN-Menschenrechtsrats im Jahr 2019 vom Hochkommissariat für Menschenrechte wiederholt; gleichzeitig wurde bekräftigt, dass die Cybergewalt in den physischen Bereich übergreifen und gewalttätige Angriffe und körperliche Übergriffe auf besonders gefährdete Einzelpersonen oder Gruppen auslösen kann.
Auch der Bundesrat hat in den letzten Jahren wiederholt anerkannt, wie wichtig es ist, in diesem Bereich tätig zu werden, um Phänomene zu bekämpfen, die die psychische Integrität und die Privatsphäre der Opfer ernsthaft beeinträchtigen.
In seiner Antwort auf die Interpellation Gysin 21.3683 hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Unterstützung einzelner Projekte zur Vorbeugung von Cybergewalt aufgeführt. Gleichzeitig hat er eingeräumt, dass kein Überblick darüber existiert, was in den einzelnen Kantonen getan wird.
Aus der gleichen Antwort geht zudem hervor, dass es an Informationen fehlt, um festzustellen, ob alle Kantone tatsächlich kompetente Personen bezeichnet haben, die Opfer von Straftaten in der digitalen Welt unterstützen und sie darin beraten, wie sie sich online schützen und rechtliche Schritte einleiten können.
In der allgemeinen Empfehlung der GREVIO vom Oktober wurden spezifische Angaben in Bezug auf die Auswirkungen der Istanbul-Konvention gemacht, um auf die digitale Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt zu reagieren.
Daher muss umgehend auch die Schweiz wenigstens vorübergehend dringende Massnahmen einleiten, um den Opfern zu helfen und verhindern, dass es weitere Fälle von Opfern gibt, denn bis die gesetzlichen Grundlagen ändert, dauert es.
Stellungnahme des Bundesrates
1./3. Im Rahmen des Länderbesuches der unabhängigen Expertinnen- und Expertengruppe GREVIO vom 7.-11. Februar 2022 in der Schweiz wurden auch Aspekte der digitalen Gewalt thematisiert. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation wird GREVIO bis Ende 2022 Empfehlungen an die Schweiz verabschieden.
2. Am 17. November 2021 hat der Bundesrat einen Bericht des BAKOM unter Mitwirkung der Bundeskanzlei zur Kenntnis genommen, der unter dem Titel "Intermediäre und Kommunikationsplattformen. Auswirkungen auf die öffentliche Kommunikation und Ansätze der Governance" publiziert wurde (www.bakom.admin.ch > Digitalisierung und Internet > Digitale Kommunikation > Intermediäre und Kommunikationsplattformen). Im Anschluss an die Veröffentlichung des Berichts hat der Bundesrat beim UVEK ein Aussprachepapier in Auftrag gegeben, das untersucht, ob und wie Kommunikationsplattformen reguliert werden könnten. Es geht dabei um die allgemeine Fragestellung, welche Instrumente für die Governance von Intermediären in Betracht kommen könnten. Dies mit Blick auf die Stärkung der Nutzerrechte, den Umgang mit intransparenten Geschäftspraktiken sowie die Phänomene der Hassrede und Desinformation insgesamt. Die GREVIO-Empfehlungen werden folglich nicht Teil dieser Untersuchungen sein.
Allerdings hat die sicherheitspolitische Kommission des Ständerats den Bundesrat mit dem Postulat 21.3450 "Hassreden. Bestehen gesetzliche Lücken?" beauftragt, bis Mitte 2023 einen Bericht zu einem allfälligen Regulierungsbedarf vorzulegen. Der beim UVEK (BAKOM) in Auftrag gegebene Bericht wird den gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich abklären. Dabei wird auch der Regulierungsbedarf in Bezug auf die geschlechterspezifische Hassrede gegen Frauen, die online verübt wird, geprüft.
4. Der Bund unterstützt bereits mit Ausbildungsbeiträgen gemäss Opferhilfegesetz (Art. 31 OHG) die Fachausbildung des Personals der Opferhilfe-Beratungsstellen und weiterer mit der Opferhilfe betrauten Personen. Auch werden im Rahmen der Finanzhilfen Gewaltprävention des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) Projekte zu Aus- und Weiterbildung unterstützt.
Zudem sind derzeit die Arbeiten zu einem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden und unter Einbezug der NGOs in Gang. Dabei werden verschiedene Massnahmen zur weiteren Verstärkung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen geprüft. Die Verabschiedung dieses Nationalen Aktionsplans durch den Bundesrat ist für Juni 2022 vorgesehen.
5. Die Allgemeinen Empfehlungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau legen die Artikel und Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) näher aus und unterstützen die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten, so auch die Empfehlung Nr. 35 betreffend Gewalt gegen Frauen. Was die Überprüfung der Umsetzung des CEDAW-Übereinkommens in der Schweiz anbelangt, so hat die Schweiz ihren sechsten periodischen Bericht dem zuständigen UNO-Ausschuss im November 2020 eingereicht. Letzterer hat die Schweiz für Oktober 2022 zur mündlichen Präsentation des Berichts eingeladen.
6. Das EBG führt als Bundesamt keine individuellen Opferberatungen durch. Dies wird durch kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen gewährleistet.
Antwort des Bundesrates.