22.3230 · Motion · 2022-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten und damit die indirekte Presseförderung anzupassen und dabei dem allgemeinen Anstieg der Kosten (insbesondere der Zustellungskosten) und dem starken Rückgang der Werbeeinnahmen der Abonnementszeitungen mit einer Mindestauflage von 1000 und einer Höchstauflage von 40 000 Exemplaren Rechnung zu tragen.
Begründung
Das Medienpaket hat in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 Schiffbruch erlitten. Die zurzeit schwierige Lage der Medien ist damit nicht gelöst. Die Schwierigkeiten bestehen vor allem im starken Rückgang sowohl der Werbeeinnahmen und auch der Abonnentenzahlen bei den Printmedien. Die Gründe, die zur Ablehnung des Medienpakets geführt haben, mögen zahlreich und vielfältig sein. Es war jedoch während der Abstimmungskampagne unbestritten, dass kleine regionale Zeitungsverlage durchaus mehr Unterstützung verdienten. Mit dieser Motion soll eine zusätzliche Unterstützung für kleine regionale Zeitungsverlage befristet ermöglicht werden.
Zu ändern ist insbesondere Artikel 16 Absatz 7 des Postgesetzes. Die indirekte Presseförderung für regionale und lokale Zeitungen und Zeitschriften sollte um 15 Millionen erhöht werden, damit die Ermässigung für deren Zustellung während einer Übergangsphase von sieben Jahren garantiert ist.
Zudem soll durch eine Änderung des Postgesetzes neu ein Beitrag an die Frühzustellung während der Woche eingeführt werden. Davon profitieren sollen die Lokal- und Regionalzeitungen mit einer von einem anerkannten unabhängigen Kontrollorgan bestätigten Auflage von zwischen 1000 und 40 000 Exemplaren. Wenn sie zu einem Kopfblatt gehören, darf dessen mittlere Auflage nicht über 100 000 Exemplaren liegen. Dafür stellt der Bund jährlich 30 Millionen Franken bereit. Für die Umsetzung dieser Massnahme sind Artikel 19a der Fassung des Postgesetzes nach Bundesgesetz vom 18. Juli 2021 über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien, mit den notwendigen Anpassungen in Absatz 1 (Ausschluss der Sonntagszeitungen und der Zeitungen, die zu einem Kopfblatt mit einer Auflage von über 100 000 gehören), und Absatz 2 (Einheitsermässigung für alle Nutzniesser) sowie die Artikel 19b und 19c wieder aufzunehmen.
Nach dem Vorbild dessen, was für die Postverteilung in Artikel 36 der Postverordnung vorgesehen ist, sollen die Nutzniesser dieser Massnahme (Titel, deren mittlere Auflage zwischen 1000 und 40 000 liegt) auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.
Die Sieben-Jahres-Frist, die für beide Anliegen gefordert wird, geht ebenfalls auf das Medienpaket zurück. Die zusätzlichen Mittel müssen insbesondere dazu dienen, die kleinen Verlagshäuser in ihrer Transformation hin zu einem breiteren digitalen Angebot zu unterstützen. Die zusätzlichen Mittel fliessen also nicht direkt den Verlegerinnen und Verlegern zu, sondern mindern ihre Ausgaben, weil sich namentlich die Zustellungsgebühren der Post reduzieren.
Dieses bewährte System der indirekten Pressehilfe besteht seit 1849 und garantiert die redaktionelle Unabhängigkeit der Medien.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die eingereichte parlamentarische Initiative von Nationalrätin Bulliard-Marbach 22.423 "Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen" hat das Anliegen der Motion bereits aufgenommen: Das Geschäft sieht eine zeitlich befristete Ausweitung der indirekten Presseförderung vor.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.