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22.3219 · Interpellation · 2022-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seitdem die EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) nur die vom Heim oder Spital tatsächlich in Rechnung gestellten Tagestaxen berücksichtigt. Da die EL jeweils zu Beginn des Monats, für den ein Anspruch besteht, ausgerichtet werden, muss bei einem Todesfall in einem Heim regelmässig der effektiv geschuldete EL-Betrag neu berechnet und den Erbinnen und Erben der verstorbenen Person ein Rückerstattungsantrag gestellt werden. Zuvor wurde beim Tod der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers die Akte geschlossen, und es war keine weitere Verwaltungshandlung notwendig.

Die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG erfordert nun neu zahlreiche teure Überprüfungs-, Identifizierungs-, Benachrichtigungs-, Beschwerde- und Inkassoverfahren bei den Trauerfamilien, die diese Rückerstattung oft als ärgerlich empfinden.

Die mit dem Vollzug des ELG betrauten Organe geben an, dass im Jahr 2021 in 87 Prozent der Todesfälle von EL-Bezügerinnen und -Bezügern, die in Alters- und Pflegeheimen gewohnt hatten, aufgrund der Korrektur des im Todesmonat tatsächlich geschuldeten EL-Betrags eine Rückerstattung notwendig geworden war. Die wiedereingezogenen oder wahrscheinlich wiedereinzuziehenden Beträge machten 0,5 Prozent der an die Heimbewohnerinnen und -bewohner ausgerichteten EL aus. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die durchschnittliche Dauer für die Behandlung der Fälle 50 Tage beträgt, vom Todestag bis zur Zustellung der Rückforderungsverfügung gerechnet (in dieser Zeit stellt das Heim seine Rechnung und übermittelt sie, dann wird die Berechnung durchgeführt und zur Eintreibung des Betrags übermittelt ...).

Ein Jahr nach Inkrafttreten der EL-Reform wird der Bundesrat ersucht, auf die folgenden Punkte einzugehen:

1. Wird der neue Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG und insbesondere die auf den Tag genaue Berechnung der im Todesmonat geschuldeten EL in allen Kantonen einheitlich angewendet?

2. Auf welche Weise wird überprüft, ob dieses Verfahren von allen kantonalen Ausgleichskassen einheitlich angewendet wird?

3. Können die Kantone bestätigen, dass diese Massnahme ihre EL-Ausgaben für die Bezügerinnen und Bezüger in den Heimen gesenkt hat?

4. Könnte nicht vorgesehen werden, die Kantone auf deren Gesuch hin von diesem Verfahren zu entbinden, insbesondere wenn der dadurch verursachte Verwaltungsaufwand nachweislich in keinem Verhältnis zu den dadurch allenfalls bewirkten Einsparungen steht?

Stellungnahme des Bundesrates

Am 1. Januar 2021 ist die Reform des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Dabei wurde Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) nur tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellte Tage berücksichtigt werden.

In der Vernehmlassung war die Bestimmung von den meisten Kantonen, politischen Parteien und interessierten Kreisen positiv aufgenommen worden. Obwohl Vorbehalte in Bezug auf den administrativen Mehraufwand geäussert wurden, waren sich alle einig, dass es nicht wünschenswert sei, Kosten zu finanzieren, die den Begünstigten gar nicht entstehen. Dieses Argument wurde verschiedentlich aufgegriffen, auch in den Beratungen im Parlament. Die Änderung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG ist für die Kantone somit vor Vorteil. Die Begünstigten und deren Erben erfahren keine Nachteile, da die tatsächlichen Heimkosten gedeckt sind.

1 und 4. Die Kantone sind zur Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG verpflichtet. Abweichungen sind nicht möglich, dazu bräuchte es eine erneute Gesetzesänderung.

2. Die Kantone und die Durchführungsstellen haben dem Bundesrat jedes Jahr Revisionsbericht und Jahresrechnung einzureichen (Art. 28 ELG). Somit kann die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG anhand der Revisionsberichte überprüft werden.

3. Die EL-Reform ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es ist noch zu früh, um sich zu den Einsparungen, die durch die Gesetzesänderung erzielt wurden, zu äussern, zumal die Übergangsfrist noch bis Ende 2023 läuft. Eine umfassende Evaluation ist nach 5 oder 6 Jahren Umsetzung geplant.

Antwort des Bundesrates.

Tod in Heimen und Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Teure und schlecht aufgenommene Verwaltungsverfahren | Lexipedia | Lexipedia