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Illegale Mietrenditen. Besondere Betroffenheit von Frauen

22.3181 · Interpellation · 2022-03-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die neuste Studie des Büro Bass vom Februar 2022 im Auftrag des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes zur "Entwicklung und Renditen auf dem Mietwohnungsmarkt 2006-2021" zeigt, dass die Mietpreise um 36,2 Prozent stärker gestiegen sind, als dies die gesetzlichen Vorgaben zulassen würden. Allein im Jahr 2021 wurden um die 10,5 Milliarden Franken zu viel bezahlt. Über die Jahre 2006-2021 wurden 78 Milliarden Franken so von den Miethaushalten zu den Immobilieneigentümern leistungsfrei umverteilt. Verschiedene Studien zeigen, dass die Mietpreise in der Schweiz das Armutsrisiko Nummer eins sind. Besonders betroffen sind bestimmte Gruppen wie alleinerziehende Mütter, Personen, die im Tieflohnsektor arbeiten, also vornehmlich Frauen, sowie Menschen, die eine tiefe Rente beziehen, also auch vornehmlich Frauen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen.

1. Im Kapitel 3 unserer Bundesverfassung: "Sozialziele" wird unter Artikel 41 BV Buchstabe e) verlangt, dass "Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können". Wie gedenkt der Bundesrat dieses Verfassungsziel zu garantieren, angesichts der Tatsache, dass die Mieten explodieren, obwohl sie sinken müssten? Insbesondere dann, wenn die Hypothekarzinsen künftig wieder ansteigen und diese (im Gegensatz zu den Senkungen) sicher auf die Mieten überwälzt werden?

2. Frauen sind besonders stark von den illegal übersetzten Mieten betroffen, weil sie immer noch weniger verdienen, aufgrund Betreuungsaufgaben nur Teilzeit arbeiten können, weil sie deutlich tiefere Renten haben, weil sie deutlich häufiger im Tieflohnsektor arbeiten usw. Wie gedenkt der Bundesrat im Zusammenhang mit den deutlich übersetzten Mietpreisen die verfassungsrechtlichen Gleichstellungsziele zu erreichen?

3. Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat die Expansion gemeinnütziger Wohnbauträger - so wie es Artikel 108 der Bundesverfassung verlangt - vorantreiben würde, die der Kostenmiete verpflichtet sind und sogar auf eine gesetzliche Mindestrendite verzichten? Wieso richtet der Bundesrat seine Förder-Instrumente explizit auf das Halten des Marktanteils der gemeinnützigen Wohnbauträger bei 4 Prozent aus?

Stellungnahme des Bundesrates

Die erwähnte Studie geht von einem theoretischen Mietzins aus, der aufgrund der Entwicklung der Kostenfaktoren errechnet wird. Dieser Wert entspricht nicht dem mietrechtlich zulässigen Mietzins und lässt ausser Acht, dass auch Mehrleistungen der Vermieterschaft zu Mietzinserhöhungen führen können. Zudem kann der Mietzins bei Erst- und Wiedervermietungen relativ frei festgesetzt werden. Die Studie stützt sich wesentlich auf die Entwicklung des hypothekarischen Referenzzinssatzes der seit 2008 von 3,5 Prozent auf heute 1,25 Prozent gesunken ist. Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes können die Mieterinnen und Mieter eine Senkung der Miete verlangen; das Mietrecht sieht aber keine automatische Senkung vor. Erfahrungsgemäss kommt es bei Senkungen des Referenzzinssatzes lediglich bei einer Minderheit der Mietverhältnisse zu einer Mietzinssenkung - sei dies freiwillig durch die Vermieterschaft oder auf Verlangen der Mieterschaft.

1. Der Art. 41 BV gehört zu den Sozialzielen. Diese verpflichten den Staat, auf dem Weg der Gesetzgebung die zukünftige Politik im Bereich der Sozialstaatlichkeit, des Sozialrechts und der Sozialpolitik zu konkretisieren und zu verwirklichen. Anders als die sozialen Grundrechte begründen Sozialziele jedoch keine klagbaren Rechte des Individuums. Der Bundesrat hat den aus den Sozialzielen resultierenden Gesetzesauftrag durchaus umgesetzt, beispielsweise im Wohnraumförderungsgesetz (WFG; SR 842) oder im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Eine Erhöhung des Mietzinses aufgrund eines gestiegenen Referenzzinssatzes ist in einem laufenden Mietverhältnis nur dann möglich, wenn zuvor auch die Senkung weitergegeben wurde.

2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, was sich auch auf ihre Renten auswirkt. Um die Lücken in diesen Bereichen zu schliessen, hat die Landesregierung im April 2021 die Gleichstellungsstrategie 2030 verabschiedet. Diese nationale Strategie soll insbesondere die wirtschaftliche Autonomie der Frauen stärken und für sie Rahmenbedingungen schaffen, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben begünstigen. Der Aktionsplan umfasst mehrere prioritäre Massnahmen zur Lohngleichheit, zur besseren Vereinbarkeit und zu einer ausgeglichenen Verteilung von bezahlter Arbeit und unbezahlter Haus- und Familienarbeit. Ausserdem ist geplant, Massnahmen für eine bessere Arbeitsmarktintegration von alleinerziehenden Müttern und Vätern zu prüfen. Dies soll zu einer Erhöhung der Löhne und einer Steigerung der Erwerbsquote der Frauen beitragen, was sich mittelfristig auch positiv auf ihre Renten auswirken wird.

3. Artikel 108 BV verpflichtet den Bund u.a. zur Förderung der Tätigkeiten von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Der Bundesrat erfüllt diesen Verfassungsauftrag insbesondere mit folgenden Förderinstrumenten: zum einen mit dem Fonds de roulement, aus dem zinsgünstige Darlehen für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von preisgünstigen Mietobjekten gewährt werden. Und zum anderen durch die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW), welche damit ihren Mitgliedern vorteilhafte Darlehen zur langfristigen Finanzierung ihrer Liegenschaften gewähren kann. Das Parlament hat für beide Instrumente erst kürzlich zwei Rahmenkredite gesprochen, welche die Fortsetzung dieser bewährten Instrumente erlauben. Angesichts der derzeitigen Situation auf dem Immobilienmarkt ist es für gemeinnützige Wohnbauträger anspruchsvoll, bereits den gegenwärtigen Marktanteil zu halten - selbst wenn die Zahl der gemeinnützigen Wohnungen zunimmt. Die Gewährung von Mitteln aus der Wohnraumförderung des Bundes an gemeinnützige Wohnbauträger zielt indes nicht auf das Erreichen eines bestimmten Marktanteils an gemeinnützigen Wohnungen ab. Auch ist die Vergabe von Darlehen an das Einhalten von Anforderungen gebunden. Damit stellt der Bund eine bedarfsgerechte Investition der Bundesmittel sicher und zieht dabei auch Investitionsrisiken in Erwägung. Seit Einführung des WFG im Jahr 2004 verzeichnete der Bund denn auch keine Verluste.

Antwort des Bundesrates.

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